Rechtsprechung Luzern


Instanz:Regierungsrat
Abteilung:-
Rechtsgebiet:Zivilrecht
Entscheiddatum:02.07.1991
Fallnummer:RRE Nr. 1803
LGVE:1991 III Nr. 2
Leitsatz:Ehemündigerklärung. Art. 92 Absatz 2 ZGB. Ein Anspruch auf Ehemündigerklärung besteht nicht. Entscheidend ist, ob die Verlobten die charakterliche Reife für die Ehe mitbringen, und ob aufgrund der materiellen Möglichkeiten und des Vorlebens die Chancen für einen Bestand der Ehe gegeben sind. Die Praxis anerkennt als Gründe, welche eine frühzeitige Heirat rechtfertigen, die Schwängerung der Braut und die beidseitige persönliche Wohlfahrt der Verlobten.



Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid:Um eine Ehe eingehen zu können, muss der Bräutigam das 20., die Braut das 18. Altersjahr zurückgelegt haben. Die Regierung des Wohnsitzkantons kann jedoch in a. o. Fällen, wenn schwerwiegende Rücksichten es rechtfertigen, eine Braut, die das 17. Altersjahr zurückgelegt hat, unter Zustimmung der Eltern oder des Vormundes, für ehemündig erklären (Art. 96 Absatz 2 ZGB). Gemäss § 11 des Gesetzes betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) ist der Regierungsrat für die Behandlung von Ehemündigkeitsgesuchen zuständig.

Ein Anspruch auf Ehemündigerklärung besteht nicht. Entscheidend für die Ehemündigerklärung ist, ob die Verlobten die charakterliche Reife für die Ehe mitbringen, und ob aufgrund der materiellen Möglichkeiten und des Vorlebens die Chancen auf einen Bestand der Ehe gegeben sind. Aus der sehr eingeschränkten Fassung von Art. 96 Absatz 2 ergibt sich zudem, dass die Ehemündigkeit immer nur im Hinblick auf die Eheschliessung mit einem bestimmten Partner erfolgen darf.

Es fragt sich sodann, ob schwerwiegende Rücksichten eine frühzeitige Heirat rechtfertigen. In den Beratungen des eidgenössischen Parlaments wurde als Anwendungsfall von Art. 96 Absatz 2 nur die Schwängerung der Braut erwähnt. Die Gesetzesanwendung ist jedoch nicht an die Materialien gebunden. Die Praxis hat deshalb auch Gründe der beidseitigen persönlichen Wohlfahrt als Rechtfertigung für die Ehemündigerklärung anerkannt (vgl. Egger, Zürcher Komm., N 8 zu Art. 96 ZGB).

Die Gesuchstellerin hat vor kurzem eine Lehre begonnen. Ihr Verlobter arbeitet in ungekündigtem Anstellungsverhältnis und hat eine kleine Wohnung gemietet, die für ein junges Ehepaar geeignet ist. Er kann mit seinen heutigen Verdienstmöglichkeiten für sich und seine zukünftige Frau aufkommen. Die Abweisung des Gesuchs hätte zur Folge, dass die Gesuchstellerin aller Wahrscheinlichkeit nach zusammen mit ihrem Verlobten ausreisen würde. Sie würde damit die kaum begonnene Lehre abbrechen und ihre finanziell und gesellschaftlich gesicherte Stellung in der Schweiz aufgeben. Die elterliche Familie würde durch das Verhalten der Tochter getrennt und damit belastet. Das Brautpaar könnte zwar in einem halben Jahr wieder zurückkehren und hier die Ehe ohne Zustimmung des Regierungsrates schliessen. Ob eine Rückkehr überhaupt möglich ist, muss als unsicher angesehen werden. In jedem Fall aber wäre die Zukunft des Brautpaares bei einer Rückkehr in einem halben Jahr sehr ungewiss. Ob der Verlobte wieder eine Stelle finden könnte, ist nicht sicher. Der angespannte Wohnungsmarkt würde eine Wohnungssuche erheblich erschweren und die von der Gesuchstellerin abgebrochene Lehre könnte wohl nicht ohne weiteres wieder aufgenommen werden.

Die aufgezeigten Verhältnisse zeigen, dass sich die Ehemündigerklärung mit Rücksicht auf die persönliche Wohlfahrt der Gesuchstellerin, aber auch der gesamten Familie, rechtfertigen lässt.