| Instanz: | Regierungsrat |
|---|---|
| Abteilung: | - |
| Rechtsgebiet: | Stipendien |
| Entscheiddatum: | 29.01.1999 |
| Fallnummer: | RRE Nr. 135 |
| LGVE: | 1999 III Nr. 9 |
| Leitsatz: | Steuerlich bedingte Vorteile. § 22 Absatz 3 StipG; § 15a StipV. Die steuerrechtlich bedingten Vorteile für die Eigentümer von Grundstücken, die Inhaber von Gewerbebetrieben, die Angehörigen freier Berufe und Ähnliches sind auch dann auszugleichen, wenn ihre Liegenschaft grundpfandrechtlich belastet oder für die Ausübung eines Gewerbes notwendig ist. |
| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
| Entscheid: | 1. Die Stipendienstelle des Kantons Luzern wies mit Entscheid vom 11. November 1998 das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung von Ausbildungsbeiträgen ab mit der Begründung, aufgrund der ausgewiesenen Steuerfaktoren seiner Eltern - der Vater ist Inhaber eines Gewerbebetriebs - würden die anrechenbaren Eigen- und Fremdleistungen die anrechenbaren Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten übersteigen, weshalb kein Fehlbetrag entstehe. Der Beschwerdeführer verlangt die Aufhebung dieses Entscheids und beantragt, die Ausbildungsbeiträge seien dem Niveau der Beiträge für das Studienjahr 1997/98 anzupassen. Zur Begründung führt er an, dass die von der Stipendienstelle vorgenommene Aufrechnung des Vermögens der Eltern nicht den Realitäten ihres Geschäftsbetriebs entspreche. 2. Gemäss § 29 des Gesetzes über Ausbildungsbeiträge (Stipendiengesetz) vom 21. Januar 1991 (StipG; SRL Nr. 575) können stipendienrechtliche Entscheide mit Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat angefochten werden. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert. Er ermächtigte seinen Vater mittels Vollmacht, ihn in diesem Beschwerdeverfahren zu vertreten. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 3. Gemäss § 1 StipG leistet der Kanton während einer im Sinne des Gesetzes beitragsberechtigten Ausbildung auf Gesuch hin Ausbildungsbeiträge an die anerkannten Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten. Ausbildungsbeiträge werden ausgerichtet, soweit die finanzielle Leistungsfähigkeit der gesuchstellenden Person, ihrer Eltern und ihres Ehegatten für die Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten nicht ausreicht. Ausbildungsbeiträge sind Subventionen, mit denen ein bestimmter Zweck erreicht werden soll. Ihr Zweck besteht darin, denjenigen Personen eine Ausbildung zu ermöglichen, die diese sonst mangels finanzieller Mittel nicht absolvieren könnten. Es gilt im Stipendienwesen deshalb unter anderem abzuklären, wie die finanzielle Situation der gesuchstellenden und ihrer unterstützungspflichtigen Personen effektiv ist. Die Steuerfaktoren sind dazu nicht allein massgebend, da im Steuerrecht gewisse Nebenzwecke verfolgt werden, wie Wohneigentumsförderung, Förderung des Vorsorgesparens, des Energiesparens, der Denkmalpflege, des Sponsorings, der Kapitalbildung in Unternehmungen usw. Die Steuerfaktoren weisen damit für bestimmte Steuerpflichtige Beiträge aus, die stipendienrechtlich ungeeignet sind und deshalb im Stipendienwesen korrigiert werden müssen. Im Stipendienwesen ist bei der Bemessung der Ausbildungsbeiträge immer ihr Zweck zu beachten. Personen, die in der Lage sind, die gewünschte Ausbildung selber zu finanzieren, obwohl ihre Steuerfaktoren etwas anderes aussagen, sollen deshalb keine Ausbildungsbeiträge erhalten (Botschaft des Regierungsrates an den Grossen Rat über Sanierungsmassnahmen für den Staatshaushalt 1998 vom 15. April 1997, veröffentlicht in Verhandlungen des Grossen Rates 1997, S. 583 f.). Gestützt auf diese Überlegungen hat der Grosse Rat des Kantons Luzern mit Beschluss vom 30. Juni 1997, in Kraft seit dem 1. Januar 1998, § 22 Absatz 3 StipG so geändert, dass nun die steuerrechtlich bedingten Vorteile für die Eigentümer von Grundstücken, die Inhaber von Gewerbebetrieben, die Angehörigen freier Berufe und Ähnliches auszugleichen sind. Gemäss § 15a der Verordnung zum Stipendiengesetz vom 4. September 1992 (StipV; SRL Nr. 575 a), welcher vom Regierungsrat in der Folge am 26. Juni 1998 erlassen wurde, sind Steuervorteile beim Vermögen, welche sich für die Eigentümer von Grundstücken ergeben, auszugleichen. Für die Ermittlung ist bei nicht landwirtschaftlichen Grundstücken der Verkehrswert massgebend. Er entspricht dem Katasterwert, wenn nach dem Schatzungsgesetz ein Verkehrswert festgesetzt ist, ansonsten dem für die interkantonale Steuerausscheidung massgebenden Repartitionswert (§ 15a Abs. 2 StipV). 4. Diese Änderung von Gesetz und Verordnung wirkte sich erstmals bei der Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen für das Schul- und Studienjahr 1998/99 aus. Sie führte beim Beschwerdeführer dazu, dass er keine Stipendien mehr zugesprochen erhielt, wogegen ihm im Studienjahr 1997/98 noch Fr. 6700.- Stipendien und Fr. 2200.- Darlehen entrichtet worden waren. Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen die Aufrechnung des Vermögens seiner Eltern um Fr. 164802.- (33% des Steuerwerts der Liegenschaft) auf Fr. 308000.-, da sie nicht den Realitäten ihres Geschäftsbetriebs entspreche. Es sei seinen Eltern nicht möglich, seine Ausbildung vollständig zu finanzieren. 5. Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung vom 3. Dezember 1998 fest, massgebend für die Berechnung des Elternbeitrags seien die Steuerdaten der Veranlagung 1997/98. Da bei der Berechnung neu auch der Steuervorteil aus der Liegenschaft ausgeglichen werden müsse, ergebe sich gegenüber dem Vorjahr ein höherer Elternbeitrag. 6. Die Eltern des Beschwerdeführers weisen gemäss schriftlicher Auskunft des Steueramtes vom 29. Oktober 1998 für die Veranlagungsperiode 1997/98 ein steuerbares Vermögen von Fr. 144000.- aus. Darin enthalten ist eine Liegenschaft mit einem Steuerwert von Fr. 499400.-. Dies entspricht 75 % des Katasterwerts (§ 35 Abs. 2b des Steuergesetzes vom 27. Mai 1946). Die Differenz zwischen Steuerwert und Verkehrswert ist gemäss § 15a Absatz 2 StipV aufzurechnen, weshalb sich das stipendienrechtlich relevante elterliche Vermögen um Fr. 164802.- auf Fr. 308000.- erhöhte. Die von der Vorinstanz vorgenommene Aufrechnung ist masslich korrekt. Es ist jedoch noch zu prüfen, ob die Ausgleichung von Steuervorteilen für alle nicht landwirtschaftlichen Grundstücke gleich vorzunehmen ist, unabhängig von den konkreten Verhältnissen. Die Botschaft des Regierungsrates zur beschriebenen Gesetzesänderung enthält keine Hinweise darauf, dass von einer Aufrechnung des Grundeigentums abzusehen ist, wenn eine Liegenschaft grundpfandrechtlich belastet oder für die Ausübung eines Gewerbes notwendig ist. Die Schulden auf dem Grundeigentum wie auch beim übrigen Vermögen werden zudem bei der Ermittlung des steuerbaren Vermögens berücksichtigt. Auch in den Verhandlungen des Grossen Rates kam nicht zum Ausdruck, dass bei Gewerbetreibenden keine oder nur eine reduzierte Aufrechnung von Grundeigentum vorgenommen werden dürfe; ein entsprechender Antrag fand im Gegenteil kein Gehör (vgl. Verhandlungen des Grossen Rates 1997, S. 607 f. und 746). Die Änderung von § 22 Absatz 3 StipG wurde in der Schlussabstimmung im Grossen Rat mit 117 zu 0 Stimmen angenommen. Der Verordnungsgeber hatte deshalb keine Veranlassung, bei der Aufrechnung von Grundeigentum zwischen Geschäfts- und Privatvermögen zu unterscheiden. 7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz § 15a StipV korrekt angewendet hat. Der angefochtene Entscheid erweist sich als rechtmässig, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. |