| Instanz: | Regierungsrat |
|---|---|
| Abteilung: | - |
| Rechtsgebiet: | Zivilrecht |
| Entscheiddatum: | 25.09.1992 |
| Fallnummer: | RRE Nr. 2646 |
| LGVE: | 1992 III Nr. 6 |
| Leitsatz: | Anfechtung der Vermutung der Vaterschaft; Vertretungsbeistandschaft. Art. 256 Abs. 2, 392 Ziff. 2 ZGB. Die Anfechtung der Vermutung der Vaterschaft durch ein Kind und die hierfür erforderliche Ernennung eines Kollisionsbeistandes kann gegen das Kindswohl verstossen, wenn damit ein erheblicher Eingriff in die Verhältnisse des Kindes verbunden ist. |
| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
| Entscheid: | 1. - Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde ist ein Entscheid des Stadtrates von X als Vormundschaftsbehörde, gegen den gemäss § 45 Abs. 1 lit. a des Gesetzes betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (EG ZGB) die Verwaltungsbeschwerde an den Regierungsrat zulässig ist. Das Kind A. Z. und der Beistand S. werden durch den vorinstanzlichen Entscheid direkt betroffen, weshalb die Beschwerdelegitimation ohne weiteres zu bejahen ist. Nachdem S. als Beistand in Anbetracht der zu beurteilenden Verwaltungsbeschwerde noch nicht als rechtmässiger Vertreter von A. Z. eingesetzt ist, kann er die Beschwerde lediglich im eigenen Namen als betroffener vormundschaftlicher Vertreter und nicht auch im Namen des Kindes führen. Der Entscheid des Stadtrates wurde S. am 6. November 1991 zugestellt; die am 11. November 1991 eingereichte Beschwerde erfolgte demnach rechtzeitig. 2. - Ist ein Kind während der Ehe geboren, gilt der Ehemann als Vater (Art. 255 Abs. 1 ZGB). Aufgrund dieser Gesetzesbestimmung gilt B. Z. als Vater von A. Z., selbst wenn durch das Gutachten des gerichtlich-medizinischen Instituts der Universität Zürich festgestellt wurde, dass er nicht der biologische Vater ist. Die Vermutung der Vaterschaft gemäss Art. 255 ZGB kann einerseits durch den Ehemann und andererseits durch das Kind, wenn während seiner Unmündigkeit der gemeinsame Haushalt der Ehegatten aufgehört hat, gerichtlich angefochten werden (Art. 256 Abs. 1 ZGB). Die Klage des Kindes ist spätestens ein Jahr nach Erreichen des Mündigkeitsalters zu erheben (Art. 256 c Abs. 2 ZGB). Da sich eine allfällige Klage des Kindes gegen den Ehemann und die Mutter richtet (Art. 256 Abs. 2 ZGB), kann es während seiner Unmündigkeit in diesem Prozess von keinem Elternteil vertreten werden. Ihm muss für eine Klage vor Erreichen der Mündigkeit ein Beistand nach Art. 392 Ziff. 2 ZGB ernannt werden, der mit Ermächtigung der Vormundschaftsbehörde gemäss Art. 421 Ziff. 8 ZGB im Namen des Kindes den Prozess führt. Die Anordnung einer solchen Kollisionsbeistandschaft inkl. Ermächtigung zur Prozessführung erfolgt durch die Vormundschaftsbehörde, wobei sie zu prüfen hat, ob der gemeinsame Haushalt der Eltern während der Unmündigkeit des Kindes aufgehört hat, ob Gründe bestehen, an der Vaterschaft des Ehemannes ernstlich zu zweifeln und ob die Anfechtung im Interesse des Kindes liegt (Hegnauer, Berner Kommentar, N. 72 ff. zu Art. 256 ZOB). Der Stadtrat hat die erwähnten Voraussetzungen als erfüllt betrachtet und A. Z. einen Kollisionsbeistand - zur Anfechtung der Vaterschaft - ernannt. 3. - Aktenkundig ist, dass der gemeinsame Haushalt von B. Z. und dessen Ehefrau C.Z. während der Unmündigkeit von A.Z. aufgehört hat. Ebenso kann die zweite Voraussetzung, nämlich ernstliche Zweifel an der Vaterschaft von B. Z., bejaht werden, nachdem dessen biologische Vaterschaft durch ein Gutachten ausgeschlossen wurde. In diesem Zusammenhang ist zudem zu erwähnen, dass R., wohnhaft in Italien, sich am 14. Dezember 1990 unterschriftlich bereit erklärt hatte, sich einem Vaterschaftstest zu unterziehen, A. Z. als seine Tochter anzuerkennen und einen Unterhaltsvertrag zu unterzeichnen. Am 18. Januar 1991 gab X. R. sodann bei der Vormundschaftsdirektion der Stadt zu Protokoll, er habe mit C. Z. in der Zeit zwischen dem 5. und 12. Juli 1984 sexuellen Kontakt gehabt, da ihm ihr grosser Kinderwunsch bekannt gewesen sei. Umstritten ist jedoch das dritte Kriterium für die Anordnung der Kollisionsbeistandschaft, nämlich die Frage, ob die Anfechtung der Vaterschaft im Interesse des Kindes liegt. An dieser Stelle ist mit aller Deutlichkeit festzuhalten, dass es im vorliegenden Beschwerdeverfahren lediglich um die Frage geht, ob die Anfechtung der Vaterschaft des B. Z. im heutigen Zeitpunkt im Interesse von A. Z. liegt. Wohl sind zur Abklärung dieser Frage das Umfeld von A. Z., ihre Beziehungen zu den betroffenen Personen, ihre Entwicklung, allgemeine kinderpsychiatrische Feststellungen usw. zu berücksichtigen; keineswegs kann es jedoch um die Vorwegnahme der vor Obergericht hängigen Frage der Kinderzuteilung im Scheidungsprozess gehen, wenn auch ein Einfluss des vorliegenden Entscheids auf das Scheidungsverfahren nicht ausgeschlossen werden kann. 4. - a. Die Vorinstanz führte in ihrem Entscheid aus, die Anfechtung der Vaterschaft des B. Z. im heutigen Zeitpunkt liege im Interesse von A. Z. Das Kind lebe zurzeit unter der Obhut von B. Z., weil C. Z. aus Krankheitsgründen im Zeitpunkt der Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes unfähig erschienen sei, A. Z. die notwendige Pflege, Erziehung und Förderung zu gewährleisten. Trotz der Tatsache, dass das Mädchen über zweieinhalb Jahre fast ausschliesslich mit B. Z. und dessen Mutter gelebt habe, habe der Experte in seinem Gutachten keine eindeutigen Tendenzen ableiten können, dass A. Z. dem einen oder anderen Elternteil gefühlsmässig mehr zugetan sei. Ausserdem habe er festgehalten, es sei unverkennbar, dass das Kind über konstitutionelle Eigenschaften verfüge, die der mütterlichen Seite zu entsprechen schienen. A. Z. sei sowohl von B. Z. als auch von C. Z. orientiert worden, dass B. Z. nicht ihr Vater sei. Heute möge diese Tatsache vielleicht keine grosse Rolle spielen, weil das Kind deren Auswirkungen noch nicht überblicken könne. Im Laufe seiner Entwicklung und speziell während der Pubertät könne diese Erkenntnis jedoch zu grossen Problemen führen. Ob A. Z. dann verstehen werde, warum Gerichte und Behörden ihre Herkunft nicht hätten feststellen lassen, sei fraglich. Das Kind habe ein Anrecht darauf zu erfahren, wer sein leiblicher Vater sei. Es müsse die Möglichkeit haben, seine Wurzeln kennenzulernen, damit es seine eigene Persönlichkeit besser entwickeln und sich mit seiner Identität auseinandersetzen könne. Dieser Argumentation schloss sich C. Z. in ihrer Eingabe vom 14. Juli 1992 an. Zudem betonte sie, die Herstellung von geordneten rechtlichen Beziehungen zum leiblichen Vater lägen im Interesse des Kindes. Es müsse als pervers bezeichnet werden, dem Kind für die nächsten Jahre seiner wichtigen Entwicklungsstufe ein künstliches Vater-Kind-Verhältnis aufzudrängen. b. Demgegenüber machte S., der ernannte Kollisionsbeistand, im Beschwerdeverfahren geltend, A. Z. lebe seit über zweieinhalb Jahren unter der Obhut von B. Z. Trotz hängiger Scheidung herrschten dort geordnete Verhältnisse; dem Mädchen scheine es an nichts zu mangeln. Obwohl B.Z. inzwischen wisse, dass er nicht der biologische Vater von A. Z. sein könne, wolle er die Vaterpflichten vollumfänglich wahrnehmen und seinerseits auf eine Aberkennungsklage verzichten. Auf der andern Seite hätten es die Erkrankungen und Hospitalisierungen von C. Z. zweifellos nicht zugelassen, ihr die elterliche Obhut über A. Z. zu übertragen. Auch unter Berücksichtigung der wirtschaftlich-finanziellen Verhältnisse könne A. Z. im heutigen Zeitpunkt keineswegs ein Interesse an einer Aberkennungsklage haben. Der gesicherten Existenz ihres Registervaters stehe die Ungewissheit eines angeblichen Vaters, der in Kalabrien lebe, gegenüber; dessen Vaterschaft sei jedoch noch nicht biologisch festgestellt. A. Z. habe ihre Wurzeln mit Sprache, Kultur und Beziehungsumfeld in der Schweiz; sie stehe kurz vor der Einschulung. Eine Gutheissung der Aberkennungsklage hätte zweifellos die Umplazierung des Mädchens zur Folge. Eine Rückkehr der Mutter in ihre Heimat im Süden Italiens und in eine absolut ungewisse Zukunft wäre für A. Z. nicht auszuschliessen. Aufgrund der dargelegten Umstände erscheine es sinnvoll, mit einer allfälligen Anfechtungsklage zuzuwarten, bis A. Z. selber die notwendigen Schritte unternehmen könne. 5. - Zur Abklärung des Interesses von A. Z. an der jetzigen Erhebung einer Vaterschaftsanfechtungsklage sind - wie erwähnt - einerseits die heutige Situation von A. Z., insbesondere ihr Umfeld, ihre Bezugspersonen, ihre Neigungen usw., und andererseits allgemeine Entwicklungs- und Erfahrungstendenzen eines Kindes in dieser Situation zu prüfen. Dazu wurden diverse Beweiserhebungen getroffen. 6. - Aus den Beweisen geht zunächst klar hervor, dass sieh A. Z. bei B. Z. und dessen Mutter wohl fühlt und dort gut untergebracht ist. Seit der Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes von B. Z. und C. Z. Ende Mai 1989 - somit seit über drei Jahren - lebt das Kind unter der Obhut von B. Z. und dessen Mutter, die die Betreuung während der berufsbedingten Abwesenheit von B. Z. übernimmt. Das Verhältnis zu diesen beiden Bezugspersonen ist als gut einzustufen. A. Z. hat sich altersgemäss entwickelt und gilt als glückliches Kind. Sie ist sowohl in ein familiäres (B. Z. und dessen Mutter) wie auch in ein kollegiales Umfeld (Spielkolleginnen und -kollegen, Kindergarten) eingefügt. Aus dem fundierten und sorgfältig begründeten kinderpsychiatrischen Gutachten ergibt sich sodann deutlich, dass aus der Ungewissheit der biologischen Vaterschaft zurzeit keine schädlichen Auswirkungen zu erwarten seien, zumal A. Z. wisse, dass B. Z. nicht ihr biologischer Vater sei. Eine absolute Klärung dieser Frage dränge sich im heutigen Zeitpunkt nicht auf. Auch bestünden aus kinderpsychiatrischer Sicht keine Bedenken dagegen, A. Z. beim biologischen Nicht-Vater B. Z. zu belassen. Von dieser Situation her betrachtet drängt sich im Interesse von A. Z. keine Veränderung der Situation, hervorgerufen durch die Erhebung einer Anfechtungsklage, auf. Ob die elterliche Gewalt über das Kind A. Z. nach dem Appellationsverfahren effektiv bei B. Z. verbleiben wird, ist eine Frage, die das Obergericht zu entscheiden hat. In diesem Prozess ist unter den gegebenen Voraussetzungen in Berücksichtigung des Kindeswohls zu prüfen, ob die elterliche Gewalt B. Z. oder C. Z. zugeteilt werden soll. Würde hingegen eine Vaterschaftsklage im heutigen Zeitpunkt erhoben und gutgeheissen, könnte die elterliche Gewalt über A. Z. nicht länger bei B. Z. bleiben; entsprechend würde ihm auch die Obhut entzogen. Zu prüfen wäre sodann, ob R., der sexuelle Kontakte zu C Z. in der fraglichen Zeit zugibt, der leibliche Vater von A. Z. ist. Sollte sich die biologische Vaterschaft von R. bestätigen, würde sich diese insbesondere in Form von Unterhaltszahlungen zeigen. Wie C. Z. selber einräumt, beabsichtigt sie nicht, R. zu heiraten oder mit ihm zusammenzuziehen, so dass keine nähere Vater-Tochter-Beziehung zustande käme. Sicher würde auch keine Zuteilung der elterlichen Gewalt an R. erfolgen. Der Entscheidungsspielraum des Obergerichts würde somit auf eine sicher nicht im Interesse des Kindes liegende Weise beschränkt. Sollte hingegen R. als Vater von A. Z. ebenfalls ausgeschlossen werden, würde anstelle der vermutlichen Vaterschaft von B. Z. lediglich eine Ungewissheit treten, die sicher nicht im Interesse von A. Z. läge. Entgegen der Meinung von C. Z. spielt sich der Regierungsrat mit diesem Entscheid nicht zum Richter über die Zuweisung des Kindes auf. Vielmehr will er eben der für diese Frage zuständigen Instanz - in Anbetracht der Tatsache, dass das Kindeswohl bei der heutigen Situation gewahrt ist - den Entscheid überlassen und nicht durch Ausschluss einer Möglichkeit den Entscheid vorwegnehmen. Zutreffend ist, dass im Gutachten auch die Erziehungsfähigkeit von C. Z. im heutigen Zeitpunkt bejaht wird, was jedoch lediglich für das Verfahren vor Obergericht, nicht für das vorliegende Verfahren relevant ist. Die übrigen Argumente von C. Z., wonach A. Z. frühzeitig über ihre wahre Herkunft unterrichtet sein müsse und ein ureigenes Interesse habe, "ihre Wurzeln kennenzulernen", damit sie ihre eigene Persönlichkeit besser entwickeln könne, wurden durch das kinderpsychiatrische Gutachten glaubwürdig entkräftet. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände und insbesondere der Tatsache, dass das Kind die Vaterschaft von B. Z. bis ein Jahr nach ihrer Mündigkeit anfechten kann, ist ihr Interesse an einer Anfechtung im heutigen Zeitpunkt zu verneinen. Die Verwaltungsbeschwerde vom 11. November 1991 ist somit gutzuheissen und der vorinstanzliche Entscheid vom 23. Oktober 1991 aufzuheben. |