Rechtsprechung Luzern


Instanz:Regierungsrat
Abteilung:-
Rechtsgebiet:Raumplanung
Entscheiddatum:12.11.1996
Fallnummer:RRE Nr. 2469
LGVE:1996 III Nr. 11
Leitsatz:Waldabstandslinien. Artikel 1 und 17 WaG; § 136 PBG; § 22 ForstG. Baulinien entlang den Wäldern im Bereich der Bauzonen sind nach raumplanerischen und forstlichen Gesichtspunkten festzulegen. Dabei hat der Abstand der Hochbauten vom Wald in der Regel mindestens 20 m zu betragen.
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid:1. Im Bereich der Wohnzone sowie der Wohn- und Gewerbezone legten die Stimmberechtigten dem Wald gegenüber verschiedene Baulinien fest. Soweit es sich nicht um Strassen handelt, sind die Flächen innerhalb der Baulinien bis an den Waldrand der Bauzone zugewiesen. Bei der Wohnzone verläuft die Baulinie selbst zum Teil dem Wald entlang. Im übrigen weisen die Baulinien zum Wald einen Abstand zwischen 2 und 20 m auf.

2.1 Nach den Zielen und Grundsätzen des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) unterstützen die Planungsträger mit Massnahmen der Raumplanung die Bestrebungen, die natürlichen Lebensgrundlagen wie Boden, Luft, Wasser, Wald und die Landschaft zu schützen (Art. 1 Abs. 2a RPG). Weiter haben die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden auf eine Schonung der Landschaft hinzuarbeiten; insbesondere sollen damit die Wälder ihre Funktion erfüllen können (Art. 3 Abs. 2e RPG). Nach seinem Zweckartikel soll das Bundesgesetz über den Wald (WaG) in Konkretisierung dieser raumplanerischen Grundsätze den Wald in seiner Fläche und seiner räumlichen Verteilung erhalten und den Wald als naturnahe Lebensgemeinschaft schützen. Es soll weiter dafür sorgen, dass der Wald seine Funktionen, namentlich seine Schutz-, Wohlfahrts- und Nutzfunktion (Waldfunktionen) erfüllen kann, sowie die Waldwirtschaft fördern und erhalten (Art. 1 Abs. 1 WaG). Es soll ausserdem dazu beitragen, dass Menschen und erhebliche Sachwerte vor Naturereignissen wie Lawinen, Rutschungen, Erosion und Steinschlag geschützt werden (Art. 1 Abs. 2 WaG).

2.2 An die im Raumplanungsgesetz und im Waldgesetz umschriebenen Ziele und Planungsgrundsätze für den Wald knüpft § 136 des Planungs- und Baugesetzes (PBG) an. Danach sind im Zonenplan oder in einem Bebauungsplan entlang den Wäldern im Bereich der Bauzonen Baulinien nach raumplanerischen und forstlichen Gesichtspunkten festzulegen, wo die Verhältnisse es erfordern. Dabei hat der Abstand der Hochbauten vom Wald in der Regel mindestens 20 m zu betragen. Wo keine Baulinien bestehen, gelten für den Abstand von Wäldern die Bestimmungen des Forstgesetzes (§ 136 Abs. 1 und 3 PBG). Nach den Bestimmungen des Forstgesetzes (ForstG) beträgt der Abstand neuer Bauten und Anlagen von Wäldern mindestens 20 m (§ 22 Abs. 1). Als Kriterien, die einen kleineren - vom Volkswirtschaftsdepartement zu bewilligenden - Abstand zulassen, gelten gemäss diesem Gesetz die Sicherheit der Bewohner, die Gewährleistung einer genügenden Besonnung der Wohn- und Arbeitsräume sowie forstwirtschaftliche Interessen (§ 22 Abs. 2 ForstG). Nach Art. 17 WaG wiederum sind in Waldesnähe Bauten und Anlagen nur zulässig, wenn sie die Erhaltung, Pflege und Nutzung des Waldes nicht beeinträchtigen. Wie der Bundesrat in der Botschaft zum Waldgesetz ausführt, soll der Waldabstand eine zweckmässige Bewirtschaftung und Erschliessung des Waldes ermöglichen, den Wald vor Feuer schützen sowie dem hohen ökologischen Wert des Waldrandes Rechnung tragen. Mit dem Waldabstand sollen ferner auch die Bauten und Anlagen vor Gefahren (Windwurf, Feuchtigkeit usw.) geschützt werden, die ihnen vom Wald her drohen können. Auch unter Berücksichtigung der Exposition und der zu erwartenden Höhe des Bestandes soll nach der Botschaft des Bundesrates der Abstand in der Regel 15 m nicht unterschreiten (BBl 1988 III 198).

2.3 Aus diesen Ausführungen geht hervor, dass die von den Stimmberechtigten beschlossenen, zum Teil bis an den Waldrand heranreichenden Baulinien den raumplanerischen und forstlichen Interessen nur ungenügend Rechnung tragen. Soweit aufgrund der Tatsache, dass die an den Wald angrenzenden Grundstücke schon überbaut sind, überhaupt die Notwendigkeit besteht, Waldbaulinien zu bestimmen, sind diese Baulinien unter gebührender Berücksichtigung der raumplanerischen und forstlichen Interessen festzulegen. Dazu gehört unter anderem ein ausreichender Schutz der bestehenden Bauten und Anlagen vor Naturgefahren wie Windwurf und Feuchtigkeit. Diese weisen unterschiedliche Abstände zum Waldrand auf, weshalb es nicht nur gerechtfertigt, sondern auch notwendig ist, die Zulässigkeit von Um-, An-, Auf-, Ersatz- oder Neubauten im einzelnen zu prüfen. Dies hat im Rahmen von Baubewilligungsverfahren oder durch die Bestimmung von Baulinien zu erfolgen, die grundstücksweise alle relevanten Interessen - auch diejenigen der betroffenen Grundeigentümer - berücksichtigen und gegeneinander abwägen.