| Instanz: | Regierungsrat |
|---|---|
| Abteilung: | - |
| Rechtsgebiet: | Strassenwesen |
| Entscheiddatum: | 24.08.1999 |
| Fallnummer: | RRE Nr. 1200 |
| LGVE: | 1999 III Nr. 11 |
| Leitsatz: | Zwangsbeitritt zu einer Strassengenossenschaft. § 60 Absatz 1 StrG; § 9 Absatz 1 StrV. Die Verpflichtung, einer Strassengenossenschaft beizutreten, darf einem Grundeigentümer nur auferlegt werden, wenn dafür eine gesetzliche Grundlage besteht und sie im öffentlichen Interesse liegt. Aus dem Verzug der Leistung von Beiträgen an die Genossenschaft kann für sich allein kein öffentliches Interesse für einen Zwangsbeitritt abgeleitet werden. |
| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
| Entscheid: | Die Verpflichtung, eine Strassengenossenschaft zu gründen oder einer bestehenden Genossenschaft beizutreten, stellt eine öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung dar. Eine solche Verpflichtung darf dem betroffenen Grundeigentümer nur auferlegt werden, wenn dafür eine gesetzliche Grundlage besteht und sie im öffentlichen Interesse liegt. Als gesetzliche Grundlage ist hier § 60 Absatz 1 des Strassengesetzes (StrG; SRL Nr. 755) anzusehen. Nach dieser Bestimmung kann der Gemeinderat interessierte Grundeigentümer zur Gründung einer Strassengenossenschaft für eine Privatstrasse oder zum Beitritt zu einer bestehenden Genossenschaft verpflichten. Nach § 9 Absatz 1 der Strassenverordnung (StrV; SRL Nr. 756) haben sich die interessierten Grundeigentümer zu einer Genossenschaft zusammenzuschliessen, soweit es für den Bau und Unterhalt einer Privatstrasse erforderlich ist. Kommt ein freiwilliger Zusammenschluss nicht zustande, beschliesst der Gemeinderat die Gründung einer Genossenschaft. Zwangsgründung und Zwangsmitgliedschaft setzen ein öffentliches Interesse voraus. Ein solches Interesse kann vorliegen, wenn mit der Verpflichtung zur Gründung einer Strassengenossenschaft oder zum Beitritt zu einer bestehenden Genossenschaft der für die Erschliessung von Bauland erforderliche Strassenbau sichergestellt werden kann. Ein öffentliches Interesse kann ferner vorliegen, wenn der Unterhalt der Strasse mit einer solchen Verpflichtung gewährleistet werden soll (Baudepartement des Kantons Luzern, Erläuterungen zum Strassengesetz, Dezember 1997, S. 40 und 43). Im vorliegenden Fall begründet die Vorinstanz den im angefochtenen Entscheid verfügten Zwangsbeitritt allein damit, dass die Beschwerdeführer gemäss dem Schreiben des Vorstands der Strassengenossenschaft ihre finanziellen Verpflichtungen gegenüber der Genossenschaft nicht erfüllt hätten. Die Vorinstanz weist in diesem Zusammenhang auf ein Rechtsöffnungsgesuch der Strassengenossenschaft hin, das der Präsident des Bezirksgerichts abgewiesen hat. Ob die Beschwerdeführer mit der Leistung von Beiträgen an die Strassengenossenschaft in Verzug sind, kann indessen im vorliegenden Beschwerdeverfahren offen gelassen werden. Auch wenn ein solcher - von den Beschwerdeführern bestrittener - Leistungsverzug bestehen sollte, kann daraus kein öffentliches Interesse für einen Zwangsbeitritt zur Strassengenossenschaft abgeleitet werden. Die Beschwerdeführer könnten die Leistung eines gemäss den Statuten der Strassengenossenschaft durch die Generalversammlung der Genossenschaft beschlossenen Beitrags auch als Mitglieder der Genossenschaft verweigern. Die Zwangsmitgliedschaft gilt nicht als unterschriftliche Schuldanerkennung im Sinn von Artikel 82 Absatz 1 SchKG, mit der in einem Betreibungsverfahren die provisorische Rechtsöffnung verlangt werden kann. Eine Schuldanerkennung nach dieser Bestimmung kann nach der Rechtsprechung vorliegen, wenn eine unterzeichnete Beitrittserklärung und ein allfälliger Aufnahmebeschluss eingereicht werden, die Mitgliedschaftspflichten ausdrücklich übernommen wurden und die Höhe des Mitgliederbeitrags aus der Erklärung selber oder aus den Statuten eindeutig ersichtlich ist (ZBJV 91/1955 S. 35). Einer entsprechenden Statutenbestimmung ist nach der zu Vereinen geäusserten Lehrmeinung ein besonderer Versammlungsbeschluss gleichzusetzen, mit dem die Mitgliederbeiträge ziffernmässig festgelegt werden (Riemer, Verein und SchKG, in: BlSchK 1978, S. 141; Staehelin, Kommentar SchKG, N 30 zu Art. 82). Der von der Vorinstanz verfügte Zwangsbeitritt der Beschwerdeführer zur Strassengenossenschaft führt mithin nicht zu dem mit diesem Beitritt angestrebten Ziel, von den Beschwerdeführern nötigenfalls in einem Betreibungsverfahren mit provisorischer Rechtsöffnung die Leistung von Beiträgen zu erwirken. Für den in diesem Sinn begründeten Zwangsbeitritt kann kein öffentliches Interesse geltend gemacht werden. Andere Gründe für einen Zwangsbeitritt der Beschwerdeführer zur Strassengenossenschaft sind nicht ersichtlich und werden von der Vorinstanz und der Strassengenossenschaft auch nicht vorgebracht. Insbesondere wird nicht ausgeführt, der Unterhalt der Strasse könne ohne diesen Beitritt nicht ausreichend gewährleistet werden. |