{"Signatur": "LU_RR_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "1992-05-19", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_RR_001_RRE-Nr--1340_1992-05-19.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2079", "Checksum": "878190608809a180fde82c2b32384e39"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["RRE Nr. 1340", "1992 III Nr. 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat 19.05.1992 RRE Nr. 1340 (1992 III Nr. 3)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat 19.05.1992 RRE Nr. 1340 (1992 III Nr. 3)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat 19.05.1992 RRE Nr. 1340 (1992 III Nr. 3)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gemeindebeschwerde. \u00dcberweisung eines Postulats. \u00a7 91 GG, \u00a7 183 Unterabs. a VRG. Mit Gemeindebeschwerde kann nur ein Beschluss einer Gemeindebeh\u00f6rde oder der Stimmberechtigten angefochten werden, der Rechtswirkungen nach aussen zur Folge hat und den anfechtbaren Entscheiden nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz gleichzustellen ist. Wenn eine Beh\u00f6rde mit einem Beschluss ohne Rechtswirkung nach aussen eine Absicht kundtut oder ihr Vorgehen festlegt, eine Vernehmlassung genehmigt, eine rechtlich unverbindliche Meinungs\u00e4usserung oder eine Stellungnahme abgibt, so liegt kein Beschluss vor, der Gegenstand einer f\u00f6rmlichen Gemeindebeschwerde sein kann. - Die \u00dcberweisung eines Postulats stellt keinen Entscheid im Sinne des \u00a7 91 GG dar. Es handelt sich lediglich um einen Auftrag an die Exekutive. Handelt diese nicht auftragsgem\u00e4ss, so kann ihr Verhalten allenfalls mit der Aufsichtsbeschwerde beim Regierungsstatthalter ger\u00fcgt werden. | Verfahren"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:17:31", "Checksum": "9792c3812cfd0eb79a9ac173e0cffc80"}