Rechtsprechung Luzern


Instanz:Regierungsrat
Abteilung:-
Rechtsgebiet:Planungs- und Baurecht
Entscheiddatum:25.05.1993
Fallnummer:RRE Nr. 1453
LGVE:1993 III Nr. 27
Leitsatz:Wald in Bauzonen. Art. 10 und 13 WaG. Der Grundsatz, wonach auf rechtskräftig ausgeschiedenem Baugebiet kein Wald entstehen kann, gilt nur, wenn bei der Einzonung des Baugebiets die Waldgrenzen mit einem Waldfeststellungsentscheid bestimmt worden sind.
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid:1. Die Vorinstanz hat festgestellt, dass die Bestockung auf der Parzelle der Beschwerdeführerin Wald im Sinne der (alten) Forstgesetzgebung darstellt. Im vorliegenden Verfahren kommt das neue Waldgesetz vom 4. Oktober 1991 zur Anwendung.

2. Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, nach dem neuen Waldgesetz sei der Entscheid, ob eine Bestockung innerhalb von eingezontem Baugebiet Wald im Rechtssinne oder eben Baugebiet darstelle, ausschliesslich im Zonenplanrevisionsverfahren zu fällen. Wenn Baugebiet einwachse, könne diese Fläche erst Wald werden, wenn sie im Rahmen einer Revision des Zonenplanes ausgezont werde. Dieser Grundsatz gelte auch für Bestockungen in Bauzonen, die vor Inkrafttreten des Waldgesetzes im Ortsplanungsverfahren ausgeschieden worden seien.

Eine andere Ansicht vertritt die Vorinstanz. Der Grundsatz, wonach auf rechtskräftig ausgeschiedenem Baugebiet kein Wald entstehen könne, gelte nur, wenn bei der Einzonung des Baugebietes die Waldgrenzen mit einem Waldfeststellungsentscheid bestimmt worden seien. In der hier streitigen Angelegenheit sei jedoch noch kein rechtskräftiges Waldfeststellungsverfahren ergangen.

a. Art. 10 WaG lautet:

"1 Wer ein schutzwürdiges Interesse nachweist, kann vom Kanton feststellen lassen, ob eine Fläche Wald ist.

2 Beim Erlass und bei der Revision von Nutzungsplänen nach dem Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung ist eine Waldfeststellung in jenem Bereich anzuordnen, wo Bauzonen an den Wald grenzen oder in Zukunft grenzen sollen.

3 Steht ein Begehren um Waldfeststellung in Zusammenhang mit einem Rodungsgesuch, richtet sich die Zuständigkeit nach Art. 6."

Art. 13 WaG trägt den Titel "Abgrenzung von Wald und Bauzonen" und lautet:

"1 Gestützt auf rechtskräftige Waldfeststellungen gemäss Art. 10 dieses Gesetzes sind in den Bauzonen im Sinne des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung die Waldgrenzen einzutragen.

3 Waldgrenzen sind im Waldfeststellungsverfahren nach Art. 10 dieses Gesetzes zu überprüfen, wenn Grundstücke im Rahmen einer Revision des Nutzungsplans aus der Bauzone entlassen werden."

In Art. 13 Abs. 2 WaG wird klar bestimmt, welche Flächen nicht Wald im Rechtssinne werden können: Es sind dies neue Bestockungen ausserhalb der Waldgrenzen, die gestützt auf einen Waldfeststellungsentscheid nach Art. 10 WaG bestimmt wurden. Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, dieser Grundsatz gelte auch bei Bestockungen in Bauzonen, deren Grenze zum Wald noch nie mit einem Waldfeststellungsentscheid bestimmt worden sei. Diese Ansicht kann weder mit Art. 13 WaG noch mit anderen Bestimmungen des WaG begründet werden. Richtig ist, dass das neue Waldgesetz den Wald klar vom Siedlungsgebiet abtrennen will, indem in an den Wald grenzenden Bauzonen gestützt auf Waldfeststellungen die Waldgrenzen eingetragen werden. Flächen ausserhalb dieser Grenzen gelten nicht mehr als Wald. Sie können, solange sie sich in der Bauzone befinden, jederzeit gerodet werden. Flächen, die im Rahmen der Waldfeststellungen als Wald qualifiziert werden, können dagegen nur unter der Voraussetzung einer Rodungsbewilligung für Siedlungszwecke verwendet oder einer Nutzungszone zugewiesen werden (Art. 12 WaG). Ist im Rahmen der Nutzungsplanung noch keine Waldfeststellung erfolgt, und sind die Waldgrenzen dementsprechend noch nicht in den Bauzonen eingetragen, kommt der dynamische Waldbegriff - wie bis anhin - uneingeschränkt zum Tragen (Lukas Bühlmann. Vereinigung für Landesplanung [VRB], Information der Dokumentationsstelle Raumplanungs- und Umweltrecht, Dezember 1992, S. 2). - Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen. dass es selbstverständlich keine Rolle spielt, ob die Waldfeststellung wie hier isoliert oder im Rahmen einer Zonenplanrevision erfolgt. Im einen wie im andern Fall sind bezüglich der Frage, ob eine Bestockung Waldqualität aufweist oder nicht, dieselben Grundsätze - und insbesondere der dynamische Waldbegriff - massgebend. Der Umstand, dass die strittige Bestockung in einer Bauzone liegt, hat somit nicht zur Folge, dass auf der strittigen Fläche kein Wald im Rechtssinne entstehen kann.

b. Die Beschwerdeführerin behauptet, es widerspreche dem Willen des Gesetzgebers, den dynamischen Waldbegriff in den heute bestehenden Bauzonen weiterhin anzuwenden. Die Koordinationsregeln des neuen Waldgesetzes könnten in diesem Fall - da Ortsplanungsrovisionen nur alle 15 bis 20 Jahre stattfinden - erst in Jahrzehnten Anwendung finden. Der Wortlaut von Art. 13 WaG sei nicht in der bundesrätlichen Fassung, sondern in jener der ständerätlichen Kommission verabschiedet worden. Die fragliche Bestimmung sei im Parlament nicht besonders diskutiert worden. Deshalb sei anzunehmen, dass die Räte die bundesrätliche Fassung inhaltlich nicht hätten ändern wollen. Mit der bundesrätlichen Fassung wäre die Auslegung, wie sie das Volkswirtschaftsdepartement heute vertrete, sicher nicht vereinbar gewesen.

Art. 13 des bundesrätlichen Entwurfes für das Waldgesetz lautete (BBI 1988 III S. 227):

"Abgrenzung von Wald und Bauzonen

1 Die Kantone können in den Nutzungsplänen den Wald verbindlich von den Bauzonen abgrenzen. Die Waldgrenze wird von den kantonalen Forstbehörden festgelegt.

2 Sie überprüfen die Abgrenzung spätestens nach 15 Jahren und passen sie wenn nötig an. Über die Zuordnung eingewachsener Flächen entscheiden die kantonale Forstbehörde und die zur Genehmigung des Nutzungsplanes zuständige Behörde (Art. 26 RPG) einvernehmlich aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung. Die Kantone regeln das Verfahren."

In der Botschaft führt der Bundesrat zu dieser Bestimmung aus (BBI 1988 III S. 196): "Der dynamische Waldbegriff, an dem das Gesetz im Grundsatz festhält, hat vor allem im Bereich von Bauzonen verschiedentlich zu Abgrenzungsproblemen geführt. Aus Gründen der Rechtssicherheit soll daher den Kantonen ermöglicht werden, im Rahmen des Ortsplanungsverfahrens auf Nutzungsplänen das Siedlungsgebiet vom Wald abzugrenzen. Die Waldgrenze soll dabei durch die kantonalen Forstbehörden festgestellt und in den Nutzungsplänen parzellenscharf festgelegt werden. Entstehen im Planauflageverfahren Streitigkeiten über den Verlauf der Waldgrenze, wäre diese in einem förmlichen Waldfeststellungsverfahren (Art. 10) mit den entsprechenden Anfechtungsmöglichkeiten zu bereinigen. Selbstverständlich ist, dass dieses Abgrenzungsverfahren RPG-konforme Bauzonen voraussetzt.

Nicht nur der Wald, sondern auch die Raumplanung ist einer gewissen Dynamik unterworfen. Die Abgrenzung ist daher nach Abs. 2 sowohl im Interesse der Raumplanung wie der Entwicklung des Waldes längstens nach 15 Jahren zu überprüfen und anzupassen. Dabei rechtfertigt es sich, die weitere Zuordnung eingewachsener Flächen einem koordinierten Entscheid der beteiligten kantonalen Forst- und Raumplanungsbehörden zu übertragen. Es stellt sich nämlich dann die Frage, ob das betroffene Grundstück zu Recht der Bauzone zugeordnet worden war."

Nach der bundesrätlichen Fassung können die Kantone die Waldgrenzen zu Bauzonen mit einem Waldfeststellungsentscheid verbindlich abgrenzen. In der verabschiedeten Fassung ist dies ihre Pflicht. Die Auffassung der Beschwerdeführerin, wonach unter der Herrschaft des neuen Waldgesetzes sämtliche Bestockungen in den heute bestehenden Bauzonen Wald im Rechtssinne weder sein noch werden können, findet auch im bundesrätlichen Entwurf keine Stütze.