| Instanz: | Obergericht |
|---|---|
| Abteilung: | Kriminal- und Anklagekommission |
| Rechtsgebiet: | Strafprozessrecht |
| Entscheiddatum: | 03.05.1996 |
| Fallnummer: | OG 1996 52 |
| LGVE: | 1996 I Nr. 52 |
| Leitsatz: | § 34 Abs. 2 StPO. Kein genereller Anspruch auf amtliche Verteidigung in einfachen Ehrverletzungsfällen, auch wenn der Privatkläger anwaltlich vertreten ist. Massgebend ist nicht die abstrakte gesetzliche Strafandrohung, sondern es ist auf die konkreten Verhältnisse des Einzelfalls abzustellen. |
| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
| Entscheid: | Der anwaltlich vertretene Privatkläger strengt gegen die Angeschuldigte ein Strafverfahren an wegen Verleumdung, eventuell übler Nachrede. Die Angeschuldigte ersuchte den Amtsstatthalter um Einsetzung ihres Anwaltes als amtlichen Verteidiger. Der Amtsstatthalter wies das Gesuch ab, wogegen die Angeschuldigte bei der Kriminal und Anklagekommission des Obergerichtes rekurrierte. Aus den Erwägungen: 3. - Ist der Angeschuldigte aus finanziellen Gründen ausserstande, einen Verteidiger beizuziehen, ist ihm für die Dauer der Untersuchungshaft auf Verlangen ein amtlicher Verteidiger beizugeben (§ 34 Abs. 2 Ziff. 1 StPO). Für das gesamte Verfahren ist einem solchen Angeschuldigten auf Verlangen ein amtlicher Verteidiger beizugeben, wenn bei einer nach Sachverhalt und Rechtsanwendung nicht einfachen Sache mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder mit einer Massnahme nach Art. 42 bis 44 oder 100bis StGB zu rechnen ist (§ 34 Abs. 2 Ziff. 2 StPO). 3.2. (...) Die Angeschuldigte macht im Rekurs u.a. geltend, zwischen dem Privatkläger und ihr sei ein Zivilrechtsstreit betreffend das Besuchsrecht des Privatklägers gegenüber der gemeinsamen Tochter hängig. Er werfe ihr vor, sie habe sich im Zivilverfahren mit Argumenten gewehrt, die ehrverletzend seien. Mit der Strafklage versuche er offensichtlich Druck auf sie auszuüben. Entsprechend der Strafandrohung für Verleumdung nach Art. 174 StGB handle es sich nicht zum vornherein um eine Bagatelle. Entgegen der Auffassung der Angeschuldigten ist bei der Beurteilung der Notwendigkeit der Offizialverteidigung nicht die abstrakte gesetzliche Strafandrohung massgebend. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist vielmehr grundsätzlich auf die konkreten Verhältnisse des Einzelfalles abzustellen (BGE 120 Ia 43ff.). Wie der zuständige Amtsstatthalter festgehalten hat, hat die Angeschuldigte kaum mit einer Gefängnisstrafe zu rechnen; eine Gefängnisstrafe von mehr als drei Monaten sei für einen solchen Vorhalt nicht denkbar. Diese Einschätzung wird von der Staatsanwaltschaft in der Vernehmlassung geteilt. Sie entspricht auch der Erfahrung des Gerichts aus anderen Fällen. Mithin ist aufgrund der drohenden Strafe vorliegend von einem leichten Fall auszugehen. Weiter ergibt die Prüfung des vorliegenden Falls, dass in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht keine besonderen Schwierigkeiten zu erwarten sind, denen die Angeschuldigte nicht gewachsen wäre. Der Angeschuldigten wird vorgeworfen, sie habe im Zusammenhang mit der Einräumung eines Besuchsrechts den Privatkläger in Rechtsmittelschriften an Verwaltungsbehörden mehrmals als sexuell abartig bezeichnet. Diese Äusserungen seien ehrverletzend. Gegenstand des Strafverfahrens bildet demnach ein einziger Sachverhalt, der sich in tatsächlicher Hinsicht einfach darstellt und auch in rechtlicher Hinsicht keine besondern Schwierigkeiten bieten dürfte. Damit soll keineswegs verkannt werden, dass das vorliegende Verfahren, welches nach den Worten der Angeschuldigten einen "Nebenkriegsschauplatz" im Prozess um das Besuchsrecht darstellt, für die Angeschuldigte sehr belastend sein mag. Die beiden Streitsachen sind aber strikte auseinanderzuhalten. So kann der Angeschuldigten nicht gefolgt werden, wenn sie behauptet, bei einer Verweigerung der amtlichen Verteidigung im Strafverfahren seien die Spiesse auch im Zivilprozess ungleich lang bzw. Waffengleichheit auch hier nicht gewährleistet. Auch der Umstand, dass der Privatkläger durch einen Anwalt vertreten ist, kann hier nicht zu einem andern Ergebnis führen. Im übrigen sei beigefügt, dass die Angeschuldigte aufgrund der Rechtsschriften, die sie im Beschwerdeverfahren an den Bezirksrat Bülach verfasst hat, durchaus in der Lage scheint, ihre Rechte wahrzunehmen. 3.3. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Voraussetzungen zur Bestellung eines amtlichen Verteidigers nicht erfüllt sind. Der Rekurs gegen den vorinstanzlichen Entscheid erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen. |