| Instanz: | Regierungsrat |
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| Abteilung: | - |
| Rechtsgebiet: | Ruhetags- und Ladenschlussrecht |
| Entscheiddatum: | 23.08.1994 |
| Fallnummer: | RRE Nr. 2332 |
| LGVE: | 1994 III Nr. 13 |
| Leitsatz: | Ladenöffnungszeiten. § 16 i.V. mit § 8 Absatz 1c RLG. Die Handels- und Gewerbepolizei kann gestützt auf diese Bestimmungen bei Werbeveranstaltungen, Ausstellungen, Vorführungen und dergleichen, die einen grossen Publikumsverkehr aufweisen, von den allgemeinen und besonderen Schliessungszeiten für Verkaufsgeschäfte nach §§ 14ff. RLG abweichen und besondere Schliessungszeiten bewilligen. Diese Bewilligungen müssen Ausnahmecharakter haben und mit den Zielen des Ruhetags- und Ladenschlussgesetzes vereinbar sein. Die Veranstaltungen dürfen insbesondere das Ruhebedürfnis der Umgebung nicht beeinträchtigen. |
| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
| Entscheid: |