Rechtsprechung Luzern


Instanz:Regierungsrat
Abteilung:-
Rechtsgebiet:Strukturverbesserung
Entscheiddatum:22.10.1999
Fallnummer:RRE Nr. 1518
LGVE:1999 III Nr. 15
Leitsatz:Gesamtmelioration. Vorprojekt. § 39 LaG, § 75 LaV. Die beteiligten Behörden können bei einer Gesamtmelioration von einem Vorprojekt abweichen, wenn die Abweichung sachlich gerechtfertigt und von untergeordneter Bedeutung ist.

Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid:3. Der Gemeinderat stellt in seinem Entscheid vom 17. Dezember 1998 ferner fest, dass die Umfahrung der Liegenschaft Oberfeld im Vorprojekt der Gesamtmelioration nicht enthalten gewesen sei.

Dies trifft insofern zu, als ursprünglich nur die Sanierung des Belags der umstrittenen Güterstrasse vorgesehen war. Die gleichzeitige Verlegung der Güterstrasse im Bereich der Liegenschaft Oberfeld war im Vorprojekt tatsächlich noch nicht enthalten. Beim Vorprojekt handelt es sich um ein Planungsinstrument, welches raumwirksame Massnahmen der Gesamtmelioration (Wegnetz, Grabennetz, Anlagen, Objekte) enthält (vgl. §§ 75 und 78 der Kantonalen Landwirtschaftsverordnung; LaV, SRL Nr. 903). Es bindet die Behörden, soweit sie sich mit diesen raumwirksamen Massnahmen befassen (§ 75 Abs. 5 LaV). Trotz Vorprojekt muss aber, insbesondere angesichts der langen Verfahrensdauer einer Gesamtmelioration, allen beteiligten Behörden der zur Erfüllung ihrer Aufgaben nötige Handlungsspielraum belassen bleiben. Wenn nun in Abweichung zum Vorprojekt der Gesamtmelioration nicht nur der Belag der fraglichen Güterstrasse saniert werden soll, sondern die Güterstrasse sachlich gerechtfertigt im Bereich der Liegenschaft Oberfeld auch geringfügig verlegt werden soll, handelt es sich um eine Massnahme, die in diesen Handlungsspielraum fällt. Den Instanzen der Gesamtmelioration kann hieraus kein Vorwurf gemacht werden.