| Instanz: | Obergericht |
|---|---|
| Abteilung: | Schuldbetreibungs- und Konkurskommission |
| Rechtsgebiet: | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht |
| Entscheiddatum: | 08.04.1997 |
| Fallnummer: | SK 97 33/76 |
| LGVE: | 1997 I Nr. 52 |
| Leitsatz: | Art. 17 SchKG. Beim Antrag des Konkursamtes auf Einstellung des Konkursverfahrens handelt es sich nicht um eine Verfügung, die nach Art. 17 SchKG mit Beschwerde angefochten werden kann. |
| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
| Entscheid: | Der Amtsgerichtspräsident eröffnete am 31. Januar 1996 den Konkurs über die Kollektivgesellschaft X. Nachdem der Konkursbeamte das Inventar erstellt hatte, beantragte er dem Amtsgerichtspräsidenten, das Konkursverfahren sei mangels Aktiven einzustellen. Gegen diesen Antrag reichte die Kollektivgesellschaft X. beim Amtsgerichtspräsidenten Beschwerde ein. Dieser trat auf die Beschwerde nicht ein. Im Beschwerde-Weiterzugsverfahren führte die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission aus: Gegenstand des vorliegenden Beschwerde-Weiterzugsverfahrens kann lediglich die Frage sein, ob der Amtsgerichtspräsident zu Recht auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist. Beim Antrag des Konkursamtes auf Einstellung des Konkursverfahrens handelt es sich nicht um eine Verfügung, die nach Art. 17 SchKG mit Beschwerde angefochten werden kann. Anfechtbar ist nur der Entscheid des Konkursrichters über die Einstellung des Verfahrens. Nach Art. 230 SchKG hat nämlich das Konkursamt dem Konkursrichter anzuzeigen, wenn keinerlei in die Masse gehörendes Vermögen vorgefunden wird, worauf dieser, wenn die Voraussetzungen dazu als gegeben erscheinen, die Einstellung des Verfahrens verfügt. Es liegt auf der Hand, dass der Einstellungsbeschluss durch den Konkursrichter erst nach vorheriger Prüfung der Sachlage erfolgen kann. Das Konkursamt hat daher, wenn es dem Konkursrichter den Einstellungsantrag unterbreitet, diesen auch zu begründen und dem Konkursrichter ein Verzeichnis der festgestellten Aktiven mit seinem Gutachten darüber vorzulegen, ob diese Aktiven voraussichtlich hinreichen, wenigstens die Kosten des summarischen Verfahrens zu decken. Der Konkursrichter hat sich ein selbständiges Urteil darüber zu bilden, ob die Voraussetzung zur Einstellung des Verfahrens gegeben ist, namentlich auch, ob die Inventaraufnahme mit hinreichender Sorgfalt durchgeführt worden oder ob deren Ergänzung anzuordnen ist. Es kann demnach nicht Sache der Aufsichtsbehörde sein, darüber zu entscheiden, ob ein Einstellungsantrag gerechtfertigt ist oder nicht. Das ist nach dem Gesetz einzig Sache des Konkursrichters (Jäger, BG betreffend Schuldbetreibung und Konkurs, Band II, N 4 zu Art. 230 SchKG). Wenn dem aber so ist, so kann die Aufsichtsbehörde auch nicht das Konkursamt anweisen, einen Einstellungsantrag zurückzuziehen, weil derselbe unbegründet sei oder weil er auf ungenügender Abklärung des Sachverhaltes beruhe. Eine derartige Doppelspurigkeit würde zu einer unerträglichen Verwischung der Zuständigkeit und zu Kompetenzkonflikten führen (BlSchKG 1956 Nr. 26). Der Beschwerdeführerin steht deshalb die aufsichtsrechtliche Beschwerde nicht zur Verfügung, weshalb der Amtsgerichtspräsident zu Recht nicht auf die Beschwerde eingetreten ist. Der Beschwerde-Weiterzug ist demnach abzuweisen. (Die gegen diesen Entscheid erhobene staatsrechtliche Beschwerde wurde vom Bundesgericht am 28. Mai 1997 abgewiesen.) |