Rechtsprechung Luzern


Instanz:Regierungsrat
Abteilung:-
Rechtsgebiet:Volksrechte
Entscheiddatum:26.05.1993
Fallnummer:RRE Nr. 1472
LGVE:1993 III Nr. 9
Leitsatz:Stimmrecht. Wahlvorschläge und Wahlannahme. §§ 27 Abs. 2, 29, 31 Abs. 4, 147, 160 StRG. Wahlvorschläge für Majorzwahlen sind binnen Frist einzureichen. Das gilt auch für die Annahmeerklärungen der Wahlkandidaten und Wahlkandidatinnen. Fehlen diese bei Ablauf der gesetzlichen Frist, sind die Vorschläge ungültig. Der Mangel kann nicht geheilt werden. - Stellt der Regierungsrat bei Wahlen Unregelmässigkeiten fest, schreitet er von Amtes wegen dagegen ein.
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid:1. Die Beschwerdeführerin rügt die Gültigerklärung des Wahlvorschlages der Liberalen Partei für das Amt des Friedensrichters durch den Gemeinderat. Sinngemäss macht sie damit Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Durchführung der Neuwahl des Friedensrichters vom 6. Juni 1993 geltend.

a. Gemäss § 29 Abs. 2 StRG müssen die Wahlvorschläge spätestens am 34. Tag (5. Montag) vor dem Abstimmungstag um 12.00 Uhr bei der Einreichungsstelle eintreffen. Die Vorgeschlagenen haben schriftlich und unwiderruflich zu erklären, dass sie eine Wahl annehmen. Diese Erklärung ist mit dem Wahlvorschlag einzureichen (§ 27 Abs. 2 StRG). Aus diesen beiden Bestimmungen ergibt sich, dass eine Annahmeerklärung nicht später als ebenfalls am 5. Montag vor dem Abstimmungstag um 12.00 Uhr bei der Einreichungsstelle eintreffen darf. Dies ist unbestrittenermassen im vorliegenden Fall nicht geschehen. Wenn aber bei Mehrheitswahl eine Annahmeerklärung nicht vorliegt, so hat die Behörde den Namen des Vorgeschlagenen zu streichen (§ 31 Abs. 3 StRG). Der Regierungsrat hat diese Folge auch in seiner im Kantonsblatt vom 23. Januar 1993 publizierten Anordnung der Neuwahl der Friedensrichter aufgeführt und unter Ziffer 4 ausdrücklich festgehalten, dass die Wahlannahmeerklärung mit dem Wahlvorschlag einzureichen sei, ansonsten die Vorgeschlagenen für eine stille Wahl ausser Betracht fielen. Anstatt den Kandidaten der Liberalen Partei nach Ablauf der Eingabefrist wegen der fehlenden Annahmeerklärung zu streichen, hat die Gemeindekanzlei die Liberale Partei auf den Mangel aufmerksam gemacht und von ihr die Annahmeerklärung nachträglich eingefordert. Dieses Vorgehen war jedoch nicht zulässig. Sieht nämlich § 31 Abs. 3 StRG bei Nichtvorliegen der Annahmeerklärung ausdrücklich das Streichen des Vorgeschlagenen vor, so ist die Gemeinde nicht befugt, diese nachträglich noch einzufordern. Das Fehlen der Wahlannahmeerklärung stellt deshalb auch keinen verbesserlichen Mangel im Sinne von § 31 Abs. 4 StRG dar.

b. Die Liberale Partei weist in ihrem Schreiben vom 11. Mai 1993 an den Regierungsrat darauf hin, dass die fehlende Wahlannahmeerklärung problemlos noch vor Ablauf der Eingabefrist hätte eingeholt werden können. Aus dem Bestätigungsschreiben der Gemeindekanzlei vom 3. Mai 1993 an die SVP Ortspartei geht hervor, dass der Wahlvorschlag der Liberalen Partei vom Parteipräsidenten am Montag, 3. Mai 1993, um 07.30 Uhr, auf der Gemeindekanzlei abgegeben worden ist. Man kann sich fragen, ob die Gemeindeverwaltung verpflichtet gewesen wäre, den Wahlvorschlag sofort zu prüfen und auf das Fehlen der Wahlannahmeerklärung aufmerksam zu machen.

Grundsätzlich können Wahlvorschläge jeweils bis am 5. Montag vor dem Abstimmungstag um 12.00 Uhr eingereicht werden (§ 29 Abs. 2 StRG). Wäre nun aber die Gemeindeverwaltung verpflichtet, frühzeitig eintreffende Vorschläge sofort zu prüfen, so dass allfällige Mängel noch vor Ablauf der Eingabefrist bereinigt werden könnten, würde dies eine klare Benachteiligung all derjenigen bedeuten, die ihre Wahlvorschläge erst knapp vor 12.00 Uhr des letzten Tages einreichen. Bei diesen könnten nämlich Mängel nicht mehr vor Ablauf der Eingabefrist behoben werden. Wenn aber die im Stimmrechtsgesetz vorgesehene Eingabefrist nicht illusorisch sein soll, kann die Gemeindeverwaltung - auch im Sinne der Gleichbehandlung der Wahlvorschläge - keineswegs verpflichtet sein, sofort nach Eingang eines Wahlvorschlages auf allfällige Mängel hinzuweisen. Sie hat die Wahlvorschläge vielmehr erst nach Ablauf der Eingabefrist im Sinne von § 31 StRG zu prüfen. Daraus, dass im vorliegenden Fall die Gemeindeverwaltung den Mangel des Wahlvorschlages der Liberalen Partei nicht frühzeitig bemerkt bzw. nicht vor Ablauf der Eingabefrist darauf aufmerksam gemacht hat, lässt sich nichts zugunsten des Wahlvorschlages dieser Partei ableiten.

Zusammenfassend ergibt sich, dass der Wahlvorschlag der Liberalen Partei für die Neuwahl des Friedensrichters für die Amtsdauer 1993-1997 zu streichen ist.

2. Der Gemeinderat wendet gegen die Beschwerde ein, auch der Wahlvorschlag der Beschwerdeführerin sei mangelhaft gewesen. Der Wahlvorschlag sei von der Kandidatin lediglich unterzeichnet worden. Diese habe jedoch nicht schriftlich und unwiderruflich die Annahme der Wahl erklärt. Der Gemeinderat hat dies als verbesserlichen Mangel angesehen und der Beschwerdeführerin eine Nachfrist zur Verbesserung gesetzt. Die Beschwerdeführerin hat darauf am 5. Mai 1993 eine schriftliche und unwiderrufliche Wahlannahmeerklärung ihrer Kandidaten nachgeliefert.

a. Obwohl der Gemeinderat den Wahlvorschlag der Beschwerdeführerin daraufhin als gültig angesehen hat, bleibt es dem Regierungsrat unbenommen, die Angelegenheit von Amtes wegen zu prüfen. Gemäss § 147 StRG ist der Regierungsrat Aufsichtsbehörde im Abstimmungswesen. Der Stimmbürger hat einen Anspruch darauf, dass nur ein ordnungsgemäss zustandegekommenes Abstimmungsergebnis anerkannt wird. Stellt der Regierungsrat bei Wahlen oder Abstimmungen Unregelmässigkeiten fest, die dieses Recht tangieren könnten, so hat er die Pflicht, von Amtes wegen einzugreifen. Durch das Beschwerdeverfahren wurde der Regierungsrat auch über den Wahlvorschlag der Beschwerdeführerin orientiert. Er hat die Pflicht, die Rechtmässigkeit dieses Wahlvorschlages abzuklären. Die Bestimmung in § 165 Abs. 2 StRG ist nicht auf das aufsichtsrechtliche Verfahren, sondern auf das Beschwerdeverfahren zugeschnitten und für die Anwendung im Rahmen des Aufsichtsrechts zu eng. In Analogie zu § 116 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) vom 3. Juli 1972 kann der Regierungsrat aufsichtsrechtlich eingreifen, wenn schwere Mängel vorliegen. Bei der Interessenabwägung hat er zudem dem Prinzip der Rechtssicherheit Rechnung zu tragen.

b. Gemäss § 27 Abs. 2 StRG haben die Vorgeschlagenen schriftlich und unwiderruflich zu erklären, dass sie eine Wahl annehmen. Auf dem Wahlvorschlag der SVP Ortspartei hat die Kandidatin folgendermassen unterzeichnet: Die Kandidatin: XY. Diese Unterschrift ist von den zehn Stimnberechtigten, welche den Wahlvorschlag unterzeichnet haben, klar getrennt. Indem die Kandidatin der SVP Ortspartei den Wahlvorschlag als Kandidatin unterzeichnet hat, hat sie erklärt, dass sie sich als Kandidatin für das Amt der Friedensrichterin zur Verfügung stelle. Fragen kann man sich, ob sie damit auch eine unwiderrufliche Annahme einer allfälligen Wahl erklärt hat. Grundsätzlich sollte man davon ausgehen können, dass, wenn sich jemand für ein Amt zur Verfügung stellt, er auch bereit ist, dieses anzunehmen. In diesem Sinne kann die Unterzeichnung eines Wahlvorschlages als Kandidatin auch als Annahmeerklärung aufgefasst werden. Gemäss § 27 Abs. 2 StRG genügt es jedoch nicht, wenn die Vorgeschlagenen schriftlich erklären, dass sie eine Wahl annehmen. Sie müssen dies auch unwiderruflich tun. Die blosse Unterzeichnung des Wahlvorschlages genügt diesen Anforderungen nicht. Der Wahlvorschlag der SVP Ortspartei erweist sich deshalb als mangelhaft. Der Gemeinderat hat das Fehlen der unwiderruflichen Wahlannahmeerklärung als verbesserlichen Mangel angesehen und der Beschwerdeführerin eine Nachfrist zur Verbesserung gesetzt. Es ist zu prüfen, ob dieses Vorgehen rechtmässig ist.

Gemäss § 31 Abs. 4 StRG setzt die Behörde dem Vertreter eine kurze Frist zur Behebung des Mangels, wenn die Bezeichnung des Wahlvorschlages zu Verwechslungen Anlass gibt oder wenn sie andere Mängel aufweist. Diese Bestimmung lässt einzig eine Verbesserung von Mängeln bei der Bezeichnung des Wahlvorschlages zu. Im vorliegenden Fall geht es jedoch nicht um einen Mangel bei der Bezeichnung des Wahlvorschlages, sondern um einen Mangel bei der Wahlannahmeerklärung. In einem solchen Fall lässt das Stimmrechtsgesetz keine Verbesserung zu. Der Gemeinderat hat deshalb zu Unrecht gestützt auf § 31 Abs. 4 StRG eine Verbesserung des Wahlvorschlages der Beschwerdeführerin zugelassen. Der Wahlvorschlag der Beschwerdeführerin erweist sich als ungültig. Dieses Vorgehen stellt vor allem deshalb einen schweren Mangel dar, weil die Gültigerklärung des Wahlvorschlages eine stille Wahl und damit die Absage der Urnenwahl zur Folge hätte.

3. Zusammenfassend ergibt sich, dass sowohl der Wahlvorschlag der Liberalen Partei als auch derjenige der SVP Ortspartei ungültig ist. Es liegt somit kein gültiger Wahlvorschlag für die Neuwahl des Friedensrichters für die Amtsdauer 1993-1997 vor. Damit ist keine stille Wahl zustandegekommen, weshalb grundsätzlich eine Urnenwahl stattfinden muss (vgl. § 88 StRG). Grundsätzlich bilden die gültigen Wahlvorschläge die Grundlage für den Druck der Kandidatenlisten (§ 26 Abs. 2 StRG). Im vorliegenden Fall wurden nun aber aufgrund ungültiger Wahlvorschläge amtliche Kandidatenlisten gedruckt und den Stimmberechtigten zugestellt (§ 38 Abs. 2 lit. b StRG). Diese amtlichen Kandidatenlisten sind jedoch ungültig. Für die Urnenabstimmung vom 6. Juni 1993 dürften einzig die Blankoliste oder allenfalls von den Parteien hergestellte Listen verwendet werden. Im jetzigen Zeitpunkt ist es nicht mehr möglich, sämtliche Stimmberechtigten in ausreichender Form auf die Ungültigkeit der amtlichen Kandidatenlisten aufmerksam zu machen, zumal bereits seit dem 17. Mai 1993 brieflich abgestimmt werden kann. Aus diesem Grund ist die auf den 6. Juni 1993 angesetzte Neuwahl des Friedensrichters für die Amtsdauer 1993-1997 abzusagen. Der Regierungsrat wird auf einen späteren Zeitpunkt hin eine neue Wahlanordnung erlassen.