| Instanz: | Regierungsrat |
|---|---|
| Abteilung: | - |
| Rechtsgebiet: | Wasserbau |
| Entscheiddatum: | 17.10.1997 |
| Fallnummer: | RRE Nr. 2323 |
| LGVE: | 1997 III Nr. 11 |
| Leitsatz: | Gebühren für die Sondernutzung öffentlicher Gewässer. §§ 37 Absatz 1 sowie 44 Absätze 1 und 3 WBG; § 1 Absatz 1 GSsoeG. Die Gebühren für die Sondernutzung der öffentlichen Gewässer werden im Gebührentarif für die Sondernutzung der öffentlichen Gewässer geregelt. Die Sondernutzungsgebühr besteht aus einer Grundgebühr und einem Zuschlag (§ 1 Abs. 1 des Gebührentarifs). Sie ist für die Inanspruchnahme eines öffentlichen Gewässers durch Bauten und Anlagen aller Art geschuldet, und zwar unabhängig davon, ob die Bewilligung nach § 37 Absatz 1 WBG erteilt oder nach § 44 Absatz 1 WBGerneuert wird oder ob die Baute oder Anlage nach § 44 Absatz 3 WBG auf Zusehen hin geduldet wird. Entscheidend ist einzig, dass durch eine Baute oder Anlage öffentliches Gewässer beansprucht wird. |
| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
| Entscheid: |