| Instanz: | Regierungsrat |
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| Abteilung: | - |
| Rechtsgebiet: | Landwirtschaft |
| Entscheiddatum: | 27.10.1992 |
| Fallnummer: | RRE Nr. 2846 |
| LGVE: | 1992 III Nr. 20 |
| Leitsatz: | Landwirtschaftliche Liegenschaft. Art. 1 Abs. 1 LEG; Art. 1 Abs. 1-3 VerhVO. Eine Bodenfläche, die nicht bzw. nicht überwiegend landwirtschaftlich genützt wird und deren Wert sich nicht nach dem jährlichen Bodenertrag bemisst, ist keine landwirtschaftliche Liegenschaft im Sinne des Bundesgesetzes über die Entschuldung landwirtschaftlicher Heimwesen. Das trifft namentlich für ein Grundstück zu, das zu Reitzwecken benützt wird. |
| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
| Entscheid: | 1. - Das Bundesgesetz über die Entschuldung landwirtschaftlicher Heimwesen (LEG) findet gemäss seinem Art. 1 Abs. 1 Anwendung auf Heimwesen und Liegenschaften, die ausschliesslich oder vorwiegend landwirtschaftlich genutzt werden. Der Begriff der landwirtschaftlichen Liegenschaft findet sich in Art. 1 Abs. 2 der bundesrätlichen Verordnung über die Verhütung der Überschuldung landwirtschaftlicher Liegenschaften (VerhVo). Als landwirtschaftliche Liegenschaft gilt danach jede Bodenfläche, die durch Bewirtschaftung und Ausnutzung der natürlichen Kräfte des Bodens den ihr eigenen Wert erhält oder zu einem Betrieb gehört, welcher in der Hauptsache der Gewinnung und Verwertung organischer Stoffe des Bodens dient. Dies trifft gemäss Art. 1 Abs. 3 VerhVO namentlich zu für Grundstücke, die dem Acker-, Wiesen-, Wein-, Mais-, Tabak-, Obst-, Feldgemüse- und Saatgutbau oder der Alpwirtschaft dienen. 2. - Gemäss bundesgerichtlicher Rechtspreehung liegt eine landwirtschaftliche Liegenschaft im Sinne von Art. 1 Abs. 2 VerhVO dann vor, wenn das betreffende Grundstück zu einem landwirtschaftlichen Betrieb gehört oder wenn es landwirtschaftlich genutzt wird und sich sein Wert im freien Grundstückverkehr ausschliesslich nach Massgabe des jährlichen Bodenertrages richtet (BGE 115 I b 212). 3. - Angesichts dieser Rechtsprechung fragt sich, ob das Grundstück, das zu Reitzwecken benützt wird, zu einem landwirtschaftlichen Betrieb gehört. Zur Beantwortung dieser Frage lassen sich die Kriterien des Raumplanungsrechts, welches ebenfalls zwischen landwirtschaftlicher und nichtlandwirtschaftlicher Nutzung unterscheidet (Art. 16 Abs. 1 lit. a RPG), analog beiziehen. Nach der Praxis des Raumplanungsrechts stellt nur die bodenabhängige Produktion eine landwirtschaftliche Nutzung dar. Zur Beurteilung der Bodenabhängigkeit eines Betriebes stehen zwei Kriterien im Vordergrund. Einmal ist abzuklären, ob die Tiere mit eigenen oder fremden Futtermitteln ernährt werden. Nur wenn ein Betrieb über eine genügende und geeignete Produktionsfläche für die üblicherweise verwendeten Futtermittel verfügt und die Futtermittel auch wirklich auf diesem Boden angebaut werden, kann von einer eigenen Futtermittelbasis gesprochen werden. Ebenso wichtig ist aber auch die Tierhaltungsart, denn nur wenn die Tiere das freie Land auch tatsächlich beanspruchen, kann von einer Bodenabhängigkeit gesprochen werden. Verbringen die Tiere ihr ganzes Leben ununterbrochen im Stall, können die Futtermittel woher und wohin auch immer gebracht werden (Ch. Bandli, Bauen ausserhalb der Bauzone, Berner Diss. 1989, N 209 f.). Auf dem Grundstück wird die Infrastruktur für die Aufzucht, die Ausbildung und das Training von Rennpferden, die Dritten gehören, zur Verfügung gestellt. Nur soweit die Fläche des Grundstückes nicht durch diese Infrastrukturanlagen oder durch Wald, Strassen, Wege und durch einen künstlichen See (ehemalige Kiesgrube) beansprucht wird, weiden darauf die Rennpferde. Allerdings dient das Weidenlassen der Rennpferde nicht in erster Linie der Futteraufnahme. Die ordentliche Ernährung der Rennpferde erfolgt mit fremden, zugekauften Futtermitteln. Damit steht fest, dass es sich beim Betrieb der Beschwerdeführerin um einen bodenunabhängigen Betrieb handelt, auch wenn die Rennpferde nicht ihr ganzes Leben ununterbrochen im Stall verbringen. Es muss deshalb davon ausgegangen werden, dass es sich beim fraglichen Betrieb nicht um einen Landwirtschaftsbetrieb handelt. Dies wird durch die Tatsache bestätigt, dass das kantonale Raumplanungsamt für den Neubau des fraglichen Weidstalles eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG erteilt hat (standortgebundene nicht-landwirtschaftliche Baute). Das Grundstück gehört damit nicht zu einem landwirtschaftlichen Betrieb und erfüllt damit die erste vom Bundesgericht verlangte Voraussetzung für eine Unterstellung unter das LEG nicht. |