Rechtsprechung Luzern


Instanz:Regierungsrat
Abteilung:-
Rechtsgebiet:Planungs- und Baurecht
Entscheiddatum:03.12.1991
Fallnummer:RRE Nr. 3192
LGVE:1991 III Nr. 19
Gesetzesartikel:§ 63 Abs. 1 PBG, § 207 Abs. 1 PBG
Leitsatz:Ortsplanungsverfahren. §§ 63 Abs. 1, 207 Abs. 1a PBG. Es liegt weder eine Nötigung noch eine unzulässige Beeinflussung der Stimmberechtigten vor, wenn an der Gemeindeversammlung diejenigen, die im Zonenplanverfahren Einsprache erhoben haben, namentlich genannt werden.
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid:Der Beschwerdeführer macht geltend, die namentliche Nennung der Einsprecher an der Gemeindeversammlung über die Zonenplanung komme einer Nötigung gleich und stelle eine unzulässige Beeinflussung dar. Der Gemeinderat wendet dagegen ein, dass es den Stimmberechtigten nur bei einer namentlichen Nennung der Einsprecher möglich sei, die Begründetheit der Einsprachen zu überprüfen.

Gemäss § 207 Abs. 1 a des Planungs- und Baugesetzes vom 7. März 1989 (PBG) ist zur Erhebung von Einsprachen unter anderem befugt, wer ein schutzwürdiges Interesse hat. Mit dieser Regelung wird zum Ausdruck gebracht, dass nicht jedermann an einem solchen Verfahren teilnehmen kann, sondern nur, wer eine beachtenswerte, nahe Beziehung zur Streitsache hat (LGVE 1975 II Nr. 11). Ein schutzwürdiges Interesse ist dann zu bejahen, wenn ein Beschwerdeführer an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides in höherem Masse als irgend jemand oder die Allgemeinheit interessiert ist. Er muss in höherem Masse als jedermann, besonders oder unmittelbar berührt sein (LGVE 1977 II Nr. 57, 1978 II Nr. 8, 1983 II Nr. 34). Aufgrund dieser Voraussetzungen ist ersichtlich, dass die Legitimation zur Einspracheerhebung in erster Linie den Nachbarn zusteht. Damit ist der Kreis der Einspracheberechtigten bereits wesentlich eingeschränkt. Für den Stimmberechtigten ist es auch ohne weiteres klar, dass in erster Linie die Eigentümer der benachbarten Grundstücke von der Umzonung der Parzelle Nr. 348 betroffen sind. Die Stimmberechtigten müssen die Einsprachen kennen, um rechtmässig über die Einsprachen entscheiden zu können (§ 63 Abs. 1 PBG). Im übrigen konnten die Unterlagen zu den Abstimmungsvorlagen ab dem 25. November 1991 von jedem interessierten Stimmberechtigten eingesehen werden. Dadurch erhielt er auch Kenntnis von den Einsprechern. Mit der namentlichen Nennung der Einsprecher hat der Gemeinderat somit nicht in unzulässiger Weise auf die Willensbildung der Stimmberechtigten eingewirkt. (3. Dezember 1991, Nr. 3192)