Rechtsprechung Luzern


Instanz:Regierungsrat
Abteilung:-
Rechtsgebiet:Opferhilfe
Entscheiddatum:02.07.1996
Fallnummer:RRE Nr. 1473
LGVE:1996 III Nr. 15
Leitsatz:Auflagen im Zusammenhang mit der Gutsprache für Psychotherapiekosten. Artikel 3 Absatz 4 OHG. Opfer von sexuellen Übergriffen, die vom Kanton die Kosten für nichtärztliche Psychotherapien ersetzt haben wollen, müssen sich nach einer bestimmten Zeit einer vertrauensärztlichen Untersuchung unterziehen.

Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid:1. Die Beschwerdeführerin wurde 1994 Opfer einer Vergewaltigung, bei der sie schwanger wurde. In der Folge wandten sie und ihr Ehemann sich an den als Beratungsstelle bezeichneten Sozial-Medizinischen Dienst Luzern-Stadt (SMD Luzern-Stadt), um sich nach dem Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) vom 4. Oktober 1991 beraten zu lassen. Zudem begaben sie sich bei einer nichtärztlichen Psychotherapeutin in Behandlung. Beim SMD Luzern-Stadt stellten sie gestützt auf Art. 3 Abs. 4 OHG das Gesuch um Übernahme der daraus entstehenden Kosten. Am 11. Juli 1995 erliess der SMD Luzern-Stadt eine Verfügung, worin der Kanton die nicht gedeckten Kosten für nichtärztliche Psychotherapien für die Zeit vom September 1994 bis April 1995 übernahm. Zudem leistete die Beratungsstelle ab 1. Mai 1995 subsidiär Kostengutsprache für weitere 42 Stunden nichtärztlicher Psychotherapien. Gleichzeitig verlangte der SMD Luzern-Stadt aber, dass für die Übernahme der Kosten weiterer nichtärztlicher Psychotherapien eine positive vertrauensärztliche Abklärung vorliegen müsse. Die Beschwerdeführerin focht diese Auflage in der Folge an.

2. Ziff. 4 der angefochtenen Verfügung lautet wörtlich: "Für weitere psychotherapeutische Leistungen für X und Y wird ohne vertrauensärztliche Abklärungen beider Personen keine Kostengutsprache mehr geleistet." Dabei handelt es sich um eine Auflage an die Verfügungsadressaten, eine vertrauensärztliche Abklärung zu dulden (vgl. dazu grundsätzlich: Fritz Gygi, Verwaltungsrecht, Eine Einführung, Bern 1986, S. 289f.).

Die Beschwerdeführerin macht zu Recht nicht geltend, dass sich die Auflage nicht auf eine genügende gesetzliche Grundlage abstützen lasse (Gygi, a.a.O., S. 292f.). Sie rügt vielmehr vorab, dass Opfer von sexuellen Übergriffen in der Regel mindestens zwei Jahre Psychotherapie absolvieren müssten, um zumindest teilweise über das erlittene Trauma hinwegzukommen. Die Kostengutsprache für die Psychotherapie werde ihr nun plötzlich und ohne Empfehlung der behandelnden Psychotherapeutin entzogen. Sie rügt damit sinngemäss, dass die Auflage nicht angemessen sei.

Nach dem Wortlaut der Auflage wird die Beschwerdeführerin lediglich verpflichtet, sich nach Ablauf der Psychotherapiesitzungen, für die Kostengutsprache geleistet wurde, einer vertrauensärztlichen Abklärung zu unterziehen. Der SMD Luzern-Stadt verfügte hingegen nicht, dass er danach unter keinen Umständen mehr für weitere Sitzungen Kostengutsprache erteilen werde. Die Gutsprache wird vielmehr vom Ergebnis der vertrauensärztlichen Abklärung abhängen.

Die Auflage in Ziff. 4 der Verfügung vom 11. Juli 1995 schliesst auch nicht aus, dass die behandelnde Psychotherapeutin bei der vertrauensärztlichen Abklärung zu einer Stellungnahme eingeladen wird.

Des weiteren ist zu berücksichtigen, dass die Bezahlung ärztlicher Psychotherapien nach Krankenversicherungsrecht ebenfalls befristet und von einer vertrauensärztlichen Abklärung abhängig gemacht werden kann. Das Krankenversicherungsrecht stellt dabei in bezug auf die Zeitdauer und den Sitzungsrhythmus Höchstgrenzen auf. Für alle Leiden sind die Höchstgrenzen gleich. Es wird auch nicht nach der Ursache des Leidens unterschieden. Innerhalb dieses Rahmens liegt es grundsätzlich im Ermessen des Versicherers, wann er eine vertrauensärztliche Abklärung anordnet (Art. 56 Abs. 1 und 2 sowie Art. 57 Abs. 6 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung [KVG] vom 18. März 1994; Art. 3 der Verordnung über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung [Krankenpflege - Leistungsverordnung; KLV] vom 29. September 1995). Das Krankenversicherungsrecht verlangt aber in jedem Fall eine vertrauensärztliche Abklärung, wenn eine psychotherapeutische Behandlung fortgesetzt werden soll, die 60 einstündigen Sitzungen während zweier Jahre entspricht (Art. 3 Abs. 2 KLV). Dabei sind die 60 Stunden und nicht die zwei Jahre ausschlaggebend. Denn gemäss Art. 3 Abs. 1a KLV können in den ersten drei Jahren bis zu zwei einstündige Sitzungen pro Woche bezahlt werden. Ist dies der Fall, sind die maximal erlaubten 60 Stunden pro Woche vor Ablauf dieser zwei Jahre erreicht. Es gibt keine Gründe, diese Grundsätze nicht auch für nichtärztliche Psychotherapien im Zusammenhang mit dem Opferhilferecht anzuwenden.

Der SMD Luzern-Stadt hat der Beschwerdeführerin und ihrem Mann in der Verfügung vom 11. Juli 1995 für insgesamt 103,5 Stunden Psychotherapiesitzungen Kostengutsprache zugesprochen. Damit sind die 60 Stunden, bei der nach Krankenversicherungsrecht eine vertrauensärztliche Abklärung angeordnet werden muss, bei weitem überschritten.

Bei dieser Sach- und Rechtslage verfangen die Argumente der Beschwerdeführerin nicht.

3. Des weiteren rügt die Beschwerdeführerin, dass die Auflage von ihr verlange, dass sie einem Vertrauensarzt vorgeführt werde. Dies widerspräche insofern dem Opferhilferecht, als Opfer von Straftaten gegen die sexuelle Integrität von Angehörigen des gleichen Geschlechts zu befragen seien. Des weiteren bewirke die Vorführung eine erneute Traumatisierung. Sie müsse ihre gesamte Leidensgeschichte nochmals erzählen.

Die Auflage verlangt von der Beschwerdeführerin kein Erscheinen vor einem Vertrauensarzt. Vielmehr wird grundsätzlich eine vertrauensärztliche Abklärung verlangt. Die Einzelheiten dieser Abklärung sind noch offen. Die Beschwerdeführerin wird sich - wenn sie und die Vorinstanz sich nicht einigen werden - im Rahmen von § 128 VRG dagegen zur Wehr setzen können. Immerhin sei erwähnt, dass nach Art. 57 Abs. 6 KVG die Vertrauensärzte und -ärztinnen unter bestimmten Umständen verlangen können, dass die Versicherten persönlich erscheinen. Damit geht auch diese Rüge der Beschwerdeführerin fehl.