| Instanz: | Regierungsrat |
|---|---|
| Abteilung: | - |
| Rechtsgebiet: | Umweltrecht |
| Entscheiddatum: | 07.09.1993 |
| Fallnummer: | RRE Nr. 2507 |
| LGVE: | 1993 III Nr. 8 |
| Leitsatz: | Kostenverlegung. Art. 2 USG; Art. 8 GSchG 1971 (Art. 54 GSchG 1991); § 73 Abs. 1 EGUSG. Sowohl das GSchG als auch das USG und das EGUSG legen fest, dass die Kosten für Massnahmen zur Verhinderung oder Beseitigung einer Gewässer- und Umweltverschmutzung dem Verursacher zu überbinden sind. - Wem das Motorrad, das vom Dieb im See versenkt wurde, gestohlen worden war, kann nicht vorgeworfen werden, er habe durch eigenes Verhalten oder durch das Verhalten einer Person, für welche er verantwortlich sei, eine Gewässerverschmutzung verursacht. |
| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
| Entscheid: | 1. Am 16. Oktober 1992 musste die Stützpunkt-Ölwehr der Stadt Z ausrücken, weil durch ein im Wasser versenktes Motorrad eine Gewässerverschmutzung durch ausfliessenden Treibstoff und durch Schmiermittel entstanden war. Das im See versenkte Motorrad gehört A. Am gleichen Tag erstattete A bei der Polizei Anzeige wegen Diebstahls seines Motorrades. Die Täterschaft konnte nicht eruiert werden, so dass ungeklärt blieb, wer das Motorrad im See versenkt hat. Am 24. März 1993 erliess der Stadtrat folgenden Entscheid: "1. A hat dem Ölwehr-Stützpunkt Z die Kosten des Ölwehreinsatzes im Gesamtbetrag von Fr. 1189.60 zu ersetzen; 2. A hat die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 182.- zu bezahlen." 2. Am 21. April 1993 führte A beim Regierungsrat Verwa1tungsbeschwerde mit dem Antrag, die Verfügung des Stadtrates vom 24. März 1993 sei aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. 3. Der Stadtrat überhand A die Kosten für den Ölwehreinsatz gestützt auf § 73 Abs. l des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Umweltschutz vom 6. März 1989 (EGUSG). Die Bestimmung lautet: "Die Kosten des Ölwehreinsatzes trägt der Verursacher." Die Haftung des Verursachers für die Kosten von Massnahmen des Gewässerschutzes und des Umweltschutzes ist bundesrechtlich geregelt. Gemäss Art. 2 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 (USG) trägt derjenige, der Massnahmen nach diesem Gesetz verursacht, die Kosten dafür. Auch das zum hier massgeblichen Zeitpunkt noch geltende Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung vom 8. Oktober 1971 (GSchG 1971) bestimmte in Art. 8, dass Kosten von Massnahmen, welche die zuständigen Behörden zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gewässerverunreinigung sowie zur Feststellung und zur Behebung einer Verunreinigung treffen, den Verursachern überbunden werden. Eine inhaltlich gleiche Bestimmung enthält Art. 54 des inzwischen in Kraft gesetzten neuen Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 (GSchG 1991). Da mithin die Frage der Kostentragung sowohl für Massnahmen des Gewässerschutzes als auch allgemein des Umweltschutzes bundesrechtlich geregelt ist, sind diese Normen unmittelbar anzuwenden. § 73 Abs. 1 EGUSG kommt keine selbständige Bedeutung zu. Die letztgenannte Bestimmung begründet denn auch keine weitergehende Haftung als die bundesrechtlichen Normen. 4. Sowohl das GSchG als auch das USG und das EGUSG legen fest, dass die Kosten für Massnahmen zur Verhinderung oder Beseitigung einer Gewässer- oder Umweltverschmutzung dem Verursacher zu überbinden sind. Im vorliegenden Fall ging es klarerweise darum, eine Massnahme zum Schutz eines Gewässers zu treffen. Zu prüfen ist somit einzig die Frage, ob der Beschwerdeführer A als Verursacher im Sinne von Art. 8 GSchG 1971 zu gelten hat. Dabei deckt sich der Begriff "Verursacher" grundsätzlich mit dem verwaltungsrechtlichen Begriff des Störers (BGE 102 I b 206). Der Beschwerdeführer A haftet im vorliegenden Fall, wenn er Zustands- oder Verhaltensstörer ist (BGE 114 I b 50). a. Verhaltensstörer ist, wer durch eigenes Verhalten oder durch das unter seiner Verantwortung erfolgte Verhalten Dritter unmittelbar eine polizeiwidrige Gefahr oder Störung verursacht. Verhalten ist Tun oder Unterlassen, wobei ein Unterlassen die Verhaltenshaftung nur begründet, wenn eine besondere Rechtspflicht zu sicherheits- oder ordnungsbewahrendem Handeln besteht (BGE 114 I b 51). Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen und es wird auch vom Stadtrat nicht bestritten, dass das Motorrad dem Beschwerdeführer A gestohlen und vom Dieb im See versenkt wurde. Dem Beschwerdeführer A kann unter diesen Voraussetzungen nicht vorgeworfen werden, er habe durch eigenes Verhalten oder durch das Verhalten einer Person, für welche er verantwortlich ist, die Gewässerverschmutzung verursacht. Der Beschwerdeführer A ist somit nicht Verhaltensstörer. b. Zustandsstörer ist, wer über die Sache, welche den ordnungswidrigen Zustand bewirkt, rechtliche oder tatsächliche Gewalt hat. Als solcher fällt in erster Linie der Eigentümer, aber auch der Mieter, der Pächter, der Verwalter und Beauftragte in Betracht. Anknüpfungspunkt der Zustandshaftung ist somit die Verfügungsmacht, die es dem Gewaltinhaber ermöglicht, die Sache in ordnungsgemässem Zustand zu halten oder den Gefahrenherd zu beseitigen (BGE 114 I b 50). In einem Entscheid aus dem Jahre 1975 hält der Regierungsrat fest: "Verursacher ist der Störer im Sinne des Polizeirechts. Als solcher ist zu betrachten, wer die Störung oder Gefahr verursacht hat, aber auch wer über die Personen und Sachen, die den ordnungswidrigen Zustand geschaffen haben, Gewalt hat" (LGVE 1975 III Nr. 23 S. 34; vgl. auch Rhinow/Krähenmann, Schweiz. Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel 1990, Nr. 135 B I b). Nachdem das Motorrad dem Beschwerdeführer A gestohlen worden war, hatte er keine Verfügungsmacht mehr darüber. Es war ihm somit auch nicht möglich, "die Sache in ordnungsgemässem Zustand zu halten oder den Gefahrenherd zu beseitigen". Gestützt auf diese Erwägungen kann der Beschwerdeführer A somit auch nicht als Zustandsstörer bezeichnet werden, was zur Folge hat, dass ihm die Kosten des Ölwehreinsatzes nicht überbunden werden dürfen. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und der Entscheid des Stadtrates vom 24. März 1993 aufzuheben. |