| Instanz: | Regierungsrat |
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| Abteilung: | - |
| Rechtsgebiet: | Arbeitslosenhilfe |
| Entscheiddatum: | 19.09.1995 |
| Fallnummer: | RRE Nr. 2606 |
| LGVE: | 1995 III Nr. 12 |
| Leitsatz: | Wegfall des Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe. § 13 Absatz 1a AVAHG. Arbeitslose haben alles Zumutbare zu unternehmen, um ihre Arbeitslosigkeit zu beenden. Dieser Pflicht genügt nicht, wer seine Hände in den Schoss legt und auf die Zuweisung einer Stelle durch das Arbeitsamt wartet; vielmehr sind alle sich bietenden und zumutbaren Möglichkeiten, eine Stelle zu finden, voll auszuschöpfen. |
| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
| Entscheid: |