Rechtsprechung Luzern


Instanz:Regierungsrat
Abteilung:-
Rechtsgebiet:Planungs- und Baurecht
Entscheiddatum:29.10.1991
Fallnummer:RRE Nr. 2855
LGVE:1991 III Nr. 22
Leitsatz:Waldabstand. § 22 ForstG. Für die Bewilligung der Unterschreitung des gesetzlichen Waldabstandes sind ausschliesslich die drei in § 22 Abs. 2 ForstG angeführten Kriterien massgebend.

Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid:1. Nach § 22 Abs. 1 ForstG beträgt der Abstand neuer Bauten und Anlagen von Wäldern mindestens 20 m, sofern keine Baulinie im Sinne von § 136 des Planungs- und Baugesetzes in einem Zonen- oder Bebauungsplan besteht. Letzteres ist nicht der Fall, sieht doch der Zonenplan hinsichtlich Bauten auf der fraglichen Parzelle keine besonderen Waldabstände vor. Gemäss § 22 Abs. 2 ForstG kann allerdings das Volkswirtschaftsdepartement nach Anhören der Eigentümer des angrenzenden Waldes kleinere Abstände im Rahmen eines Gestaltungsplan- oder Baubewilligungsverfahrens bewilligen, wenn die Sicherheit der Bewohner und eine genügende Besonnung der Wohn- und Arbeitsräume gewährleistet sind und die forstwirtschaftlichen Interessen es gestatten.

2. Gemäss feststehender Praxis sind nur die drei in § 22 Abs. 2 ForstG erwähnten Voraussetzungen, welche kumulativ erfüllt sein müssen, für die Bewilligung zur Unterschreitung des Waldabstandes massgebend. Sind die drei Kriterien erfüllt, so ist die Bewilligung zu erteilen, und sie kann nicht aus weiteren öffentlichen Interessen oder unter Hinweis auf andere Gesichtspunkte verweigert werden (vgl. LGVE 1986 II Nr. 3). Dasselbe gilt aber auch im umgekehrten Fall. Ist eine der drei Voraussetzungen nicht erfüllt, so darf die Bewilligung nicht erteilt werden, selbst wenn diese aus andern Gründen möglicherweise zu begrüssen wäre. Wenn der Gesetzgeber etwas anderes gewollt hätte, hätte er dies in § 22 Abs. 2 ForstG ausdrücklich sagen müssen. Es erübrigt sich daher, auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin bezüglich des mit dem Aufbau verbesserten feuerpolizeilichen Schutzes im Detail einzugehen. Immerhin ist anzumerken, dass mit dem Einbau einer Brandmeldeanlage die Sicherheit der Bewohner ebenfalls verbessert werden könnte, ohne gleichzeitig ein neues Gefahrenpotential zu schaffen.