Rechtsprechung Luzern


Instanz:Regierungsrat
Abteilung:-
Rechtsgebiet:Ausländerrecht
Entscheiddatum:02.09.1997
Fallnummer:RRE Nr. 2023
LGVE:1997 III Nr. 1
Leitsatz:Familiennachzug. Erforderliche finanzielle Mittel. Anwesenheitsrecht. Artikel 39 BVO; Artikel 8 EMRK. Die Quellensteuern sind bei der Berechnung der erforderlichen finanziellen Mittel nicht zu berücksichtigen. Die um Familiennachzug ersuchende Person muss zudem allein über das erforderliche Einkommen verfügen. - Die Anwendung von Artikel 8 EMRK im Verfahren um Bewilligung des Familiennachzuges setzt ein Anwesenheitsrecht des in der Schweiz lebenden Familienmitgliedes voraus.

Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid:1. Nach Artikel 38 Absatz 1 der Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO) kann die kantonale Fremdenpolizeibehörde dem Ausländer den Nachzug des Ehegatten und der ledigen Kinder unter 18 Jahren, für die er zu sorgen hat, bewilligen.

Gemäss Artikel 39 Absatz 1 BVO kann dem Ausländer der Familiennachzug nur dann bewilligt werden, wenn:

a. sein Aufenthalt und gegebenenfalls seine Erwerbstätigkeit gefestigt erscheinen;

b. die Familie zusammen wohnen wird und eine angemessene Wohnung hat;

c. der Ausländer genügend finanzielle Mittel für den Unterhalt seiner Familie hat; und

d. die Betreuung der Kinder, die noch der elterlichen Obhut bedürfen, gesichert ist.

Nach Absatz 2 dieser Bestimmung ist eine Wohnung angemessen, wenn sie den Anforderungen entspricht, die für Schweizer Bürger in der gleichen Gegend gelten.

Mit der Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer hat der Bundesrat bestimmte Mindestvoraussetzungen aufgestellt, welche die Kantone beachten müssen, bevor sie eine Bewilligung im Rahmen des Familiennachzuges erteilen. Mit dieser Verordnung werden die Kantone in ihrer Freiheit zur Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen zwar eingeschränkt, aber zur Erteilung von Bewilligungen nicht verpflichtet. Die Erfüllung der Voraussetzungen von Artikel 38 und 39 BVO begründet noch keinen Anspruch auf Familiennachzug.

2. Die Vorinstanz hat das Gesuch der Beschwerdeführerin um Familiennachzug mit der Begründung abgewiesen, sie verfüge weder über eine eigene Wohnung noch über ein genügendes Einkommen für den Unterhalt ihrer Familie. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie verfüge über ein ausreichendes und gesichertes Einkommen. Sie wohne mit ihrer Mutter in einer Wohnung, welche ausreichend Platz für drei Personen biete. Es könne nicht verlangt werden, dass sie über eine eigene Wohnung verfüge.

2.1 Der Ausländer muss über genügend finanzielle Mittel für den Unterhalt seiner Familie verfügen (Art. 39 Abs. 1 c BVO). Soweit sich aus der Natur der Streitsache nichts anderes ergibt, sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Beschwerdeentscheides massgebend (§ 146 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege; VRG).

Die Beschwerdeführerin hat seit 1. Januar 1997 eine neue Stelle in einer Bäckerei-Konditorei. Der Bruttolohn beträgt laut Arbeitsvertrag vom 16. Januar 1997 monatlich Fr. 2850.-. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin sind die Quellensteuern nicht zum Nettolohn dazuzurechnen. Die Quellensteuern werden im Kanton Luzern bei der Berechnung des erforderlichen Monatsbedarfs nach konstanter Praxis im Rahmen der Bewilligung des Familiennachzuges nicht berücksichtigt. Denn wer die Steuerpflicht nicht erfüllen kann, fällt dem Gemeinwesen zur Last. Der Fehlbetrag auf der Einnahmenseite muss durch die anderen Steuerpflichtigen aufgebracht werden. Der Lohnabzug für Kost ist auf der Ausgabenseite zu berücksichtigen. Der vorliegend zu berücksichtigende, durchschnittliche Nettolohn beträgt somit gemäss den von der Beschwerdeführerin am 13. Mai 1997 der Instruktionsinstanz eingereichten Lohnabrechnungen für die Monate Februar bis April 1997 Fr. 2273.20.

2.2 Die Miete der von der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter gemeinsam gemieteten Wohnung beträgt Fr. 1350.-. Nach konstanter Praxis im Kanton Luzern muss die um Familiennachzug ersuchende Person allein über das erforderliche Einkommen verfügen. Grundsätzlich kann deshalb ein allfälliger Beitrag der Mutter der Beschwerdeführerin an die Mietkosten nicht berücksichtigt werden. Nach den SKöF-Richtlinien setzen sich die zu erwartenden Lebenshaltungskosten für die zweiköpfige Familie wie folgt zusammen:

Unterhaltsbeiträge für 2 Personen Fr. 1000.-

Miete Fr. 1350.-

Krankenkassenprämie für 2 Erwachsene Fr. 280.-

frei verfügbarer Betrag für 2 Erwachsene Fr. 300.-

Gebühren Radio/TV/Telefon Fr. 64.-

Kleider, Wäsche, Schuhe für 2 Erwachsene Fr. 200.-

Allgemeine Erwerbsunkosten Fr. 250.-

Monatlicher Totalbetrag Fr. 3444.-



2.3 Im vorliegenden Fall wäre für die zweiköpfige Familie der Beschwerdeführerin somit ein monatliches Nettoeinkommen von mindestens Fr. 3444.- erforderlich. Das durchschnittliche Monatseinkommen der Beschwerdeführerin beträgt Fr. 2273.20. Selbst wenn der Lohnabzug für Kost auf der Ausgabenseite im vollen Betrag von Fr. 100.- sowie das für den Monat April ausgewiesene Zusatzeinkommen von Fr. 215.25 berücksichtigt würden, ergäbe sich im vorliegenden Fall ein monatlicher Fehlbetrag von Fr. 855.55. Damit verfügt die Beschwerdeführerin nicht über genügend finanzielle Mittel für den Unterhalt für sich und ihren Ehegatten.

2.4 Da sämtliche Voraussetzungen von Artikel 39 Absatz 1 BVO kumulativ erfüllt sein müssen, ist auf die übrigen Einwendungen, welche die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dieser Bestimmung erhebt, nicht einzugehen.

3. Es ist zu prüfen, ob Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK) hier anzuwenden ist.

Gemäss Artikel 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Familienlebens. Eingriffe in dieses Grundrecht sind nur statthaft, soweit sie gesetzlich vorgesehen sind und eine Massnahme darstellen, die in einer demokratischen Gesellschaft für nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral sowie der Rechte und Freiheit anderer notwendig sind. Die Anwendung von Artikel 8 EMRK im vorliegenden Verfahren setzt aber ein Anwesenheitsrecht des in der Schweiz wohnhaften Familienmitgliedes voraus (BGE 122 II 292 E. 1c). Nicht genügend ist nach konstanter Rechtsprechung, wenn das in der Schweiz lebende Familienmitglied lediglich über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt. Hat nämlich ein Ausländer in der Schweiz bloss eine Aufenthaltsbewilligung, so muss er grundsätzlich immer damit rechnen, dass er früher oder später das Gastgeberland zu verlassen hat (Alfred Koller, Die Reneja-Praxis des Bundesgerichts, ZBl 86/1985 S. 513 ff., Anm. 8).

Die Beschwerdeführerin besitzt eine Aufenthaltsbewilligung B. Im vorliegenden Fall kann sie daher aus Artikel 8 EMRK nichts zu ihren Gunsten ableiten.