{"Signatur": "LU_RR_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2010-10-16", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_RR_001_RRE-Nr--1110_2010-10-16.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=4655", "Checksum": "7a1d3732950489eff30a0a57c28d9c0a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["RRE Nr. 1110", "2010 III Nr. 7"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat 16.10.2010 RRE Nr. 1110 (2010 III Nr. 7)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat 16.10.2010 RRE Nr. 1110 (2010 III Nr. 7)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat 16.10.2010 RRE Nr. 1110 (2010 III Nr. 7)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gemeindeversammlung. Stimmrechtsbeschwerde. Beschwerdefristen. \u00a7\u00a7 160 Abs\u00e4tze 2 und 3 und 163 Absatz 1b StRG. Beschwerden gegen M\u00e4ngel in der Abstimmungsbotschaft m\u00fcssen innert drei Tagen seit der Entdeckung eingereicht werden. Mit einer Beschwerde darf nicht bis zur Abstimmung zugewartet werden. - M\u00e4ngel bei der Durchf\u00fchrung einer Gemeindeversammlung m\u00fcssen sofort an der Gemeindeversammlung ger\u00fcgt werden, damit sie wom\u00f6glich noch vor der Abstimmung behoben werden k\u00f6nnen und diese nicht wiederholt zu werden braucht. Voraussetzung f\u00fcr die sofortige R\u00fcge ist, dass ein sofortiges Handeln nach den Verh\u00e4ltnissen geboten und zumutbar ist. Es widerspricht Treu und Glauben, wenn jemand eine Verletzung von Verfahrensvorschriften an der Gemeindeversammlung widerspruchslos hinnimmt und erst hinterher die Abstimmung wegen Formmangels anficht, weil deren Ergebnis nicht den gehegten Erwartungen entspricht. - Bei Abstimmungen an einer Gemeindeversammlung beginnt die Rechtsmittelfrist f\u00fcr die Versammlungsteilnehmerinnen und -teilnehmer nach \u00a7 160 Absatz 3 StrG mit der Abstimmung zu laufen. \u00a7 163 Absatz 1b StRG ist bloss eine subsidi\u00e4r anwendbare Bestimmung zum Beginn der Beschwerdefrist. | Volksrechte"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:13:43", "Checksum": "28b4f461fafe2fe4abcf73099fffae50"}