{"Signatur": "LU_RR_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "1991-11-12", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_RR_001_RRE-Nr--2990_1991-11-12.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2066", "Checksum": "b3bbb23de951f73fbb49e727c4f4e9b1"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["RRE Nr. 2990", "1991 III Nr. 14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat 12.11.1991 RRE Nr. 2990 (1991 III Nr. 14)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat 12.11.1991 RRE Nr. 2990 (1991 III Nr. 14)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat 12.11.1991 RRE Nr. 2990 (1991 III Nr. 14)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Geheimhaltungspflicht. \u00a7 56 Abs. 1, 2 und 4 des Personalgesetzes; \u00a7 9 Abs. 1 und 3 des Beh\u00f6rdengesetzes; Art. 27 ZGB; Art. 320 StGB. Als Geheimnis ist eine Tatsache zu betrachten, die nur einem geschlossenen oder schliessbaren Personenkreis bekannt ist und an deren Geheimhaltung ein Interesse besteht. - Um zu entscheiden, ob an der Geheimhaltung von Akten ein sch\u00fctzenswertes \u00f6ffentliches oder privates Interesse besteht, muss der Inhalt der fraglichen Akten in Betracht gezogen werden. - Ein privates Interesse an der Geheimhaltung von Tatsachen liegt vor, wenn diese nicht allgemein bekannt sind und ihre Bekanntgabe dem Betroffenen zum Nachteil gereichen k\u00f6nnen. - Ein \u00f6ffentliches Interesse an der Geheimhaltung besteht, wenn bei Verletzung des Geheimnisses der Staat, seine Beh\u00f6rden oder deren Mitglieder an ihrem Verm\u00f6gen, ihrer Ehre oder ihrem Ansehen gesch\u00e4digt werden oder wenn ihnen daraus andere Schwierigkeiten entstehen. - Wann ein Interesse an der Geheimhaltung sch\u00fctzenswert ist, ist sinngem\u00e4ss unter dem Gesichtspunkt des Zweckes der Geheimhaltungspflicht und unter Abw\u00e4gung der Geheimhaltungsinteressen mit den Interessen an der Offenbarung des Geheimnisses zu entscheiden. - Wer zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde zur Entbindung von der Geheimhaltungspflicht ist, bestimmt das Personalgesetz nicht. F\u00fcr die Entbindung des Departementsvorstehers und von Beamten des Departementes ist jedenfalls der Regierungsrat als Aufsichtsbeh\u00f6rde zust\u00e4ndig. | Personalrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:17:55", "Checksum": "193e2a116365b72d59d064448c1cc6d9"}