Rechtsprechung Luzern


Instanz:Regierungsrat
Abteilung:-
Rechtsgebiet:Strassenverkehrsrecht
Entscheiddatum:09.07.1996
Fallnummer:RRE Nr. 1541
LGVE:1996 III Nr. 5
Leitsatz: Aberkennung eines ausländischen Führerausweises. § 131 VRG; Artikel 24a Absatz 2 VZV. Bei der Aberkennung eines ausländischen Führerausweises wegen Nichtbestehens einer Kontrollfahrt gestützt auf Artikel 24a Absatz 2 VZV kann die aufschiebende Wirkung grundsätzlich nicht gewährt werden.

Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid:Der Entscheid über die Gewährung oder Verweigerung der aufschiebenden Wirkung bedingt im allgemeinen die Abwägung öffentlicher Interessen des Gemeinwesens und privater Interessen. Als öffentliche Interessen fallen insbesondere ernstliche Gefährdungen von polizeilichen Schutzgütern (Leben, Leib, Gesundheit) in Betracht, aber auch andere Gesichtspunkte. So gesehen ist die aufschiebende Wirkung für den Warnungsentzug des Führerausweises grundsätzlich angebracht, nicht dagegen für den Sicherungsentzug (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 244). Die Aberkennung eines ausländischen Führerausweises wegen Nichtbestehens einer Kontrollfahrt gestützt auf Art. 24a Abs. 2 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom 27. Oktober 1976 (VZV) kommt einem Sicherungsentzug gleich (Art. 30 sowie Art. 45 Abs. 1 VZV), weshalb dieselben Kriterien und Überlegungen wie beim Sicherungsentzug anzuwenden sind. Gemäss Art. 30 Abs. 1 VZV besteht der Sinn und Zweck der Sicherungsentzüge darin, unfähige und ungeeignete Führer aus Gründen der allgemeinen Verkehrssicherheit und zu ihrem eigenen Schutze vom öffentlichen Strassenverkehr fernzuhalten. Sie werden dann verfügt, wenn der Führer aus medizinischen oder charakterlichen Gründen, wegen Trunksucht oder anderer Süchte oder wegen einer anderen Unfähigkeit zum Führen von Motorfahrzeugen nicht geeignet ist. Sicherungsentzüge bezwecken somit den Schutz der Öffentlichkeit und sind daher in der Regel sofort zu vollstrecken. Aus Gründen der Verkehrssicherheit kann deshalb nach ständiger Praxis und Rechtsprechung bei einem Sicherungsentzug grundsätzlich die aufschiebende Wirkung nicht gewährt werden (BGE 115 Ib 158 und 107 Ib 395ff.). Dasselbe muss grundsätzlich - unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles - auch für die Aberkennung eines ausländischen Führerausweises gelten.