Rechtsprechung Luzern


Instanz:Regierungsrat
Abteilung:-
Rechtsgebiet:Strassenverkehrsrecht
Entscheiddatum:02.06.1992
Fallnummer:RRE Nr. 1550
LGVE:1992 III Nr. 18
Leitsatz:Verkehrsanordnung. Art. 3 und 4 SVG, Art. 107 Abs. 1 SSV. Vor der Verkehrsanordnung ist ein taugliches, zweckorientiertes Prüfungskonzept zu erarbeiten, das sich auf die Feststellung des Ist-Zustandes und des Zustandes nach der versuchsweisen Verkehrsanordnung erstreckt.

Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid:1. - Die Verkehrsanordnung wurde versuchsweise für die Dauer eines Jahres angeordnet.

Der Zweck der Versuchsmassnahme - Sperrung der Einfahrt vom Bundesplatz in die Hirschmattstrasse - ist die Abklärung, ob die angestrebten Ziele, die Entlastung vom Durchgangsverkehr, Verringerung von Lärm und Gestank, mehr Sicherheit für die Fussgänger, Verringerung der Behinderung des öffentlichen Verkehrs, sich mit den beabsichtigten definitiven Massnahmen verwirklichen lassen. Gemäss Art. 3 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr vom 19. Dezember 1958 (SVG) können Beschränkungen oder Anordnung von der Art, wie sie mit der versuchsweisen Massnahme vorgesehen sind, erlassen werden, soweit der Schutz der Bewohner oder gleichermassen Betroffener vor Lärm und Luftverschmutzung, die Sicherheit, die Erleichterung oder die Regelung des Verkehrs, der Schutz der Strasse oder andere in örtlichen Verhältnissen liegende Gründe dies erfordern. Ausgehend von den angeführten Zielsetzungen der angefochtenen Verkehrsmassnahme kann nach Art. 3 Abs. 4 SVG eine entsprechende definitive Verkehrsanordnung grundsätzlich getroffen werden.

Nach Art. 107 Abs. 1 der Verordnung über die Strassensignalisation vom 5. September 1979 (SSV) sind örtliche Verkehrsanordnungen (Art. 3 Abs. 3 und 4 SVG), die durch Vorschrifts- oder Vortrittssignale oder durch andere Signale mit Vorschriftscharakter angezeigt werden, von den Behörden zu verfügen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu veröffentlichen. Diese Signale dürfen erst angebracht werden, wenn die Verfügung vollstreckbar ist. Die Absätze 2-4 sind vorbehalten. Gemäss Art. 107 Abs. 2 SSV kann die Behörde Signale für örtliche Verkehrsanordnungen nach Abs. 1 vor der Veröffentlichung der Verfügung während höchstens 60 Tagen anbringen, wenn die Verkehrssicherheit dies erfordert; Versuche für Verkehrsmassnahmen dürfen höchsten für ein Jahr angeordnet werden und sind, wenn sie länger als 60 Tage dauern, nach Abs. 1 zu verfügen und zu veröffentlichen. Sind auf bestimmten Strassenstrecken örtliche Verkehrsanordnungen nötig, wird die Massnahme gewählt, die den Zweck mit den geringsten Einschränkungen erreicht. Ändern sich die Voraussetzungen, muss die Behörde die örtlichen Verkehrsanordnungen gegebenenfalls aufheben.

Wie ausdrücklich in Art. 107 Abs. 5 SSV ausgeführt wird, sind bei örtlichen Verkehrsbeschränkungen diejenigen Massnahmen zu wählen, die den Zweck mit den geringsten Einschränkungen erreichen. Diese Bestimmung konkretisiert somit den allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsatz, wonach eine Anordnung nur Bestand hat, wenn sie einem Bedürfnis entspricht und das Gebot der Verhältnismässigkeit nicht verletzt (vgl. Roger M. Meyer, Verkehrsberuhigungsmassnahmen nach dem Recht des Bundes und des Kantons Zürich, in: Zürcher Studien zum öffentlichen Recht, Bd. 87, Zürich 1989, S. 200ff.).

2. - Mit der vorübergehenden Sperrung der Einfahrt vom Bundesplatz in die Hirschmattstrasse wird weniger Verkehr vom Bundesplatz in Richtung Viktoriaplatz rollen. Damit lassen sich die Ziele der Versuchsmassnahme, nämlich weniger Verkehr auf der Hirschmattstrasse und damit weniger Lärm und Gestank, bessere Sicherheit für den Fussgänger und weniger Behinderung des öffentlichen Verkehrs erreichen; die Massnahme wäre somit an und für sich tauglich.

Mit dieser vorübergehenden Unterbindung des Durchgangsverkehrs in eine Richtung lässt sich die Tauglichkeit der entsprechenden definitiven Verkehrsanordnung aber nur überprüfen, wenn die derzeitigen Verhältnisse mit Bezug auf die angestrebten Teilzwecke und die Verhältnisse während und nach der Versuchsphase feststehen. Denn nur durch Vergleich beider zweckorientierter Feststellungen kann entschieden werden, was die Verkehrsanordnung an Vorteilen bringt. Dieses Ergebnis ist die Grundlage für den Entscheid, ob die Verkehrsanordnung definitiv getroffen werden darf. Auch die definitive Verkehrsanordnung muss verhältnismässig, d. h. sie muss zur Erreichung ihrer Zwecke tauglich, notwendig und angemessen sein. Dies erfordert aber die Kenntnis der mit der Verkehrsanordnung erzielten Änderungen in bezug auf Durchgangsverkehr, Lärm, Gestank, Fussgängersicherheit und Behinderung des öffentlichen Verkehrs. Es müssen daher wesentliche Vorteile erreicht werden, weil andernfalls die definitive Verkehrsanordnung unverhältnismässig und rechtswidrig wird.

3. - Es steht fest, dass der Ist-Zustand des Verkehrsregimes auf der Hirschmattstrasse vor Erlass der angefochtenen Verfügung nicht detailliert aufgenommen worden ist. Nicht auf allen Zufahrtsstrassen sind Zählstellen eingerichtet worden. Wenn heute auch auf den Nebenstrassen Zählstellen eingerichtet werden sollten, um die Verkehrsverlagerungen beobachten zu können, können die Zahlen nicht mit dem vorherigen Zustand verglichen werden, weil hierüber die erforderlichen Erhebungen fehlen. Es ist noch unklar, welche Erhebungen während der Versuchsphase überhaupt durchgeführt werden sollen. Bei dieser Ausgangslage ist es erfahrungsgemäss nicht möglich, die Versuchsergebnisse nach Abschluss des Versuches zweckorientiert zu würdigen und unter Würdigung aller Gesichtspunkte und unter Abwägung aller sich entgegenstehenden Interessen die verhältnismässigen Massnahmen zu treffen.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass vor der Verkehrsanordnung kein taugliches, zweckorientiertes Prüfungskonzept mit Bezug auf den Ist-Zustand sowie auf den Zustand nach der Versuchsanordnung erarbeitet wurde und verwirklicht wird. Die Tauglichkeit der versuchsweisen Verkehrsanordnung ist zu verneinen. Sie ist daher unverhältnismässig und rechtswidrig.