| Instanz: | Obergericht |
|---|---|
| Abteilung: | Kriminal- und Anklagekommission |
| Rechtsgebiet: | Strafprozessrecht |
| Entscheiddatum: | 20.01.1992 |
| Fallnummer: | OG 1992 63 |
| LGVE: | 1992 I Nr. 63 |
| Leitsatz: | §§ 20ff. und 114f. StPO. Internationale Rechtshilfe: Übermassverbot. Das Erstellen und Behändigen von Schriftproben von Schreibmaschinen und PC-Druckern kommt im Ergebnis weitgehend einer Beschlagnahme gleich. |
| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
| Entscheid: | In einem Rekursentscheid betreffend internationale Rechtshilfe führte die Kriminal- und Anklagekommission aus: Die Rekurrenten machen geltend, das Erstellen und Behändigen von Schriftproben von Schreibmaschinen und PC-Druckern sei von der rechtshilfeersuchenden Behörde nicht verfügt worden und daher unzulässig. Die Rüge der Rekurrenten ist begründet. Die Vornahme von Schriftproben bzw. die Behändigung der erzielten Schriftmuster kommt im Ergebnis weitgehend einer Beschlagnahme - und damit einer rekursfähigen Verfügung - gleich. Mechanische oder elektronische Schreibgeräte eignen sich als Beschlagnahmeobjekte. Gilt es aber einzig, Schriftvergleiche vornehmen zu können, ist es sinnvoll und verhältnismässig, nicht die entsprechenden Apparate zu beschlagnahmen, sondern lediglich die gewonnenen Resultate, eben die benötigten Schriftproben. Im vorliegenden Rechtshilfebegehren sind nun aber mit keinem Wort die Beschlagnahme von Schreibgeräten oder die Vornahme von Schriftproben von solchen und deren Beschlagnahme beantragt. Die vorgenommenen Zwangsmassnahmen werden weder durch den Beschluss des Amtsgerichtes M. noch durch das Gesuch des Oberstaatsanwaltes noch durch die Verfügungen der kantonalen Behörden gedeckt. Über die im Rechtshilfegesuch gestellten Begehren hinausgehende Massnahmen zu treffen, verstösst gegen das sogenannte Übermassverbot (BGE 115 Ib 375 mit Hinweis auf BGE 113 Ib 164ff. E. 5a, 112 Ib 462 E. 2b, 110 Ib 184 E. 7, 109 Ib 230f. E. 3f) und widerspricht auch dem Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (vgl. BGE 115 Ib 375 mit Hinweis auf Art. 4 und 63 IRSG). Der Rekurs ist daher bezüglich der beschlagnahmten Schriftproben gutzuheissen. |