Rechtsprechung Luzern


Instanz:Obergericht
Abteilung:Kriminal- und Anklagekommission
Rechtsgebiet:Strafprozessrecht
Entscheiddatum:14.01.1999
Fallnummer:OG 1998 52
LGVE:1998 I Nr. 52
Leitsatz: §§ 117 Abs. 1 und 117quater StPO. Sowohl die rückwirkenden wie auch die in die Zukunft gerichteten Teilnehmeridentifikationen im Telefonverkehr gelten als Überwachungsmassnahmen im Sinne von § 117 Abs. 1 StPO. Der Kriminal- und Anklagekommission des Obergerichts sind daher nach § 117quater StPO alle angeordneten Telefonüberwachungsmassnahmen einschliesslich die Erhebung von Randdaten zur Genehmigung zu unterbreiten, unabhängig davon, ob die Daten rückwirkend oder für die Zukunft erhoben werden.

Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid: