Rechtsprechung Luzern


Instanz:Regierungsrat
Abteilung:-
Rechtsgebiet:Wasserbau
Entscheiddatum:17.10.1997
Fallnummer:RRE Nr. 2323
LGVE:1997 III Nr. 11
Leitsatz:Gebühren für die Sondernutzung öffentlicher Gewässer. §§ 37 Absatz 1 sowie 44 Absätze 1 und 3 WBG; § 1 Absatz 1 GSsoeG. Die Gebühren für die Sondernutzung der öffentlichen Gewässer werden im Gebührentarif für die Sondernutzung der öffentlichen Gewässer geregelt. Die Sondernutzungsgebühr besteht aus einer Grundgebühr und einem Zuschlag (§ 1 Abs. 1 des Gebührentarifs). Sie ist für die Inanspruchnahme eines öffentlichen Gewässers durch Bauten und Anlagen aller Art geschuldet, und zwar unabhängig davon, ob die Bewilligung nach § 37 Absatz 1 WBG erteilt oder nach § 44 Absatz 1 WBGerneuert wird oder ob die Baute oder Anlage nach § 44 Absatz 3 WBG auf Zusehen hin geduldet wird. Entscheidend ist einzig, dass durch eine Baute oder Anlage öffentliches Gewässer beansprucht wird.
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid: