| Instanz: | Regierungsrat |
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| Abteilung: | - |
| Rechtsgebiet: | Zivilrecht |
| Entscheiddatum: | 18.02.1997 |
| Fallnummer: | RRE Nr. 397 |
| LGVE: | 1997 III Nr. 2 |
| Leitsatz: | Beiratschaft auf eigenes Begehren; Anhörung. Artikel 374 und 395 Absätze 1 und 2 ZGB. Das Anhörungsrecht gilt für jedes Entmündigungsverfahren. Auch bei der Anordnung einer kombinierten Beiratschaft auf eigenes Begehren ist von Amtes wegen abzuklären, ob die Voraussetzungen für die beantragte vormundschaftliche Massnahme gegeben sind. |
| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
| Entscheid: | Die Beschwerdeführerin rügt, dass sie anlässlich der protokollarischen Anhörung nicht von sich aus um Anordnung einer Beiratschaft nachgesucht habe. Sie sei auch nicht hinreichend über die Wirkungen einer solchen vormundschaftlichen Massnahme orientiert worden. Damit wirft die Beschwerdeführerin der Vorinstanz eine Verletzung des ihr gemäss Artikel 374 ZGB zustehenden Anhörungsrechts vor. Es ist somit zu prüfen, ob der Grundsatz des rechtlichen Gehörs gewahrt wurde. Die Anhörungspflicht gilt für jedes Entmündigungsverfahren (Schnyder/Murer, Berner Kommentar, N 74 und 77 zu Art. 374 ZGB). Mit ihr soll einerseits abgeklärt werden, ob im konkreten Fall die Voraussetzungen für eine vormundschaftliche Massnahme gegeben sind, und anderseits soll sich der oder die Betroffene zu den Absichten der zuständigen vormundschaftlichen Behörde äussern können. Er oder sie muss die Notwendigkeit seiner oder ihrer Verbeiratung einsehen und die wichtigsten Wirkungen dieser Massnahme begreifen. Deshalb ist er oder sie von der zuständigen Behörde über die Konsequenzen zu informieren. Die Behörde ist weiter verpflichtet, den wirklichen Willen des oder der zu Verbeiratenden von Amtes wegen zu erforschen (Schnyder/Murer, a.a.O., N 30 und 34ff. zu Art. 372 ZGB). Der Beurteilung der Persönlichkeit kommt bei der Anordnung von vormundschaftlichen Massnahmen ganz entscheidende Bedeutung zu. Der unmittelbaren Wahrnehmung muss daher gemäss BGE 117 II 132ff. grosses Gewicht beigemessen werden. Die Anhörung des oder der von einer vormundschaftlichen Massnahme Betroffenen durch einen einzelnen Beamten oder eine einzelne Beamtin hält daher vor Artikel 374 ZGB dann nicht stand, wenn ihm oder ihr in der Sache selbst keine Entscheidungsbefugnis zusteht (BGE 117 II 140). Dasselbe muss auch bei einer Beiratschaft auf eigenes Begehren gelten. Auch in diesem Fall ist nämlich von Amtes wegen abzuklären, ob die Voraussetzungen für die beantragte vormundschaftliche Massnahme gegeben sind. |