| Instanz: | Regierungsrat |
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| Abteilung: | - |
| Rechtsgebiet: | Verfahren |
| Entscheiddatum: | 19.11.1991 |
| Fallnummer: | RRE Nr. 3010 |
| LGVE: | 1992 III Nr. 5 |
| Leitsatz: | Unentgeltliche Rechtspflege; unbegründetes Gesuch. §§ 107 Abs. 1 und Abs. 2 c, 204 VRG. Im Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege müssen zumindest Hinweise auf die finanzielle Situation des Gesuchstellers zu finden sein. Andernfalls ist darauf nicht einzutreten. |
| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
| Entscheid: | Der Beschwerdeführer stellt den Antrag, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Gemäss § 204 VRG befreit die Behörde eine bedürftige Partei auf ihr begründetes Gesuch ganz oder teilweise von der Kosten- und Vorschusspflicht. Der Beschwerdeführer hat mit der Beschwerde vom 30. Oktober 1991 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Eine Begründung - wie sie in § 204 VRG vorgeschrieben ist - fehlt gänzlich. Nirgends in der Beschwerdeeingabe finden sich Hinweise auf die finanzielle Situation des Beschwerdeführers. Gemäss § 107 Abs. 1 VRG prüft die Behörde von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für einen Sachentscheid erfüllt sind. Sie kann das Verfahren und den Entscheid vorerst auf diese Fragen beschränken. Und nach § 107 Abs. 2 e VRG setzt ein Sachentscheid namentlich eine frist- und formgerechte Rechtsvorkehr voraus. Das völlig unbegründete Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Auch mit der Eingabe vom 13. November 1991, worin der Beschwerdeführer um Zustellung von Formularen ersucht, ist er seiner Begründungspflicht in keiner Weise nachgekommen. Bei dieser Sach- und Rechtslage kann auf das Gesuch nicht eingetreten werden. (Der Entscheid wurde am 28. Februar 1992 vom Bundesgericht auf staatsrechtliche Beschwerde hin bestätigt.) |