| Instanz: | Regierungsrat |
|---|---|
| Abteilung: | - |
| Rechtsgebiet: | Zivilrecht |
| Entscheiddatum: | 09.07.1993 |
| Fallnummer: | RRE Nr. 2087 |
| LGVE: | 1993 III Nr. 5 |
| Leitsatz: | Besuchsrecht. Art. 273 ZGB. Vereinbarungen der Parteien über das Besuchsrecht sind zulässig, wenn das Kindeswohl nicht beeinträchtigt wird. Für eine behauptete sittliche Gefährdung des Kindes durch den Vater müssen zumindest Indizien vorhanden sein. Die blosse Behauptung der Mutter genügt insbesondere dann nicht, wenn die Mutter das Kind dem Vater auch nach einer behaupteten Misshandlung anvertraut hat. |
| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
| Entscheid: | 1. Am 29. März 1991 gebar F den Sohn A. Am 23. April 1991 wurde das Kind von B anerkannt. Gleichentags verpflichtete sich dieser zu Unterhaltsleistungen. Mit Gesuch vom 16. August 1991 an den Gemeinderat verlangte B die behördliche Festlegung des Besuchsrechts für den Fall, dass es zwischen ihm und der leiblichen Mutter zu keiner gütlichen Regelung kommen sollte. Er beantragte, ihm jeden 1. und 3. Samstag des Monats sowie am Ostermontag und am Stefanstag vom 09.00 Uhr bis 18.00 Uhr ein Besuchsrecht einzuräumen. Ausserdem sei er für berechtigt zu erklären, A in den Sommerferien während zweier Wochen zu sich zu nehmen, wobei das Ferienbesuchsrecht zwei Monate im voraus anzuzeigen sei. Des weiteren sei das zweiwöchige Besuchsrecht mit dem Eintritt des Kindes ins Schulalter auf zwei Wochenenden von Samstag 12.00 Uhr bis Sonntag 20.00 Uhr auszudehnen und das Ferienbesuchsrecht auf drei Wochen festzulegen, wobei er berechtigt zu erklären sei, die dritte Woche nach Gutdünken im Herbst, Winter oder Frühjahr zu beziehen. 2. Der Gemeinderat verfügte mit Entscheid vom 16. Oktober 1991 ein gegenüber den Anträgen des Gesuchstellers reduziertes Besuchsrecht. B durfte alle vierzehn Tage jeweils am Samstagnachmittag von 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr sein Kind besuchen. Die Besuche sollten im Beisein der leiblichen Mutter oder einer von ihr delegierten Vertrauensperson stattfinden, da die Mutter eine sittliche Gefährdung ihres Kindes befürchtete. Ausserdem wurde die verfügte Besuchsregelung auf die ersten zwei Lebensjahre des Kindes, d.h. bis zum 31. März 1993, begrenzt. Dem Vater wurde für diese Zeit kein Ferienbesuchsrecht zugesprochen. 3. Gegen diese Verfügung erhob B Verwaltungsbeschwerde an den Regierungsstatthalter und beantragte sinngemäss deren Aufhebung. Gegen den Entscheid des Regierungsstatthalters erheben F und B Beschwerde beim Regierungsrat. 4. Gemäss Art. 273 ZGB hat jeder Elternteil Anspruch auf persönlichen Verkehr mit dem Kind, das nicht unter seiner Obhut steht. Dem Beschwerdeführer ist daher grundsätzlich ein Besuchsrecht einzuräumen. Massgebender Gesichtspunkt bei der Beurteilung des Besuchsrechts ist das Kindeswohl. Wird das Kindeswohl durch den persönlichen Verkehr gefährdet, so kann die Vormundschaftsbehörde das Besuchsrecht verweigern oder entziehen, als mildere Massnahme auch nur einschränken. Eine Gefährdung des Kindeswohls liegt vor, wenn der persönliche Verkehr die körperliche, geistige oder sittliche Entfaltung des Kindes ernstlich zu beeinträchtigen droht (Hegnauer, Berner Kommentar, N 23 ff. zu Art. 274 ZGB). Der Gemeinderat schränkte in seinem Entscheid vom 16. Oktober 1991 das Besuchsrecht des Beschwerdeführers ein, weil als Folge der Uneinigkeit der Eltern über das Ausmass des Besuchsrechts Schwierigkeiten entstanden sind. Die Mutter machte damals die Gefährdung der sittlichen Gesundheit des Kindes geltend. Daher wurde angeordnet, dass die Besuche des Vaters in Anwesenheit der Mutter oder einer von ihr delegierten Vertrauensperson stattfinden sollten; jeweils alle vierzehn Tage am Samstagnachmittag von 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr. Es wurde kein Ferienbesuchsrecht zugestanden. Die Besuchsregelung sollte für die ersten zwei Lebensjahre, das heisst bis zum 31. März 1993, gelten. Im Zeitpunkt des Entscheids durch den Gemeinderat war das Kind sechs Monate alt. Namentlich beim Kleinkind bis zu drei Jahren, das kontinuierlicher Pflege bedarf, rechtfertigt es sich, das Besuchsrecht an seinem Aufenthaltsort auszuüben. Die Dauer beschränkt sich beim Vorschulkind auf wenige Stunden bis zu einem halben Tag (Hegnauer, Berner Kommentar, N 80 ff. zu Art. 273 ZGB). Gestützt auf den damaligen Sachverhalt erschien demnach der Entscheid des Gemeinderates bezüglich Ort und Dauer des Besuchsrechts verhältnismässig. In seiner Duplik zur Verwaltungsbeschwerde vom 22. Juni 1992 wies der Gemeinderat darauf hin, dass sich die Situation seit der Anordnung des Besuchsrechts vom 16. Oktober 1991 grundlegend geändert habe. Durch das mindestens zeitweise gute Einvernehmen der Eltern habe F ihr Kind dem B mehrmals unbeaufsichtigt überlassen, ohne sich über eine Schädigung oder sittliche Gefährdung des Kindes zu beklagen. Aufgrund dieser veränderten Verhältnisse schlug der Gemeinderat in seiner Duplik vom 22. Juni 1992 folgende Regelung vor: "Alle vierzehn Tage, am Samstag von 09.00 Uhr bis 17.00 Uhr; erstmals am Samstag nach Rechtskraft des Verwaltungsbeschwerdeentscheides sowie am Ostermontag und am Stefanstag von 09.00 Uhr bis 17.00 Uhr, auf eigene Kosten. - Die Besuche finden ohne Beisein der Kindsmutter oder einer von ihr delegierten Vertrauensperson statt. - Diese Besuchsrechtsregelung gilt für das Vorschulalter des Kindes. Während dieser Zeit steht dem Vater kein Ferienbesuchsrecht zu." Im Sinne dieses Vorschlages legte der Regierungsstatthalter mit Entscheid vom 5. August 1992 das Besuchsrecht fest. Im Hauptantrag seiner hierauf erhobenen Verwaltungsbeschwerde vom 17. August 1992 verlangt der Beschwerdeführer, ihm diejenige Besuchszeit einzuräumen, die zwischen ihm und der Mutter des Kindes am 5./16. Dezember 1991 vereinbart worden sei. Im Eventualantrag reduzierte er die Besuchszeit auf die Zeit von 09.00 Uhr bis 18.00 Uhr. Die Beschwerdeführerin beantragt mit Schreiben vom 14. und 21. August 1992 sinngemäss ein beaufsichtigtes Besuchsrecht. 5. a. Vereinbarungen der Parteien über das Besuchsrecht sind zulässig, soweit das Kindeswohl nicht tangiert wird. Ein Entscheid wird aber dadurch nicht hinfällig, sonst liesse sich jede behördliche Anordnung unterlaufen. Vielmehr bleibt der behördliche Entscheid in Kraft, auch wenn bei einer anderslautenden vertraglichen Vereinbarung für die Parteien primär diese Regelung tatsächlich spielt. Bereits kurze Zeit nach der Vereinbarung zerstritten sich die Parteien erneut und sind es bis zum heutigen Tag geblieben. Treten erneut Schwierigkeiten - wie im vorliegenden Fall - auf, so tritt an die Stelle der Vereinbarung die behördliche Regelung (Hegnauer, Berner Kommentar, N 53 zu Art. 275 ZGB). b. Soweit sich aus der Natur der Streitsache nichts anderes ergibt, sind gemäss § 146 VRG die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Beschwerdeentscheides massgebend. In der mündlichen Einvernahme hält F die Behauptung der sittlichen Gefährdung ihres Kindes aufrecht, ohne dafür genauere Hinweise geben zu können. Unter Berücksichtigung des Alters des Kindes und der Tatsache, dass die Parteien während einiger Zeit zusammen wohnten und gemeinsam Ferien verbrachten, in welchen die Beschwerdeführerin das Kind dem Vater mehrmals zur alleinigen Betreuung überliess, lässt sich die Befürchtung der Mutter des Kindes betreffend eine sexuelle Gefährdung nicht erhärten. Daher scheint die Besuchsrechtsregelung des Regierungsstatthalters durchaus gerechtfertigt. Zudem haben sich die Verhältnisse seit dessen Entscheid in rechtlich relevanten Punkten nicht wesentlich und dauerhaft geändert. c. Gemäss dem Entscheid des Regierungsstatthalters ist der Beschwerdeführer B berechtigt, das Kind jeden zweiten Samstag sowie am Ostermontag und am Stefanstag jeweils von 09.00 Uhr bis 17.00 Uhr auf eigene Kosten zu besuchen oder zu sich zu nehmen. Diese Regelung gilt bis zum Eintritt in die Schulpflicht. Es besteht kein Anlass, dem Beschwerdeführer bereits im Vorschulalter des Kindes ein weitergehendes Besuchsrecht einzuräumen, welches sich auf ganze Wochenenden erstreckt. Auch ist es nicht üblich, für Kleinkinder derart lange Besuchszeiten festzulegen, wie es der Beschwerdeführer fordert, namentlich jedes 1. und 3. Wochenende von Samstag 09.00 Uhr bis Sonntag 19.00 Uhr sowie am Stefanstag und am Ostermontag von 11.00 Uhr bis 19.00 Uhr (vg1. Hegnauer, Berner Kommentar, N 91 zu Art. 273 ZGB). Besuche, die länger a1s einen Tag dauern und eine Übernachtung einschliessen, kommen in der Rege1 nicht vor Vollendung des vierten Lebensjahres in Frage (vgl. FIegnauer, a. a. O., N 96). Im weitern wird darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer jederzeit die Möglichkeit hat, bei Veränderung der Verhältnisse eine Abänderung der angeordneten Besuchsrechtsregelung zu verlangen. Im heutigen Zeitpunkt erscheint jedoch die Anordnung gerechtfertigt und verhältnismässig . |