| Instanz: | Regierungsrat |
|---|---|
| Abteilung: | - |
| Rechtsgebiet: | Umweltrecht |
| Entscheiddatum: | 02.06.1992 |
| Fallnummer: | RRE Nr. 1517 |
| LGVE: | 1992 III Nr. 10 |
| Leitsatz: | Lärmimmissionen. Art. 7 Abs. 1, 9 und 44 Abs. 2 und 3 LSV. Neben den in der Lärmschutz-Verordnung festgelegten Vorschriften über die Planungswerte, Immissionsgrenzwerte und Alarmwerte haben die Lärmbelastungswerte der Kantone keine selbständige Bedeutung mehr. - Sind die Empfindlichkeitsstufen noch nicht im Sinne von Art. 44 Abs. 1 LSV den Nutzungszonen zugeordnet, hat grundsätzlich eine Zuordnung der Empfindlichkeitsstufen im Einzelfall zu erfolgen. Die einzelfallweise Zuordnung der Empfindlichkeitsstufen erübrigt sich jedoch, wenn ein Verstoss gegen die bundesrechtlichen Lärmschutzvorschriften zum vornherein ausgeschlossen werden kann. |
| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
| Entscheid: | 1. - In materieller Hinsicht vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung, die geplante Billard-Sportanlage sei - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - zonenkonform. Denn das Baugrundstuck befinde sich in der Gewerbezone, wo nach § 48 PBG Betriebe, die nur mässig störten, zulässig seien. Eine Billard-Sportanlage sei gemäss gefestigter Praxis nur ein mässig störender Betrieb und daher für eine Gewerbezone geradezu geschaffen. Das Argument der Vorinstanz, wonach die zirka 20 Bewohner des Gewerbegebietes ein Anrecht auf Nacht- und Wochenendruhe hätten, verfange nicht. Wohnungen in einer Gewerbezone seien nach § 48 Abs. 2 PBG die Ausnahme. Wer in der Gewerbezone wohne oder wohnen wolle, könne sich nicht auf dieselben Rechte berufen wie der Bewohner einer Wohnzone. 2. - Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind das Bundesgesetz über den Umweltschutz (USG) sowie die Lärmschutz-Verordnung (LSV) mit Rücksicht auf die öffentlichen Interessen, die diese Normen wahren, auf alle Verfahren, welche die Zonenkonformität eines Bauvorhabens betreffen, grundsätzlich unmittelbar anwendbar. Soweit sich der materielle Gehalt der kantonalrechtlichen Vorschriften über den Umweltschutz mit dem Bundesrecht deckt oder weniger weit geht als dieses, verliert das kantonale Recht seine selbständige Bedeutung; es behält sie dort, wo es die bundesrechtlichen Bestimmungen ergänzt oder - soweit erlaubt - verschärft (BGE 117 I b 151 E. 2c;116 I b 179 f. E. 1b, bb;114 Ib 220 E. 4a). Nach § 17 Abs. 2 lit. a des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Umweltschutz (EG USG) ist grundsätzlich der Gemeinderat zum Vollzug der bundesrechtlichen Vorschriften über die Errichtung und Änderung ortsfester Anlagen berufen. Gesuche um Bewilligung zur Errichtung oder Änderung ortsfester Anlagen stellt er der kantonalen Urnweltschutzfachstelle zur Vernehmlassung zu (§ 17 Abs. 3 EG USG). 3. - Die Vorinstanz hat das vorliegende Baugesuch mit der Begründung abgewiesen, der vorgesehene Betrieb eines Billard-Sportzentrums bringe für die Anwohner des Gewerbegebietes unzumutbare Immissionen mit sich. Eine Überprüfung des Projekts anhand der massgebenden bundesrechtlichen Vorschriften ist jedoch unterblieben. Auch wurde das Baugesuch nicht, wie dies § 17 Abs. 3 EG USG vorschreibt, der kantonalen Umweltschutzfachstelle zur Vernehmlassung zugestellt. Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als rechtswidrig und ist daher aufzuheben. 4. - Nachdem in der Gemeinde die Empfindlichkeitsstufen noch nicht im Sinne von Art. 44 Abs. 1 LSV den Nutzungszonen zugeordnet wurden, müsste nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Zuordnung der Empfindlichkeitsstufen im Einzelfall erfolgen, bevor das Bauprojekt beurteilt werden kann (vgl. Art. 44 Abs. 3 LSV). Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, braucht jedoch im vorliegenden Fall die einzelfallweise Zuordnung der Empfindlichkeitsstufen nicht durchgeführt zu werden, da bereits aufgrund einer summarischen Überprüfung der Sachlage durch das kantonale Amt für Umweltschutz ein Verstoss gegen die bundesrechtlichen Lärmschutzvorschriften ausgeschlossen werden kann. In Nutzungszonen nach Art. 14ff. des Raumplatzungsgesetzes (RPG) gelten folgende Empfindlichkeitsstufen: a. Die Empfindlichkeitsstufe I in Zonen mit einem erhöhten Lärmschutzbedürfnis, namentlich in Erholungszonen. b. Die Empfindlichkeitsstufe II in Zonen, in denen keine störenden Betriebe zugelassen sind, namentlich in Wohnzonen sowie Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen. c. Die Empfindlichkeitsstufe III in Zonen, in denen mässig störende Betriebe zugelassen sind, namentlich in Wohn und Gewerbezonen (Mischzonen) sowie Landwirtschaftszonen. d. Die Empfindlichkeitsstufe IV in Zonen, in denen stark störende Betriebe zugelassen sind, namentlich in Industriezonen (Art. 43 Abs. 1 LSV). Das Baugrundstück befindet sich in einer reinen Gewerbezone. Eine Zuordnung der Empfindlichkeitsstufen I und II fällt daher zum vornherein ausser Betracht. Es stellt sich lediglich die Frage, ob dem Gewerbegebiet die Empfindlichkeitsstufe III oder IV zuzuordnen ist. Zur Beurteilung des vorliegenden Bauprojekts braucht diese Frage jedoch nicht beantwortet zu werden, weil die bundesrechtlichen Lärmschutzvorschriften auch dann eingehalten werden, wenn das Bauprojekt anhand der im Vergleich zur Empfindlichkeitsstufe IV strengeren Empfindlichkeitsstufe III beurteilt wird. (Nach dem im Auftrag des Gemeinderates ausgearbeiteten und vom kantonalen Amt für Umweltschutz überprüften Bericht zur Zuordnung der Empfindlichkeitsstufen ist der gesamten Gewerbezone die Empfindlichkeitsstufe III zuzuordnen.) Im vorliegenden Fall geht es in erster Linie um den Lärmschutz. Neben den in der Lärmschutz-Verordnung festgelegten Vorschriften über die Planungswerte, Immissionsgrenzwerte und Alarmwerte haben die Lärmbelastungswerte der Kantone keine selbständige Bedeutung mehr (Art. 65 Abs. 2 USG). Die vorliegende Immissionsfrage ist deshalb in erster Linie nach Bundesrecht zu beurteilen. Ortsfeste Anlagen sind Bauten, Verkehrsanlagen, haustechnische Anlagen und andere nicht bewegliche Einrichtungen, die beim Betrieb Aussenlärm erzeugen (Art. 2 Abs. 1 Satz 1 LSV). Als neue ortsfeste Anlagen gelten auch ortsfeste Anlagen und Bauten, deren Zweck vollständig geändert wird (Art. 2 Abs. 2 LSV). Da im vorliegenden Fall das zweite Obergeschoss des auf dem Baugrundstück liegenden Gebäudes einer völlig neuen Nutzung zugeführt werden soll, ist die geplante Billard-Sportanlage als neue ortsfeste Anlage im Sinne von Art. 2 Abs. 2 LSV einzustufen. Die Lärmemissionen einer neuen ortsfesten Anlage müssen nach den Anordnungen der Vollzugsbehörde soweit begrenzt werden, a. als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist und b. die von der Anlage allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte nicht überschreiten (Art. 7 Abs. 1 LSV). Ferner darf der Betrieb neuer oder wesentlich geänderter ortsfester Anlagen nach Art. 9 LSV nicht dazu führen, dass a. durch die Mehrbeanspruchung einer Verkehrsanlage die Immissionsgrenzwerte überschritten werden oder b. durch die Mehrbeanspruchung einer sanierungsbedürftigen Verkehrsanlage wahrnehmbar stärkere Lärmimmissionen erzeugt werden. Was den zu beurteilenden Gewerbelärm betrifft, so gehen die einschlägigen Belastungsgrenzwerte aus Anhang 6 Ziff. 2 LSV hervor. Dabei gelten für die vier Empfindlichkeitsstufen (I-IV), die den verschiedenen Nutzungszonen je nach deren Lärmempfindlichkeit zuzuordnen sind, zur Tages- und Nachtzeit unterschiedliche Werte. Die Beurteilung eines Bauprojekts hinsichtlich der zu erwartenden Lärmimmissionen setzt somit grundsätzlich voraus, dass die für die betreffende Nutzungszone massgebende Empfindlichkeitsstufe feststeht. Nach Art. 44 Abs. 1 LSV sorgen die Kantone dafür, dass die Empfindlichkeitsstufen den Nutzungszonen in den Baureglementen oder Nutzungsplänen der Gemeinden zugeordnet werden. Die Empfindlichkeitsstufen werden bei der Ausscheidung oder Änderung der Nutzungszonen oder bei der Änderung der Baureglemente, spätestens jedoch 10 Jahre nach Inkrafttreten der LSV zugeordnet (Art. 44 Abs. 2 LSV). Bis zur Zuordnung bestimmen die Kantone die Empfindlichkeitsstufen im Einzelfall nach Art. 43 LSV (Art. 44 Abs. 3 LSV). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts hat diese einzelfallweise Zuordnung der Empfindlichkeitsstufen in Form einer Verfügung im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) zu erfolgen (BGE 115 Ib 351 E. 1 b). Dabei muss im Rahmen des Zuordnungsverfahrens dem Anspruch der Betroffenen auf rechtliches Gehör Rechnung getragen werden, zum Beispiel dadurch, dass die einzelfallweise Festlegung der Empfindlichkeitsstufe im Rahmen der baurechtlichen öffentlichen Projektauflage bekanntgegeben wird (BGE 117 Ib 160 E. 2 c; Umweltrecht und Praxis; Band 4 1990, S. 346). Nach Art. 7 Abs. 1 lit. b LSV ist zunächst zu prüfen, ob die von der geplanten Billard-Sportanlage allein erzeugten Lärmimmissionen die in Anhang 6 LSV festgehaltenen Planungswerte der Empfindlichkeitsstufe III nicht überschreiten. Der Amtsbericht des kantonalen Amtes für Umweltschutz vom 4. Mai 1992 sagt dazu folgendes: "Das Gewerbegebiet ist in der näheren Umgebung des Vorhabens bis auf die Parzelle Nr. . . . überbaut. Es weist eine für die Nutzung typische Bebauungsstruktur mit Gewerbebauten, Park- und Umschlagsflächen und einzelnen Betriebswohnungen auf. Als mögliche Quellen für Industrie- und Gewerbelärm im Sinne von Anhang 6 LSV sind beim abgelehnten Projekt unseres Erachtens höchstens die vorgesehenen neuen Parkplätze relevant. Deren Anordnung entspricht der quartierüblichen Parzellennutzung und ist im gegebenen baulichen Umfeld nicht zu beanstanden. Im Tageszeitraum gemäss Anhang 6 LSV (07.00 bis 19.00 Uhr) kann ausgeschlossen werden, dass die geplanten Parkplätze zu Lärmimmissionen über dem Planungswert der Empfindlichkeitsstufen (ES) III an den nächstgelegenen, lärmempfindlich genutzten Räumen ausserhalb der eigenen Parzelle führen. Die direkt exponierten Fassaden (Gebäude. . . auf dem Baugrundstück Nr. . . ., Gebäude ... auf Parzelle Nr. . . ., südöstliche Hälfte von Gebäude Nr. . . . des Gewerbezentrums) weisen zudem nur Fenster von Betriebsräumen auf, wodurch Art. 42 Abs. 1 LSV zur Anwendung gelangt. An die Parzelle Nr. . . . (Standort der geplanten Parkplätze) grenzt im Nordosten ein Werkhof der Baufirma ..., der zusammen mit den bereits bestehenden Gewerben (Transportfirma und Möbelhaus im Gewerbezentrum) und Parkflächen in der näheren Umgebung zu einer Grundbelastung führen dürfte, neben der die Zusatzbelastung der geplanten Parkplätze kaum ins Gewicht fällt. Im Nachtzeitraum gemäss Anhang 6 LSV (19.00 bis 07.00 Uhr) ist unseres Erachtens wegen Art. 41 Abs. 3 LSV die Betriebswohnung in der nördlichen Ecke des 1. OG im Gewerbegebäude Nr. . . . der nächstgelegene lärmempfindliche Empfangspunkt. Auch da kann, insbesondere durch die grössere Distanz, ausgeschlossen werden, dass der massgebende Planungswert durch den Parklärm überschritten wird." In bezug auf die zu erwartende Mehrbeanspruchung der Verkehrsanlagen im Sinne von Art. 9 LSV kommt der Amtsbericht ebenfalls zum Schluss, es sei keine Überschreitung des massgebenden Immissionswertes der Empfindlichkeitsstufe III zu erwarten. "Die Strasse verursacht nach unseren Erfahrungen als reine Erschliessungsstrasse nirgends Lärmbelastungen über dem massgeblichen Immissionsgrenzwert der ES III. Dieser würde zum Beispiel im Tageszeitraum (06.00 bis 22.00 Uhr) in 10 m ab Strassenachse und bei Tempo 50 erst erreicht bei einem Lastwagenanteil von 20 % und einer stündlichen Verkehrsmenge von 3000 Fahrzeugen pro Stunde, was vorliegend auszuschliessen ist. Die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 9 lit. b LSV ist damit nicht gegeben. Ebenso halten wir es für ausgeschlossen, dass die von den 28 plus 2 Parkfeldern verursachten Fahrten im Tages- oder im Nachtzeitraum irgendwo auf dem Weg ins übergeordnete Strassennetz zu neuen Immissionsgrenzwertüberschreitungen führen. Wegen der Art der vorgesehenen Nutzung gehen wir davon aus, dass die Parkplätze mit mittleren Belegungszeiten (im Stundenbereich) genutzt werden." 5. - Gestützt auf die Ausführungen des kantonalen Amtes für Umweltschutz kann eindeutig festgestellt werden, dass die massgebenden Belastungsgrenzwerte der Empfindlichkeitsstufe III weder durch den Betrieb der geplanten Billard-Anlage selbst noch durch die damit verbundene Mehrbeanspruchung der Verkehrsanlagen überschritten werden. Es bestehen auch keine kantonalen Bau- und Planungsvorschriften, die dem Betrieb einer Billard-Sportanlage in einer reinen Gewerbezone entgegenstehen. In einem neueren Entscheid hat der Regierungsrat denn auch ausdrücklich die Zonenkonformität eines Billard- und Spielsalons in einer Gewerbezone bejaht (RRE Nr. 2403 vom 13. Juli 1991). Das Bauprojekt erweist sich daher als zonenkonform, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt gutzuheissen ist. |