| Instanz: | Regierungsrat |
|---|---|
| Abteilung: | - |
| Rechtsgebiet: | Arbeitslosenhilfe |
| Entscheiddatum: | 06.07.1993 |
| Fallnummer: | RRE Nr. 1891 |
| LGVE: | 1993 III Nr. 25 |
| Leitsatz: | Härtefall. § 6 Abs. 1 und 4 des Gesetzes über die Arbeitslosenversicherung und die Arbeitslosenhilfe. Ein Härtefall als Voraussetzung der Arbeitslosenhilfe ist dann anzunehmen, wenn das Erwerbseinkommen das soziale Existenzminimum nach den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für öffentliche Fürsorge nicht deckt. |
| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
| Entscheid: | 1. A. wohnt seit dem 1. März 1991 in der Gemeinde X. Seine Ehefrau ist erwerbstätig. Die Eheleute haben ein gemeinsames Kind. Ein weiteres Kind ist ausserehelich geboren und steht nur zur Mutter in einem Kindesverhältnis. Vom 15. August 1991 bis 31. März 1992 hatte A im Temporärverhältnis als Monteur gearbeitet. Das Arbeitsverhältnis musste aufgrund der wirtschaftlichen Lage per 31. März 1992 aufgelöst werden. Am 3. April 1992 meldete sich A beim Gemeindearbeitsamt und stellte den Antrag auf Arbeitslosenentschädigung. Er hatte in der Zwischenzeit keine neue Arbeitsstelle gefunden. Am 29. Dezember 1992 war sein Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung zufolge Aussteuerung erloschen. A. stellte deshalb das Gesuch um Ausrichtung einer Arbeitslosenhilfe ab 1. Januar 1993. Mit Entscheid vom 16. Februar 1993 wies der Gemeinderat das Gesuch mit der Begründung ab, dass unter Berücksichtigung des Erwerbseinkommens der Ehefrau ein Härtefall nicht vorliege. 2. Gegen den Entscheid erhob A fristgerecht Verwaltungsbeschwerde. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Zusprechung einer Arbeitslosenhilfe. Er begründet seine Verwaltungsbeschwerde im wesentlichen damit, dass die vom Gemeinderat angestellten Berechnungen falsch seien. Er bemängelt insbesondere die Berechnung des monatlichen Erwerbseinkommens seiner Ehefrau und behauptet, dieses betrage lediglich Fr. 2855.10 und nicht Fr. 3167.90. Auch das vom Gemeinderat errechnete soziale Existenzminimum sei falsch, da die Kosten für die Krankenversicherungen nicht Fr. 294.-, sondern Fr. 519.- betragen würden. Im übrigen legt er seiner Beschwerdeschrift die Lohnabrechnungen für die Monate Januar bis März 1993 und die Versicherungsausweise der Christlich-Sozialen der Schweiz für das Jahr 1993 zu den Akten. 3. Der Anspruch auf Arbeitslosenhilfe setzt einen Härtefall voraus (§ 6 Abs. 1 des Gesetzes über die Arbeitslosenversicherung und die Arbeitslosenhilfe). Ein Härtefall ist in der Regel dann anzunehmen, wenn der Arbeitslose kein steuerbares Vermögen hat. Im übrigen ist das Einkommen des Ehepartners zu berücksichtigen (§ 6 Abs. 4 des Gesetzes über die Arbeitslosenversicherung und die Arbeitslosenhilfe). 4. Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen kein steuerbares Vermögen. Im vorliegenden Fall ist deshalb zu prüfen, ob aufgrund des Einkommens der Ehefrau ein Härtefall zu verneinen ist. Das Gesetz schreibt zwar nicht vor, in welcher Weise das Einkommen des Ehepartners zu berücksichtigen ist. Es erscheint jedoch durchaus naheliegend, bei der Prüfung dieser Frage die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für öffentliche Fürsorge (SKöF) anzuwenden: d. h. einen Härtefall dann anzunehmen, wenn das Erwerbseinkommen das soziale Existenzminimum nach diesen Richtlinien nicht deckt. 5. Entsprechend der vom Beschwerdeführer vorgelegten Lohnabrechnungen setzt sich das monatliche Erwerbseinkommen der Ehefrau wie folgt zusammen: - Besoldung brutto Fr. 3747.50 - Sozialversicherungsabzüge Fr. 533.10 Fr. 3214.40 - Familienzulage Fr. 200.- - Kinderzulagen Fr. 290.- Fr. 490.- Fr. 3704.40 - Quellensteuer Fr. 536.50 Netto Erwerbseinkommen Fr. 3167.90 Dieses Netto-Erwerbseinkommen der Ehefrau entspricht dem vom Gemeinderat im angefochtenen Entscheid errechneten monatlichen Erwerbseinkommen. In diesem Betrag nicht enthalten sind der monatliche Anteil am 13. Monatslohn, die unregelmässig anfallenden Entschädigungen für Sonntags- und Nachtarbeit, sowie der Anspruch auf Unterhaltsbeiträge für das uneheliche Kind. Für die Familie des Beschwerdeführers hat der Gemeinderat gestützt auf die SKöF-Richtlinien ein monatliches soziales Existenzminimum von Fr. 2884.- errechnet. Diese Berechnung wird vom Beschwerdeführer nur insoweit beanstandet, als der Gemeinderat die Kosten für Krankenversicherungen mit Fr. 294.- eingesetzt hat. Der Beschwerdeführer behauptet in seiner Beschwerdeschrift, dass er aber tatsächlich Fr. 519.- bezahle. Die vom Beschwerdeführer vorgelegten Versicherungsausweise für das Jahr 1993 zeigen, dass folgende monatliche Prämien zu bezah1en sind: - Beschwerdeführer Fr. 139.50 - Ehefrau Fr. 101.70 - Kind Fr. 26.40 - Kind Fr. 26.40 Total Fr. 294.- Damit steht fest, dass die Behauptung des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit den Kosten für die Krankenversicherungen unzutreffend ist. Das vom Gemeinderat errechnete soziale Existenzminimum von Fr. 2884.- ist richtig. 3. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass das monatliche Erwerbseinkommen der Ehefrau schon ohne Berücksichtigung des monatlichen Anteils am 13. Monatslohn, der unregelmässig anfallenden Entschädigungen für Sonntags- und Nachtarbeit sowie des Anspruchs auf Unterhaltsbeiträge für das uneheliche Kind das soziale Existenzminimum übersteigt. Von einem Härtefall kann unter den gegebenen Umständen nicht ausgegangen werden. Ein Anspruch auf Arbeitslosenhilfe besteht somit nicht. |