| Instanz: | Regierungsrat |
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| Abteilung: | - |
| Rechtsgebiet: | Strassenwesen |
| Entscheiddatum: | 03.03.1998 |
| Fallnummer: | RRE Nr. 314 |
| LGVE: | 1998 III Nr. 5 |
| Leitsatz: | Trottoirüberfahrt. §§ 2 Absatz 2e, 35 und 37 StrG. Eine Trottoirüberfahrt kann eine zweckmässige Massnahme für eine Bevorzugung der Fussgänger darstellen. |
| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
| Entscheid: | Gemäss § 2 Absatz 2 StrG soll bei der Planung und beim Bau von Strassen unter anderem die Verkehrssicherheit berücksichtigt werden. Insbesondere sind die schwächeren Verkehrsteilnehmer zu schützen (vgl. §§ 2 Abs. 2e, 35 und 37 StrG). Mit der durchgehenden Ausgestaltung des Trottoirs im Einmündungsbereich der zu bewilligenden Strasse erhalten die Fussgänger das Vortrittsrecht gegenüber dem motorisierten Verkehr (vgl. Art. 15 Abs. 3 i.V.m. Art. 41 Abs. 2 der Verkehrsregelnverordnung). Die Trottoirüberfahrt bietet den Fussgängern, insbesondere den Behinderten, mehr Komfort und trägt dazu bei, dass die abbiegenden Fahrzeuge ihre Geschwindigkeit reduzieren. Die Trottoirüberfahrt erweist sich im vorliegenden Fall daher für die Bevorzugung der Fussgänger grundsätzlich als zweckmässige Massnahme. |