Rechtsprechung Luzern


Instanz:Regierungsrat
Abteilung:-
Rechtsgebiet:Ruhetags- und Ladenschlussrecht
Entscheiddatum:14.05.1991
Fallnummer:RRE Nr. 1204
LGVE:1991 III Nr. 21
Leitsatz:Ausstellung an einem hohen Feiertag. §§ 8, 13 RLG. Offenhalten einer Ausstellung an einem hohen Feiertag (Bettag) läuft dem Zweck des Ruhetags- und Ladenschlussgesetzes (RLG) zuwider. Das RLG sieht keine Ausnahme vor.

Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid:1. Das Ruhetags- und Ladenschlussgesetz vom 23. November 1987 regelt unter anderem die Gewährleistung der Ruhe an öffentlichen Ruhetagen und hohen Feiertagen. Als öffentliche Ruhetage definiert es in § 1 die Sonntage sowie Feiertage wie Neujahr, Karfreitag, Auffahrt, Fronleichnam usw. Nach § 2 RLG sind hohe Feiertage der Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, der Eidg. Bettag und der Weihnachtstag. An öffentlichen Ruhetagen kann die Handels- und Gewerbepolizei gemäss § 8 Abs. 1 c RLG ausnahmsweise die Durchführung von Werbeveranstaltungen, Ausstellungen, Vorführungen und dergleichen, die einen grossen Publikumsverkehr aufweisen, bewilligen, wobei je nach Veranstaltung jede Verkaufstätigkeit, der Verkauf mit direkter Warenabgabe und selbst die Bestellungsaufnahme untersagt werden können. Für den eidgenössischen Bettag als hohen Feiertag gelten die Bestimmungen des dritten Teils (§§ 10 bis 13) des RLG. Ausstellungen werden in § 12, der Ausnahmen für bestimmte Betriebe vorsieht, nicht erwähnt. Nach dem Ausnahmeparagraphen 13 können auch für hohe Feiertage Ausnahmen nach § 8 Abs. 1 a und b sowie § 9 Abs. 3 und 4 RLG bewilligt werden. Diese Paragraphen betreffen Verkaufs- und Spezialgeschäfte an tourismusexponierten Orten und Kioske. Nach §10 b und c RLO sind Theatervorstellungen und Musikkonzerte vor 10.00 Uhr morgens nur im Rahmen von kirchlichen Anlässen zulässig; Veranstaltungen unterhaltender Art sind gänzlich untersagt.

Es stellt sich nun die Frage, ob die Ausstellung, organisiert durch die Umweltkommission von Gemeinden, am eidgenössischen Bettag hätte offengehalten werden dürfen oder nicht. Ferner ist abzuklären, ob die Nebenveranstaltungen hätten durchgeführt werden dürfen oder nicht. Dazu zählen die Matinée der Musikschüler, die Preisverleihung für die drei Wettbewerbe (Degustationswettbewerb/-Wettbewerb über die Ausstellung/Fotowettbewerb). Ob das Kaffeestübli hätte offengehalten werden dürfen oder nicht, muss im Hinblick auf die Zukunft abgeklärt werden; die Beschwerdeführerin hatte nach ihren Angaben freiwillig auf dessen Offenhaltung verzichtet.

2. Das RLG erwähnt in § 13 ausdrücklich, welche Ausnahmen an hohen Feiertagen gestattet werden dürfen. Ausstellungen, die unter § 8 Abs. 1 c RLG erwähnt sind, werden vom abschliessend formulierten Ausnahmeparagraphen 13 nicht erfasst. Deshalb darf für Ausstellungen an hohen Feiertagen keine Ausnahmebewilligung erteilt werden. Dabei spielt die Thematik der Ausstellung keine Rolle. Ausschlaggebend ist vielmehr der zu erwartende und an hohen Feiertagen nicht erwünschte Publikumsverkehr.

a. Die Beschwerdeführerin bringt vor, ihr Anliegen sei die Besinnung darauf, dass das Wasser ein kostspieliges und unersetzliches Gut sei, dass wir ohne Wasser nicht leben könnten und dass wir dazu mehr Sorge tragen müssten. Die Thematik passe deshalb gut zum eidgenössischen Bettag, weshalb die Offenhaltung der Ausstellung auch am Sonntag zu bewilligen sei. Der Regierungsrat hat bereits im Entscheid vom 23. Januar 1990 i. S. X festgehalten, dass die besonderen Bestimmungen des dritten Teils des RLG über die hohen Feiertage zum Ziel hätten, die für diese Tage speziell gewünschte Würde und Ruhe zu gewährleisten. Ausstellungen und Veranstaltungen mit grossem Publikumsverkehr liefen diesem Ziel zuwider. Deshalb sei im RLG auch keine entsprechende Ausnahme vorgesehen.

b. Eine Bewilligung der Ausstellung ist von Gesetzes wegen nicht möglich, sie hätte zudem unabsehbare Folgen, indem jeder zukünftige Gesuchsteller sich das Recht herausnähme, seine Ausstellung an einem hohen Feiertag durchzuführen. Dies ergäbe - nicht nur unter dem Aspekt von Würde und Ruhe an hohen Feiertagen, sondern auch unter dem Aspekt des Umweltschutzes - eine unerwünschte Häufung von Ausstellungen an hohen Feiertagen mit grossem Publikum und entsprechendem Verkehrsaufkommen. Eine solche Nebenwirkung eines für die Beschwerdeführerin positiven Entscheides wäre wohl auch nicht in ihrem Sinne. Anzuführen bleibt noch, dass eine Bewilligung zum Offenhalten der Ausstellung für jeden öffentlichen Ruhetag, welcher nicht ein hoher Feiertag ist, hätte erteilt werden können.

3. Gemäss § 10 b RLG sind Theatervorstellungen und Musikkonzerte, ausgenommen im Rahmen von Gottesdiensten oder ähnlichen kirchlichen Anlässen, bis 10.00 Uhr untersagt. Nach dem Programm der Ausstellung war die Matinée mit Musikschülern auf 10.00 Uhr angesagt. Das Konzert hätte demnach stattfinden dürfen.

Um 16.00 Uhr war gemäss Programm die Preisverleihung angesagt. Gemäss § 2 Abs. 2 des Gesetzes über die Lotterien, die gewerbsmässigen Wetten und den gewerbsmässigen Handel mit Prämienlosen vom 12. Mai 1986 sind Wettbewerbe in der von der Beschwerdeführerin vorgesehenen Art bewilligungsfrei. Da sie in der Regel an einem Unterhaltungsanlass (oder an einer Ausstellung) veranstaltet werden, welche an hohen Feiertagen nicht zulässig sind, kommen sie praktisch nicht in Betracht an einem hohen Feiertag. Dieser hätte wiederum einen Publikumsaufmarsch zur Folge, welcher an hohen Feiertagen nicht erwünscht ist.

Für das Kaffeestübli hätte nach § 18 des Gesetzes über das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholischen Getränken vom 14. Mai 1974 eine Bewilligung für Gelegenheitswirtschaften eingeholt werden müssen. Die Beschwerdeführerin verzichtete auf das Offenhalten des Kaffeestüblis am Bettag. Das Kaffeestübli, welches an die Ausstellung angegliedert war, hätte ohnehin nicht offengehalten werden können. Da das RLG die hohen Feiertage von jedem Kommerz, Kauf und Verkauf oder ähnlichem freihalten will (§ 8 Abs. 1 c RLG), hätte die Vorinstanz den Betrieb des Kaffeestüblis auch nicht zulassen dürfen.

4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Offenhalten einer Ausstellung an einem hohen Feiertag dem Sinn und Zweck des Ruhetags- und Ladenschlussgesetzes zuwiderläuft und darum keine Ausnahme vorsieht (§ 13 i. V. m. § 8 RLG). Die Vorinstanz hat demnach das Gesuch um Offenhaltung der Ausstellung zu Recht abgewiesen. Einzig die Matinée der Musikschüler hätte nach RLG durchgeführt werden dürfen. Die übrigen Aktivitäten der Beschwerdeführerin waren unzulässig.