| Instanz: | Regierungsrat |
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| Abteilung: | - |
| Rechtsgebiet: | Zivilschutz |
| Entscheiddatum: | 14.12.1993 |
| Fallnummer: | RRE Nr. 3470 |
| LGVE: | 1993 III Nr. 17 |
| Leitsatz: | Pflicht zum Bau von Schutzräumen. Art. 2 Abs. 1 BMG. Wird anstelle eines abgebrochenen Gebäudes ein anderes Gebäude erstellt, so liegt ein Neubau im Sinne von Art. 2 Abs. 1 BMG vor. 1n diesem Fall besteht, sofern die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, die Pflicht zum Bau von Schutzräumen. Dabei ist nicht relevant, ob das ursprüngliche Gebäude freiwillig oder unfreiwillig abgebrochen wurde. Anders ist es, wenn ein Gebäude nur teilweise abbrennt und das Fundament und andere Teile des ursprünglichen Gebäudes weiter verwendet werden. Wird ein solches Gebäude wieder aufgebaut, liegt kein Neubau im Sinne von Art. 2 Abs. 1 BMG vor. Eine Schutzraumbaupflicht entsteht in einem solchen Fall nur dann, wenn der Wiederaufbau einem erheblichen Umbau gleichkommt und das Gebäude über unterirdische Kellerräume verfügt. |
| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
| Entscheid: |