| Instanz: | Obergericht |
|---|---|
| Abteilung: | Schuldbetreibungs- und Konkurskommission |
| Rechtsgebiet: | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht |
| Entscheiddatum: | 15.01.1996 |
| Fallnummer: | OG 1996 42 |
| LGVE: | 1996 I Nr. 42 |
| Leitsatz: | Art. 80 Abs. 2 SchKG; § 110 Abs. 1 lit. e VRG; §§ 18, 24, 27 und 28 Perimeterverordnung (SRL Nr. 732). Eine Verfügung für Perimeterbeiträge bildet keinen definitiven Rechtsöffnungstitel, wenn sie keine Unterschrift aufweist und nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen ist. |
| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
| Entscheid: | Die Klägerin (Strassengenossenschaft X.) erliess eine Verfügung für Perimeterbeiträge an den Beklagten. Nachdem dieser die Forderung nicht bezahlte, liess ihn die Klägerin betreiben. Der Amtsgerichtspräsident lehnte das Gesuch der Klägerin um definitive Rechtsöffnung ab. Er war zum Schluss gekommen, der Beklagte sei in der Beitragsverfügung nicht auf sein Einspracherecht hingewiesen worden, weshalb die Beitragsverfügung mangels korrekter Eröffnung nicht in Rechtskraft erwachsen sei. Die SchKK des Obergerichts hat die dagegen eingereichte Nichtigkeitsbeschwerde abgewiesen. Aus den Erwägungen: Schliesslich wendet sich die Klägerin mit ihrer Beschwerde gegen die Erwägungen der Vorinstanz, wonach die Beitragsverfügung der Klägerin mangels korrekter Eröffnung nicht in Rechtskraft erwachsen sei und es deshalb an einem gültigen Rechtsöffnungstitel mangle. Es könne nicht die Meinung des Gesetzgebers sein, dass für alljährlich wiederkehrende Beiträge, die sich jährlich je nach Bedarf ändern könnten, rechtliche Beitragsverfügungen erlassen werden müssten. Wie die Vorinstanz mit Hinweis auf §§ 18, 24 Abs. 2 und 28 Abs. 2 PV (Verordnung über Grundeigentümer Beiträge an öffentliche Werke [Perimeterverordnung] vom 16. Oktober 1969, SRL Nr. 732) sowie gestützt auf einen Entscheid des Obergerichts (Max. XI Nr. 776) zutreffend ausgeführt hat, stellt eine Beitragsverfügung nur dann einen Rechtsöffnungstitel dar, wenn die Verfügung nach den einschlägigen Verfahrensbestimmungen erlassen worden und in Rechtskraft erwachsen ist. Zu einer korrekten Eröffnung der Verfügung gehört u.a. der Hinweis auf das ordentliche Rechtsmittel (§ 110 Abs. 1 lit. e VRG). Entgegen der Auffassung der Klägerin gilt dies auch für Beitragsverfügungen, welche auch die Unterhalts und nicht nur die Baukosten eines öffentlichen Werkes betreffen. Der Verordnungsgeber hat im Zusammenhang mit den Beiträgen an Bau , Betriebs und Unterhaltskosten eines öffentlichen Werkes von Genossenschaften ausdrücklich auch die allgemeinen Verfahrensvorschriften (u.a. Beitragsverfügung und Rechtsmittel: § 24 PV) als anwendbar erklärt (§ 27 PV). Wie die Klägerin selber ausführt, handelt es sich bei den Beiträgen an die Unterhaltskosten um jährlich wiederkehrende Zahlungen, die nicht ein für allemal feststehen, sondern sich je nach Bedarf ändern können. Die betroffenen Grundeigentümer müssen sich daher gegen die jeweiligen Beitragsverfügungen bzw. Rechnungen zur Wehr setzen können. In einem allfälligen Rechtsmittelverfahren können allerdings nur noch Mängel im Zusammenhang mit der rechnerischen Festlegung des frankenmässigen Betrages (vor allem Rechnungsfehler) beanstandet werden. Nicht mehr neu aufgerollt werden können dagegen grundsätzliche Fragen wie die Höhe der anteilsmässigen Beitragspflicht (Teilerzahl). Diese sind im vorhergehenden Verfahren bereits rechtskräftig entschieden worden (vgl. LGVE 1974 II Nr. 18, 1978 II Nr. 13 S. 47). Vorliegend steht unbestritten fest, dass die Beitragsverfügung bzw. Rechnung vom 22. Juni 1995 keine Unterschrift aufweist (vgl. dazu LGVE 1975 II Nr. 19 S. 39) und auch nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen ist. Dass diese Mängel anderweitig behoben worden sind, wird von der Klägerin nicht dargetan und ist den Akten auch nicht zu entnehmen. Zu Recht hat der Amtsgerichtspräsident deshalb das Vorliegen eines gültigen Rechtsöffnungstitels im Sinne von Art. 80 Abs. 2 SchKG verneint und das klägerische Gesuch abgewiesen. |