Rechtsprechung Luzern


Instanz:Regierungsrat
Abteilung:-
Rechtsgebiet:Strafvollzug
Entscheiddatum:20.10.1995
Fallnummer:RRE Nr. 2865
LGVE:1995 III Nr. 9
Leitsatz:Halbgefangenschaft. § 6 Absatz 2 der VVkF. Von der Bedingung, dass der Gesuchsteller in den drei der Tatbegehung vorangegangenen Jahren keine Freiheitsstrafe von mehr als einem Monat verbüsst hat, kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn er sich in einer persönlichen Notsituation befindet, welche bewirkt, dass er unter dem Vollzug der Freiheitsstrafe ohne Halbgefangenschaft viel stärker zu leiden hat als andere Straffällige.
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid:1. Der Strafvollzug in Halbgefangenschaft ist nach § 6 Absatz 1c der Verordnung über den Vollzug kurzfristiger Freiheitsstrafen vom 7. April 1975 nur dann zu gewähren, wenn der Gesuchsteller in den drei der Tatbegehung vorangegangenen Jahren keine Freiheitsstrafe von mehr als einem Monat verbüsst hat.

Der Beschwerdeführer verbüsste vom 9. Januar bis 13. Februar 1993, also 84 Tage vor der neuen Tat eine fünfwöchige Haftstrafe. Somit ist § 6 Absatz 1c der Verordnung nicht erfüllt.

2. Nach § 6 Absatz 2 der Verordnung kann von der Bedingung, dass der Gesuchsteller in den drei der Tatbegehung vorangegangenen Jahren keine Freiheitsstrafe von mehr als einem Monat verbüsst hat, ausnahmsweise abgesehen werden. Wie bereits von der Vorinstanz dargelegt, wird diese Ausnahmebestimmung restriktiv angewendet. Zu erwähnen ist beispielsweise der Strafvollzug bei einer alleinerziehenden Mutter eines Kleinkindes, bei einem Landwirt, der keine Hilfskraft für seine Tiere findet, oder bei einem 55jährigen Aussendienstmitarbeiter, der erwiesenermassen seine Stelle verlöre, wenn ihm der Strafvollzug nicht in Form der Halbgefangenschaft gewährt würde. All diesen Fällen liegen persönliche Notsituationen zugrunde, welche bewirken, dass die Betroffenen unter dem Vollzug der Freiheitsstrafe ohne Halbgefangenschaft viel stärker zu leiden haben als andere Straffällige.

Der 24jährige Beschwerdeführer legt ein Schreiben seiner mehrjährigen Arbeitgeberfirma, einer Hoch- und Tiefbauunternehmung, vor, in dem zur Beibehaltung der Arbeitsstelle folgendes festgehalten wird: "Wir bestätigen, dass wir im heutigen Zeitpunkt keine Zusicherung abgeben können, ob der Arbeitnehmer nach Verbüssung der zweimonatigen Haftstrafe die Arbeitsstelle wieder antreten kann. Vielmehr müsste er mit einer Auflösung des Arbeitsverhältnisses rechnen, nachdem wir aufgrund der unsicheren Entwicklung der Wirtschaftslage in personeller Hinsicht verschiedene Massnahmen (Personalreduktion) eingeleitet haben. Wir sind nicht mehr bereit und gewillt, Bauaufträge unter den Werkkosten zu übernehmen, wenn uns das Stammpersonal in der Bausaison nicht zur Verfügung steht." Diesem Schreiben ist nicht mit Sicherheit zu entnehmen, ob einem Teil des Personals aufgrund der unsicheren Wirtschaftslage sowieso gekündigt werden soll, der Beschwerdeführer davon aber nur betroffen wäre, wenn er die Haftstrafe nicht in Halbgefangenschaft verbüssen könnte. Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses stellt dieses Schreiben jedenfalls nicht dar. Der Beschwerdeführer ist noch jung. Trotz harten Zeiten in der Baubranche wäre es ihm als gelerntem Maurer zuzumuten, falls er tatsächlich seine Arbeitsstelle verlieren sollte, eine neue Arbeitsstelle zu suchen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Probleme des Beschwerdeführers nicht wesentlich von den Schwierigkeiten anderer Straffälliger unterscheiden, die eine in der Dauer ähnliche Strafe verbüssen müssen. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.