| Instanz: | Regierungsrat |
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| Abteilung: | - |
| Rechtsgebiet: | Grundstückgewinnsteuer |
| Entscheiddatum: | 14.06.1991 |
| Fallnummer: | RRE Nr. 1517 |
| LGVE: | 1991 III Nr. 17 |
| Leitsatz: | Steuererlass. § 31 Abs. 3 GGStG. Ein Erlass der Grundstückgewinnsteuer setzt voraus, dass zwischen dem Härtefall und dem die Grundstückgewinnsteuer auslösenden Grundstückverkauf ein Zusammenhang besteht. |
| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
| Entscheid: | § 31 Abs. 3 des Gesetzes über die Grundstückgewinnsteuer vom 31. Oktober 1961 (GGStG) lautet: "Bei ausgesprochenen Härtefällen oder wenn der Steuerpflichtige durch die Zahlung der Grundstückgewinnsteuer in eine Notlage versetzt würde, kann der Gemeinderat für den Gemeindeanteil, das Finanzdepartement für den Staatsanteil Zahlungserleichterungen, Stundung, teilweisen oder gänzlichen Erlass gewähren." Für die Gewährung eines Steuererlasses setzt das Gesetz ausserordentliche Umstände, die einen Härtefall oder eine Notlage begründen, voraus. Zwischen einem geltend gemachten Härtefall und dem die Grundstückgewinnsteuer auslösenden Grundstückverkauf muss zudem ein Zusammenhang bestehen. Nur wenn die finanzielle Situation nach dem Verkauf, der die Steuer auslöst, gesamthaft betrachtet schlechter als vorher ist, kann ein Härtefall bejaht werden. Eine weniger strenge Praxis würde dazu verleiten, sich mit Grundstückverkäufen zu Lasten des Staates und zugunsten anderer Gläubiger wirtschaftlich zu sanieren. Auf den ersten Blick scheint es merkwürdig, dass die Besteuerung eines Gewinnes überhaupt einen Härtefall oder eine Notlage auslösen kann. Reichen die finanziellen Mittel des Verkaufes nicht zur Bezahlung der Grundstückgewinnsteuer, so steht es dem Verkäufer in der Regel frei, auf den Grundstückverkauf zu verzichten. In zwei Ausnahmefällen darf dem Steuerpflichtigen nicht vorgehalten werden, dass er den Grundstückverkauf getätigt hat: - Äussere Umstände, die zum überwiegenden Teil nicht selbst verschuldet sind, zwingen den Steuerpflichtigen zum Verkauf. - Nach dem Verkauf des Grundstücks treten nicht voraussehbare Umstände ein, die die finanzielle Situation des Verkäufers entscheidend verschlechtern. |