Rechtsprechung Luzern


Instanz:Regierungsrat
Abteilung:-
Rechtsgebiet:Volksrechte
Entscheiddatum:20.08.1991
Fallnummer:RRE Nr. 2229
LGVE:1991 III Nr. 10
Leitsatz:Gemeindeinitiative. §§ 141, 160, 162, 165 StRG; § 46 GG. Der Gemeinderat hat durch Entscheid festzustellen, ob die Gemeindeinitiative zustande gekommen ist. Das gilt auch für den Fall der Ungültigkeit der Gemeindeinitiative. - Eine Gemeindeinitiative, mit der verlangt wird, den Gemeinderat durch Abstimmung zu verpflichten, sich in einem bestimmten Sinne an den Kanton zu wenden, ist ungültig.

Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid:1. Der Beschwerdeführer verlangt, die Gemeinde X habe festzustellen, dass die Gemeindeinitiative aufgrund der eingereichten Unterschriftenlisten zustande gekommen sei.

Der Gemeinderat stellt aufgrund der eingereichten Unterschriftenlisten ohne Verzug durch Entscheid fest, ob das Volksbegehren zustande gekommen ist. Er entscheidet auch über die Gültigkeit der Initiative (§ 141 Abs. 2 StRG). Es ist richtig, dass der Rechtsspruch des gemeinderätlichen Entscheides keine Feststellung über das Zustandekommen der Initiative enthält. Der Meinung des Gemeinderates, wonach die blosse Ausführung in den Erwägungen für die Erwahrung genügt, kann grundsätzlich nicht beigepflichtet werden. Die Erwahrung und der Entscheid über die Gültigkeit einer Initiative sind zwei verschiedene Dinge und müssen formell auch im Rechtsspruch getrennt behandelt sein. Daran ändert nichts, dass aus den Erwägungen klar hervorgeht, dass der Gemeinderat die Initiative als zustande gekommen erachtet. Es ist deshalb festzustellen, dass die Initiative betreffend den Ausbau der Kantonsstrasse in X zustande gekommen ist.

In analoger Anwendung von § 165 StRG müsste der gemeinderätliche Entscheid aufgehoben werden, wenn der festgestellte Fehler ein Abstimmungsergebnis entscheidend verändert haben könnte. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Die Prüfung der Gültigkeit liegt unbestrittenermassen im Zuständigkeitsbereich des Gemeinderates. Sie setzt geradezu das Zustandekommen der Initiative voraus. Erst im Beschwerdefall oder wenn die Initiative im Beschwerdeverfahren gültig erklärt würde, käme der Feststellung des Zustandekommens der Initiative rechtliche Bedeutung zu. Erst dann müsste die Möglichkeit gegeben sein, den Erwahrungsentscheid anzufechten. Nachdem der Gemeinderat die Initiative aber ungültig erklärt und das Zustandekommen in den Erwägungen festgehalten hat, ist von der Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides abzusehen. Hingegen hat der Beschwerdeführer einen Anspruch darauf, dass das Zustandekommen der Initiative formell festgestellt wird. Sein diesbezüglicher Antrag ist deshalb gutzuheissen.

2. In einem weiteren Antrag verlangt der Beschwerdeführer, dass die Gemeinde über die zweite Initiativforderung abzustimmen habe, nämlich darüber, dass der Gemeinderat von den Stimmbürgern die Legitimation einzuholen habe, sich im Sinne der Initiative an den projektverfassenden Kanton zu wenden.

a. Im Sinne der initiativenfreundlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtes kann eine Initiative auch teilweise gültig erklärt und in diesem Umfang zur Abstimmung gebracht werden.

b. Der Beschwerdeführer verlangt nicht, dass die ganze Initiative gültig erklärt wird. Damit ficht er nur einen Teil des gemeinderätlichen Entscheides vom 12. Februar 1991 an.

c. Gemäss § 46 des Gemeindegesetzes können die Stimmberechtigten mit der Gemeindeinitiative die Abstimmung über ein Sachgeschäft der Gemeinde verlangen, das der Volksabstimmung unterliegt. Ein Volksbegehren ist namentlich dann rechtswidrig, wenn das angerufene Gemeinwesen für den Gegenstand nicht zuständig ist oder wenn es nach der Zuständigkeitsordnung des Gemeinwesens nicht zulässig ist (§ 145 Abs. 2 a und b StRG).

Unbestrittenermassen geht es vorliegend um den Ausbau einer Kantonsstrasse Die Abstimmung über dieses Projekt liegt je nach der Höhe der Kosten im Zuständigkeitsbereich des Regierungsrates, des Grossen Rates oder des kantonalen Stimmvolkes, auf keinen Fall aber bei einem Gemeindeorgan. Die Ungültigerklärung der Initiative ist demnach insofern nicht zu beanstanden, als die Initiative die Abstimmung über das konkrete Projekt über den geplanten Ausbau der Kantonsstrasse in X verlangt.

d. Im Rahmen der Projektierung von Kantonsstrassen werden die Gemeinden üblicherweise vom federführenden Kanton zur Vernehmlassung eingeladen. Zuständig für die Einreichung einer Stellungnahme ist der Gemeinderat. Er kann zwar für seine Meinungsbildung Befragungen oder Versammlungen durchführen oder seinerseits Stellungnahmen oder Mitberichte einholen. Alle Mittel, die ihm für die Meinungsbildung angezeigt erscheinen, können ihn aber weder aus der Zuständigkeit noch aus der Verantwortung für die Stellungnahme entlassen. Insbesondere hat das Stimmvolk keine Möglichkeit, den Gemeinderat in einem konkreten Einzelfall zu einer ganz bestimmten Handlung zu zwingen. Die Initiative ist deshalb auch in ihrem zweiten Teil ungültig, weil das Volk nach der Zuständigkeitsordnung nicht zuständig ist (§ 145 Abs. 2b StRG).