Rechtsprechung Luzern


Instanz:Regierungsrat
Abteilung:-
Rechtsgebiet:Strassenwesen
Entscheiddatum:03.06.1997
Fallnummer:RRE Nr. 1336
LGVE:1997 III Nr. 10
Leitsatz:Erteilung des Enteignungsrechts. § 71 Absätze 2 und 3 StrG. Die Erteilung des Enteignungsrechts für die Verwirklichung eines Strassenbauvorhabens muss auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.

Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid:1. Neubau und Änderung von Strassen und ihren Bestandteilen bedürfen einer Projektbewilligung (§ 67 Abs. 1 des Strassengesetzes vom 21. März 1995; StrG). Bei Gemeindestrassen entscheidet der Gemeinderat über die Einsprachen und das Projekt. Die Genehmigung des Entscheids durch den Regierungsrat ist erforderlich, falls das Enteignungsrecht erteilt werden soll (§ 71 Abs. 2 StrG).

2. Gemäss Artikel 22ter BV ist das Eigentum gewährleistet. Eigentumsbeschränkungen müssen auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein sowie allenfalls gegen Entschädigung erfolgen (Schürmann/Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 3. Auflage, Bern 1995, S. 28). Diese Voraussetzungen sind auch für die Erteilung des Enteignungsrechts beziehungsweise die damit zusammenhängenden baulichen Massnahmen erforderlich.

2.1 Gesetzliche Grundlage für die Erteilung des Enteignungsrechts durch den Regierungsrat bildet § 71 Absatz 2 StrG. Vorfrageweise ist zu prüfen, ob die Projektbewilligung des Gemeinderates rechtmässig erfolgt ist. Voraussetzung für diese Projektbewilligung ist, dass das Strassenprojekt eine Grundlage in einem Nutzungsplan nach dem Raumplanungsgesetz hat. Fehlt diese Grundlage, ist zunächst ein Strassenplan zu erstellen oder eine Ausnahmebewilligung nach Artikel 24 RPG einzuholen (vgl. GR 1994 S. 617). Im geltenden Zonenplan der Gemeinde ist die Strasse weiss eingezeichnet. Entlang der Strasse befindet sich eine Wohnzone. Mit dem Ausbau soll das Wohnquartier besser erschlossen werden. Somit kann die vorgesehene Anlage der Bauzone zugerechnet werden. Die gegen das Projekt erhobenen Einsprachen haben gütlich erledigt werden können, eine Einsprache wurde abgewiesen. Der Einspracheentscheid des Gemeinderates erwuchs in Rechtskraft.

2.2 Das Bauvorhaben liegt auch im aktuellen öffentlichen Interesse. Die Strasse, die heute noch kein Trottoir aufweist, erschliesst im Projektabschnitt zweckmässig ein Wohnquartier. Das Trottoir dient den Fussgängern dieses Quartiers. Die Fahrbahn wird mit einem 10 cm hohen Randstein vom Trottoirbereich abgetrennt, so dass die Verkehrssicherheit gewährleistet ist.

2.3 Schliesslich sind die baulichen Massnahmen verhältnismässig. Mit einer Breite von 3,5 m erweist sich der Ausbau auch in räumlicher Hinsicht als angemessen; es sind nur lokale Verbreiterungen für den motorisierten Verkehr vorgesehen. Dass mit dem Vorhaben unverhältnismässige Eingriffe in die Eigentumsrechte Dritter verbunden wären, ist von keinem Grundeigentümer geltend gemacht worden.

3. Aufgrund dieser Erwägungen kann der Entscheid des Gemeinderates (Projektbewilligung) genehmigt werden. Mit der Genehmigung ist der Gemeinde für das vorgelegte Projekt das Enteignungsrecht zu erteilen (§ 71 Abs. 3 StrG).