| Instanz: | Regierungsrat |
|---|---|
| Abteilung: | - |
| Rechtsgebiet: | Korporationsrecht |
| Entscheiddatum: | 12.02.1993 |
| Fallnummer: | RRE Nr. 414 |
| LGVE: | 1993 III Nr. 26 |
| Leitsatz: | Zuweisung von Pachtland einer Korporation. §§ 4 Abs. 1, 6 Abs. 1 b, 142 Abs. 1 b, 144 VRG; § 41 GG; § 48 BVV. Die Organe der Korporation handeln in bezug auf die pachtweise Zuteilung von Korporationsland mit hoheitlicher Wirkung. Sie haben dabei die öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die zwingender Natur sind, zu beachten. Pachtzuweisungsentscheide des Korporationsrates sind Entscheide im Sinne des § 4 Abs. 1 VRG. Sie können mit Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat angefochten werden. |
| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
| Entscheid: | Sachverhalt 1. Im Rahmen der Güterzusammenlegung X genehmigte der Regierungsrat mit Beschluss Nr. 241 vom 31. Januar 1992 den Neuzuteilungsplan. In der Folge verfügte der Vorstand der Güterzusammenlegungsgenossenschaft am 4. Februar 1992, mit Wirkung ab 1. Februar 1992, den Antritt des neuen Besitzstandes. Die Personalkorporation X ist mit 128,6 ha Land bzw. rund 27 % der gesamten in die Güterzusammenlegung einbezogenen Landfläche die weitaus grösste Landeigentümerin. Im Hinblick auf die Neuzuteilung der Güterzusammenlegung ergab sich die Notwendigkeit, auch das Korporationsland neu zu verpachten. Die bestehenden Pachtverträge wurden vorgängig aufgelöst. Erstinstanzlich zuständig für diese Pachtlandzuteilung ist die Landpachtkommission der Personalkorporation. Gegen die Entscheide der Landpachtkommission kann innert 20 Tagen beim Korporationsrat Einsprache geführt werden (Art. 5 des Landpachtreglementes der Personalkorporation X). 2. Im Sommer 1991 wurden alle Pachtinteressierten durch die Landpachtkommission eingeladen, allfällige Wünsche für die Pachtlandzuteilung zu äussern. Mit 27 Pächtern wurden Vereinbarungen abgeschlossen. Soweit eine Einigung nicht zustande kam, verfügte die Landpachtkommission über die Zuteilung des Pachtlandes. Im Einspracheverfahren gegen die Zuteilung des Pachtlandes durch die Landpachtkommission wurden vom Korporationsrat dann in einigen Fällen die vertraglich getroffenen Abmachungen anderer Pächter abgeändert. Mit Entscheiden vom 19. November 1991 erfolgte die Zuweisung des Pachtlandes durch den Korporationsrat, soweit die Pachtzuteilung der Landpachtkommission angefochten war. Diese Entscheide des Korporationsrates waren mit keiner Rechtsmittelbelehrung versehen. Am 7. Dezember 1991 teilte der Korporationsrat allen Pächtern, über deren Pachtzuteilung der Korporationsrat verfügt hatte, mit, dass gegen die Entscheide innert 20 Tagen beim Regierungsrat Verwaltungsbeschwerde eingereicht werden könne. 3. Gegen die genannten Entscheide des Korporationsrates erhoben noch im Dezember 1991 innert Frist 12 Grundeigentümer, darunter auch A, Verwaltungsbeschwerde. Mit Schreiben vom 4. Februar 1992 teilte der Korporationsrat allen Landpächtern der Korporation mit, dass in Anlehnung an den vom Vorstand der Güterzusammenlegungsgenossenschaft verfügten Neuantritt des Grundeigentums gleichzeitig, d. h. ebenfalls auf den 1. Februar 1992, provisorisch der Antritt des Pachtlandes erfolge. Gegen diese Mitteilung beantragten mehrere Grundeigentümer - der Beschwerdeführer A stellte keinen diesbezüglichen Antrag - beim Regierungsrat den Erlass vorsorglicher Verfügungen. Verlangt wurde der Widerruf des vom Korporationsrat auf den 1. Februar 1992 provisorisch festgelegten Neuantritts des Korporationslandes und gleichzeitig das Stornieren des Neuantritts dieses Pachtlandes bis zur rechtskräftigen Erledigung der hängigen Verwaltungsbeschwerden. Um die Bewirtschaftung des Pachtlandes bis zur rechtskräftigen Erledigung der 12 eingegangenen Verwaltungsbeschwerden zu gewährleisten, entzog der Regierungsrat mit Entscheid vom 10. März 1992 den 12 Verwaltungsbeschwerden die aufschiebende Wirkung. 4. Die Landpachtkommission teilte dem Beschwerdeführer A mit Entscheid vom 17. Juli 1991 folgende Parzellen zu: - Parzelle 61.3 Fläche ca. 686 a - Parzelle 61.6 Fläche ca. 47 a - Parzelle 61.7 Fläche ca. 80 a - Parzelle 61.11 Fläche ca. 95 a - Parzelle 148 Fläche ca. 91 a Total Fläche ca. 999 a Auf Einsprache hin änderte der Korporationsrat diese Pachtlandzuteilung teilweise ab. Mit Einspracheentscheid vom 19./27. November 1991 wies der Korporationsrat dem Beschwerdeführer A fo1gende Parzellen zu: - Parzelle 61.3 Fläche ca. 691 a - Parzelle 61.6 Fläche ca. 47 a - Parzelle 61.11 Fläche ca. 95 a - Parzelle 61.22 Fläche ca. 40 a - Parzelle 148 Fläche ca. 91 a Total Fläche ca. 964 a 5. In der gegen diesen Entscheid des Korporationsrates fristgerecht eingereichten Verwaltungsbeschwerde stellte A folgende Anträge: "1. Der Entscheid des Korporationsrates vom 19. November 1991 sei aufzuheben. 2. Es sei dem Beschwerdeführer, gestützt auf eine richtige Bonitierung und in korrekter Anwendung aller Zuteilungskriterien, im Verhältnis zur bisherigen Zuteilung wertgleiches und die Betriebsstruktur erhaltendes Pachtland zuzuteilen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates." Zur Begründung wird im wesentlichen folgendes geltend gemacht: a. Vor der Güterzusammenlegung habe der Beschwerdeführer folgendes Land bewirtschaften können: - Grundeigentum 520 a - Privates Pachtland 520 a - Pachtland von der Korporation 1137 a Total 2177 a Den sich aus dieser Fläche ergebenden Nutzungsmöglichkeiten entsprechend habe er Milch- und Viehwirtschaft sowie Ackerbau betrieben und namhafte Investitionen getätigt. Die Neuzuteilung des Korporationspachtlandes sei eine direkte Folge der Güterzusammenlegung; deshalb sei die Verteilung des Korporationslandes gestützt auf die bisher nicht beachtete Bonitierung durchzuführen, und die Zuteilungskriterien des Landpachtreglementes seien unter Berücksichtigung der entsprechenden Grundsätze bei der Güterzusammenlegung anzuwenden. Insbesondere müsse § 48 der kantonalen Bodenverbesserungsverordnung vom 2. Juni 1980, wonach für die Zuteilung des neuen Bestandes die Wertansprüche massgebend seien, berücksichtigt werden. b. Der Beschwerdeführer habe in der Einsprache beim Korporationsrat beantragt, ihm zusätzlich die in der Zwischenzeit der Korporation zugeteilte Parzelle 61.22 als Ersatz für den Verlust privaten Pachtlandes zu verpachten. Diesem Antrag habe der Korporationsrat zwar stattgegeben; gleichzeitig habe er aber die Parzelle 61.7 einem andern Bewirtschafter zugeteilt und die dadurch reduzierte Pachtlandfläche des Beschwerdeführers als relativ geringe Minderzuteilung beurteilt. Diese Zuteilung sei nicht rechtskonform. c. Die Neuzuteilung des Pachtlandes erfolge nicht in direkter Anwendung von Art. 7 dcs Landpachtreglementes, wonach eine allgemeine Neuzuteilung des Pachtlandes jeweils frühestens nach Ablauf von zwei Pachtperioden (12 Jahre) vorgenommen werde. Ursache für die Neuzuteilung des Korporationspachtlandes sei die Güterzusammenlegung, so dass auch Art. 8 b des Landpachtreglementes seine absolute Geltung verliere. Vorrangige Bedeutung habe demzufolge § 48 der kantonalen Bodenverbesserungsverordnung. Dass die Grundsätze für die Neuzuteilung bei Güterzusammenlegungen auch bei der Pachtlandzuteilung Anwendung finden müssten, habe die Vorinstanz insofern bestätigt, als sie im Rahmen des Einspracheverfahrens die beantragte Bonitierung des Landes nachträglich vorgenommen habe. Die erst nach der ersten Zuteilung durchgeführte Bonitierung sei aber an sich schon geeignet, Zweifel an deren Richtigkeit hervorzurufen. Die ursprüngliche Bewertung vor der Neuzuteilung sei zu tief ausgefallen; die Bonitierung einzelner neu zugeteilter Parzellen habe zu hohe Werte erbracht. Vor der Güterzusammenlegung habe der Beschwerdeführer von der Korporation einen Teil der Parzelle 126.2 gepachtet gehabt. Dieser Teil der Parzelle grenze an einen Wald und sei mit 92 Punkten bewertet worden. Die angrenzende Teilparzelle, an ein anderes Korporationsmitglied verpachtet, habe eine Bewertung von 120 Punkten erreicht. Es sei zwar richtig, dass das unmittelbar an den Wald grenzende Land mit 92 Punkten bewertet worden sei, dieser Wert könne aber nicht als Durchschnittswert für die ganze vom Beschwerdeführer zugesprochene Teilparzelle angesehen werden, sei doch die angrenzende Parzelle mit 120 Punkten bewertet worden. Für die Teilparzelle sei von einem Druchschnittswert von mindestens 100 Punkten auszugehen. Diese Differenz falle insofern ins Gewicht, als diese Parzelle 404 a gross sei und sich somit der Lagewert und mithin auch der Bonitätswert bedeutend verändere. Der allfällige Einwand, die Bonitierung hätte im Rahmen der Güterzusammenlegung angefochten werden müssen, sei nicht stichhaltig. Der Beschwerdeführer habe damals, bei der Bonitierung, nicht wissen können, welche Parzellen ihm später von der Korporation zur Pacht zugeteilt werden. Zudem wäre es Sache der Korporation gewesen, den Bonitierungwert anzufechten, weil sie als Grundeigentümerin direkt an der Güterzusammenlegung beteiligt gewesen sei. d. Die dem Beschwerdeführer zugeteilte Pachtlandparzelle Nr. 61.3 sei zu hoch bonitiert. Der Lagewert mit 91 Punkten sei vertretbar, hingegen sei die Distanz mit 2000 m zu tief angesetzt. Er erreiche zwar die Parzelle von seinem Hof aus nach ca. 2 km, hingegen müsse er für die Bewirtschaftung des dortigen Landes bedeutend weiter fahren. Dies wiederum wirke sich entscheidend auf den Gesamtwert aus, da diese Parzelle 691 a gross sei und über 70 % des gesamten ihm mit dem angefochtenen Entscheid zugeteilten Pachtlandes ausmache. e. Vor der Güterzusarmmenlegung habe der Beschwerdeführer 520 a Privatpachtland gehabt. Die ihm von der Vorinstanz zugeteilte Parzelle Nr. 61.22 im Ausmass von 40 a habe er vor der Neuzuteilung bereits in Pacht gehabt. Eigentümer sei damals B gewesen. Nachdem diese Parzelle im Güterzusammenlegungsverfahren nun der Korporation zugeteilt worden sei, verringere sich sein Privatpachtland um 40 a auf nurmehr 480 a. Dies sei aus Gründen der Rechtsgleichheit zu berücksichtigen, nachdem andern Pächtern, die weniger Privatpachtland gehabt hätten, von der Korporation entsprechend mehr Pachtland zu Verfügung gestellt worden sei. Aus der Zuteilung der Vorinstanz resultiere für ihn ein erheblicher Flächenverlust von Korporationspachtland und gleichzeitig auch ein Verlust des Bonitätsgesamtwertes. f. Die Pachtlandzuteilung der Vorinstanz verletze das Landpachtreglement, und zwar die beiden Bestimmungen Art. 1 und 9, wonach das Korporationsland möglichst gerecht zu verteilen sei und bei der Zuteilung "die gesamten betrieblichen und familiären Gegebenheiten der einzelnen Ansprecher in angemessener Weise zu berücksichtigen seien". Der angefochtene Entscheid trage seiner Betriebsstruktur zu wenig Rechnung. Durch die beträchtliche Verringerung der Landfläche würden die höchstzulässigen Düngergrossvieheinheiten massiv gekürzt, und ferner verliere er in einem wesentlichen Mass ackerfähiges Land. Er sei heute 40jährig, verheiratet und Vater von 4 Kindern. Er bewirtschafte einen Vollerwerbsbetrieb, der die wirtschaftliche Grundlage der ganzen Familie bilde. Aus der familiären Situation müsse unzweifelhaft auf eine gesicherte Hofnachfolge im Sinne von Art. 9 lit. a des Landpachtreglementes geschlossen werden. Diesem Anliegen trage der angefochtene Entscheid zu wenig Rechnung, vor allem wenn man berücksichtige, dass bei der Neuzuteilung des Korporationspachtlandes vereinzelt sogar Nebenerwerbsbetriebe aufgestockt worden seien. g. Der Beschwerdeführer sei sich bewusst, dass sich infolge einer Güterzusammenlegung der Bestand des Korporationslandes verringern könne. Diese Verringerung sei aber, wie bei der Neuzuteilung des Eigentums im Güterzusammenlegungsverfahren (§ 42 Abs. 1 der kantonalen Bodenverbesserungsverordnung), auf alle Pächter verhältnismässig abzuwälzen. Auch wenn er bisher die zweitgrösste Fläche Korporationsland bewirtschaftet habe, sei die von der Vorinstanz vorgenommene Kürzung des Pachtlandes nicht zu verantworten. 6. Die Personalkorporation beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 10. Februar 1992 Abweisung der Beschwerde. a. In verfahrensrechtlicher Hinsicht macht die Personalkorporation geltend, die Zuteilung des Pachtlandes durch die Landpachtkommission bzw. durch den Korporationsrat stelle keinen eigentlichen Hoheitsakt dar, der auf dem Wege der Verwaltungsbeschwerde angefochten werden könne. Entgegen der den betroffenen Pächtern erteilten Rechtsmittelbelehrung vertrete man daher nachträglich die Auffassung, dass die Verwaltungsbeschwerde gegen die Entscheide des Korporationsrates unzulässig sei. Dem Eigentümer eines Grundstücks sei es freigestellt, ob und an wen er verpachten wolle. Trotz des Landpachtreglementes der Korporations könnten die Korporationsbürger für sich keinen Rechtsanspruch auf Zuteilung einer bestimmte Fläche an Pachtland ableiten. Als subsidiäres Rechtsmitte1 gegen die Entscheide des Korporationsrates bestehe allenfalls die Gemeindebeschwerde. Die Frist für das Einreichen der Gemeindebeschwerde betrage 10 Tage, so dass die eingereichten Beschwerden grossmehrheitlich verspätet seien. b. Der Beschwerdeführer verfüge über einen der grössten Landwirtschaftsbetriebe (zusammen mit allem Pachtland rund 20 ha). Um andere kleinere Liegenschaften erhalten zu können, sei es nicht vermeidbar gewesen, den bisherigen Pachtlandbestand des Beschwerdeführers zu kürzen. Er habe nach wie vor am zweitmeisten Land von der Korporation in Pacht. Das private Pachtland, Parzelle Nr. 61.22, sei ihm ebenfalls von der Korporation wieder pachtweise zugeteilt worden; dafür habe er die weniger begehrte Parzelle Nr. 61.7 abzugeben. Von Anfang an habe der Beschwerdeführer verlangt, dass das Pachtland unter Berücksichtigung der Bonitierung zugeteilt werde. Nachdem dies im Einspracheverfahren berücksichtigt worden sei, wolle er nun die Bonitierung nicht mehr anerkennen. Darauf könne jetzt nicht mehr eingetreten werden. Die Auffassung des Beschwerdeführers, die Zuteilung des Korporationspachtlandes verletze Art. 1 und 9 des Landpachtreglementes, sei nicht richtig. Gerade diese Bestimmungen verlangten, kleineren Landwirtschaftsbetrieben vermehrt Pachtland zuzuweisen, weshalb eine Kürzung des Pachtlandes zulasten des Beschwerdeführers nicht zu umgehen gewesen sei. Diese Kürzung betrage gegenüber dem Altbestand 173 a, was für seinen Betrieb verkraftbar sei. 7. In seiner Replik vom 17. März 1992 hält der Beschwerdeführer an seinen Beschwerdeanträgen fest. Er äussert sich über die Rechtsnatur seiner Beschwerde vom 18. Dezember 1991; diese Beschwerde sei als Verwaltungsbeschwerde und nicht als Gemeindebeschwerde zu behandeln. Ergänzend weist er noch darauf hin, dass der massive Flächenverlust auch ein Verlust des Milchkontingentes nach sich ziehe. 8. Das Departement beantragt Abweisung der Beschwerde. Erwägungen 1. Vorab stellt sich die Frage nach der Rechtsnatur der vorliegenden Beschwerde, nachdem die Vorinstanz in ihren allgemeinen Ausführungen zu den eingegangenen 12 Beschwerden geltend macht, die Zuweisung des Pachtlandes durch die Korporation sei kein hoheitlicher Akt, weshalb eine Verwaltungsbeschwerde gegen solche Pachtzuweisungen nicht zulässig sei. Die von der Vorinstanz ebenfalls geäusserte Meinung, den Eigentümern eines Grundstückes sei es freigestellt, ob und an wen sie Land verpachten wollten, ist nur beschränkt richtig. Selbst für privatrechtliches Grundeigentum gibt es Schranken in bezug auf die Verpachtung. So beinhaltet das Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht vom 4. Oktober 1985 (LPG) diverse Erschwernisse und Ausschliessungsgründe. Die parzellenweise Verpachtung beispielsweise ist nur in ganz bestimmten Fällen zuIässig (Art. 31 LPG), und die Zupacht eines landwirtschaftlichen Gewerbes oder einer Parzelle ist Beschränkungen unterworfen (Art. 33 LPG). Die Rechte des Grundeigentümers bzw. des Verpächters sind demzufolge durch zwingende Vorschriften eingeschränkt. Neben diesen Vorschriften gelten nun aber für die Personalkorporation, soweit es um die Verpachtung ihres Grundeigentums geht, noch weitere Bestimmungen: Gemäss § 41 des Gemeindegesetzes vom 9. Oktober 1962 sind zwar die Korporationsgemeinden befugt, innerhalb des gesetzlichen Rahmens die Verwaltung und Nutzung ihres Vermögens frei zu regeln, jedoch mit dem Vorbehalt, dass die Regelung der Nutzungsberechtigung nicht zu Unbilligkeiten führen darf. Eine Konkretisierung dieser Bestimmung enthält das vom Regierungsrat am 10. Dezember 1991 genehmigte Korporationsreglement der Personalkorporation. Gemäss § 23 dieses Reglementes ist der Erlass eines Landpachtreglementes vorgesehen, welches "eine ordnungsgemässe wirtschaftliche Nutzung und eine möglichst gerechte Verteilung des Korporationslandes" bezweckt. Die konkreten Ausführungsbestimmungen über die pachtweise Zuteilung des Korporationslandes finden sich im Landpachtreglement der Personalkorporation, beschlossen an der Gemeindeversammlung der Korporationsbürger. Dieses Reglement schreibt den für die Zuteilung des Pachtlandes zuständigen Instanzen (Landpachtkommission, Korporationsrat) relativ detailliert vor, nach welchen Gesichtspunkten das Korporationsland zu verpachten ist (vgl. Art 8 und 9). Die Personalkorporation bzw. deren Organe sind deshalb nicht frei, wem sie das Pachtland zuteilen wollen. Die Verwaltung und Nutzung von Korporationsland ist daher eine durch öffentlich-rechtliche Vorschriften gekennzeichnete Aufgabe. Die Organe der Korporation handeln in bezug auf die Zuweisung des Korporationslandes mit hoheitlicher Wirkung; sie haben dabei die öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die zwingender Natur sind, zu beachten. Gemäss § 2 Abs. 1 VRG bezeichnet das Gesetz als Behörden oder Instanzen alle mit hoheitlicher Wirkung handelnden Organe des Gemeinwesens. Dem Gesetz (VRG) ausdrücklich unterstellt sind die Gemeindebehörden und somit auch der Korporationsrat (§ 6 Abs. 1 b VRG). Der Korporationsrat hat mit seinen Pachtzuweisungsentscheiden im Einzelfall Rechte und Pflichten bestimmter Personen begründet und abgeändert bzw. aufgehoben, so dass diese Entscheide als Entscheide im Sinne von § 4 Abs. 1 VRG zu qualifizieren sind. Diese Entscheide können mittels Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat angefochten werden (§ 142 Abs. 1 b VRG). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz handelt es sich bei den gegen die Pachtzuweisungsentscheide des Korporationsrates eingereichten Beschwerden somit nicht um Gemeindebeschwerden. Eine Gemeindebeschwerde ist nur zulässig, wenn kein anderes Rechtsmittel gegeben ist (§ 41 des Gemeindegesetzes). Bei der Beschwerde des A handelt es sich somit um eine Verwaltungsbeschwerde, auf die einzutreten ist. 2. Die Auffassung des Beschwerdeführers, dass infolge der Güterzusammenlegung auch die Neuverteilung des Korporationspachtlandes notwendig wurde, ist richtig. Im Rahmen der Güterzusammenlegung wurde auch das Grundeigentum der Korporation neu zugeteilt, so dass die vor der Neuzuteilung bestehenden Pachtverhältnisse neu geregelt werden mussten. Nach Meinung des Beschwerdeführers hätten nun bei der Neuzuteilung des Pachtlandes Bestimmungen des kantonalen Güterzusammenlegungsrechtes angewendet werden müssen. Insbesondere beruft er sich dabei auf § 48 der kantonalen Bodenverbesserungsverordnung vom 2. Juni 1980 (BVV). Diese Rechtsberufung geht fehl. Die Bodenverbesserungsverordnung ist ausschliesslich anwendbar auf Massnahmen und Werke, die aus Meliorations- bzw. Forstkrediten unterstützt werden. Solche Massnahmen sind u.a. Güterzusammenlegungen, deren Verfahren in den § 29-57 BVV geregelt ist. Der vom Beschwerdeführer zitierte § 48 BVV enthält Grundsätze für die Zuteilung des neuen Besitzstandes bzw. des den Grundeigentümern neu zuzuteilenden Eigentums. Diese Zuteilung erfolgt aufgrund des sog Bonitierungswertes - es handelt sich dabei um einen Tauschwert - wobei jeder Grundeigentümer Anspruch darauf hat, dass sein Wertanspruch aus dem alten Besitzstand bei der Neuzuteilung ausgeglichen wird; gewisse, hier nicht näher zu erörternde Abweichungen sind zulässig (§ 48 Abs. 2 BVV). Dieser Wertanspruch resultiert aus der Eigentumsgarantie. Er ist in keiner Art und Weise vergleichbar mit einem allfälligen Anspruch auf Zuteilung von Pachtland, der nicht unter dem Schutz der Eigentumsgarantie steht. Die Korporation besass im alten Besitzstand 33 Parzellen mit einer Fläche von 130,8 ha und einem Bonitierungswert von 849 780 Punkten. Die rechtskräftige Neuzuteilung der Korporation setzt sich zusammen aus rund 26 Parzellen mit einer Fläche von 128,6 ha und einem Bonitierungswert von 813 480 Punkten. Die Kriterien, nach welchen die Korporation das ihr durch die Güterzusammenlegung zugeteilte Eigentum verpachten soll, sind nicht im kantonalen Bodenverbesserungsrecht enthalten. Die Aufteilung des Pachtlandes unter Berücksichtigung der bei der Güterzusammenlegung ermittelten Bonitierungswerte ist deshalb rechtlich weder vorgesehen noch zwingend. Wenn der Korporationsrat im nachhinein für die Zuteilung des Pachtlandes auch diese Bonitierungswerte beigezogen hat, so mag dies als Hilfskriterium zweckmässig gewesen sein. Dieser Bonitierungswert ist durchaus geeignet, Vergleiche zwischen den einzelnen den Pächtern zugeteilten Pachtgrundstücken zu ziehen; Normcharakter kommt ihm jedoch bei der Zuteilung des Korporationspachtlandes nicht zu. Aus diesen Gründen ist auch der Einwand des Beschwerdeführers, die Bonitierung der Grundstücke sei teilweise unrichtig erfolgt, unbehelflich, ganz abgesehen davon, dass das Bonitierungsverfahren (vgl. § 43 BVV) seit langem rechtskräftig abgeschlossen ist. 3.a Nach Art. 3 des Landpachtreglementes der Personalkorporation kann jeder innerhalb des Bewirtschaftungsbereichs der Gemeinde ansässige Landwirt Anspruch auf die Zuteilung von Pachtland erheben, "a. dessen Einkommen ganz oder zum überwiegenden Teil aus selbständiger landwirtschaftlicher Tätigkeit stammt und der zur Sicherung der landwirtschaftlichen Existenz auf Pachtland angewiesen ist; b. der einem ausserlandwirtschaftlichen Haupterwerb nachgeht, jedoch aus familiären oder sozialen Gründen auf einen namhaften zusätzlichen Erwerb aus landwirtschaftlicher Tätigkeit angewiesen ist." Für die Zuteilung des Pachtlandes gelten folgende Richtlinien (Art. 8 des Landpachtreglementes): "a. Von den gemäss Art. 3 anspruchsberechtigten Personen ist eine möglichst grosse Zahl zu berücksichtigen. b. Die bisher den einzelnen Ansprechern zugeteilte und von ihnen genutzte Pachtlandfläche begründet keinen Anspruch, bei der Neuzuteilung in bisherigem Ausmass Pachtland zugesprochen zu erhalten. c. Von der Zuteilung von Pachtland können Landwirte, welche ein ihnen gehörendes landwirtschaftliches Gewerbe oder einzelne Grundstücke an Dritte verpachten, ganz oder teilweise ausgeschlossen werden." Ergänzend hält Art. 9 des Landpachtreglementes den Grundsatz fest, dass bei der Zuteilung des Pachtlandes die gesamten betrieblichen und familiären Gegebenheiten der einzelnen Ansprecher in angemessener Weise zu berücksichtigen sind. Diese Bestimmung enthält zusätzlich einige spezielle Hinweise. Bei gleichen oder ähnlichen Voraussetzungen seitens der Ansprecher kommt Korporationsbürgern der Vorrang zu (Art. 9 Abs. 2). Diese Bestimmungen zeigen, dass den für die Pachtlandzuweisung zuständigen Instanzen im Einzelfall ein grosser Ermessensspielraum zusteht. Die Instanzen sind zudem mit den örtlichen Gegebenheiten bestens vertraut. In rechtlicher Hinsicht ist ferner auf § 144 Abs. 2 VRG hinzuweisen. Nach dieser Bestimmung kann der Beschwerdeführer in Sachen aus dem eigenen Wirkungskreis eines dem Kanton nachgeordneten Gemeinwesens - hierzu gehört die Personalkorporation - die Handhabung des Ermessens nicht rügen, ausgenommen Überschreitungen oder Missbrauch des Ermessens. Unter diesen Aspekten ist nachfolgend abzuklären, ob die von der Vorinstanz verfügte Pachtlandzuteilung an den Beschwerdeführer rechtswidrig ist. b. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf Zuteilung von Pachtland durch die Korporation hat, weil sein Einkommen ganz aus selbständiger landwirtschaftlicher Tätigkeit stammt und er zur Sicherung der landwirtschaftlichen Existenz auf Pachtland angewiesen ist. Diese Anspruchsberechtigung steht aber neben dem Beschwerdeführer zahlreichen anderen Landwirten innerhalb des Bewirtschaftungsbereichen der Gemeinde ebenfalls zu, wobei eine möglichst grosse Zahl von Landwirten bei der Zuteilung von Korporationsland zu berücksichtigen ist (Art. 8 lit. a. des Pachtlandreglementes). Die vom Korporationsrat dem Beschwerdeführer zugeteilte Pachtlandfläche von ca. 966 a entspricht gegenüber der vorherigen Pachtzuteilung einer Reduktion von rund 172 a. Prozentual entspricht dies einem flächenmässigen Pachtlandverlust von 15,1 %. Zieht man vergleichsweise die Bonitierungswerte heran, ergibt sich folgendes: Der Bonitierungswert des ihm vor der Neuzuteilung von der Korporation verpachteten Landes (1138 a) betrug 68 702 Punkte. Das neu verpachtete Land hat einen Bonitierungswert von 68 010 Punkten. Prozentual entspricht dies lediglich einer Minderzuteilung von 1 %. Diese Vergleiche zeigen, dass eine Minderzuteilung vorliegt, die aber das dem Korporationsrat zustehende Ermessen nicht überschreitet. Der Korporation wurden im Neuzuteilungsverfahren der Güterzusammenlegung im Vergleich zum alten Besitzstand 220 a bzw. 36 300 Bonitierungspunkte weniger zugeteilt. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn der Korporationsrat dem Beschwerdeführer, der vor der Neuzuteilung bereits am zweitmeisten Pachtland der Korporation hatte, weniger Pachtland zur Verfügung stellt. Der Vergleich zwischen der alten und neuen Pachtlandzuteilung der Korporation zeigt zudem, dass vorab den Grundeigentümern mit geringerem Eigentum und geringerer Altpachtlandfläche neu mehr Pachtland als vorher zur Verfügung gestellt wurde. Die Berücksichtigung dieser Verhältnisse und die sich darauf abstützende Mehrzuteilung von Korporationspachtland an kleine und mittlere Betriebe steht durchaus im Einklang mit den Vorschriften des Landpachtreglementes. c. Der Beschwerdeführer sieht eine Verletzung des Landpachtreglementes darin, dass die Korporation auch "Nebenerwerbsbetrieben" Pachtland zugewiesen hat. Diese Rüge ist unbegründet. Gemäss Art. 3 lit. b des Landpachtreglementes kann auch ein innerhalb des Bewirtschaftungsbereiches der Gemeinde ansässiger Landwirt Anspruch auf Pachtland erheben, wenn er einem ausserlandwirtschaftlichen Haupterwerb nachgeht, jedoch aus familiären oder sozialen Gründen auf einen namhaften zusätzlichen Erwerb aus landwirtschaftlicher Tätigkeit angewiesen ist. Dies ist, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, kein Widerspruch zu Art 9 1it. b des Landpachlreglementes, der die Aufrechterhaltung eines bäuerlichen Familienbetriebes im Haupterwerb anvisiert. Beide Zuteilungskriterien (Art. 3 lit. b und Art. 9 lit. b) sind offensichtlich nach dem Willen der Gemeindeversammlung, die das Landpachtreglement beschlossen hat, als richtig beurteilt worden. Dass die Landpachtkomission oder der Korporationsrat einem Landwirt mit einem Nebenerwerbsbetrieb Pachtland zugeteilt hat, ohne dass letzterer im Sinne von Art. 3 b des Reglementes darauf angewiesen wäre, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. d. Der Beschwerdeführer sieht eine Verletzung des Landpachtreglementes in der Zuteilung von Pachtland an Nicht-Korporationsbürger. Auch dieser Einwand geht fehl. Nach Art. 3 des Landpachtreglementes kann jeder "innerhalb des Bewirtschaftungsbereiches der Gemeinde ansässige Landwirt" Anspruch auf Zuteilung von Pachtland erheben. Nur bei "gleichen oder ähnlichen Voraussetzungen seitens der einzelnen Ansprecher kommt Korporationsbürgern der Vorrang zu" (Art. 9 Abs. 2). Die Aussage in der Beschwerde, dass Korporationsbürger "in erster Linie" Anspruch auf Korporationspachtland hätten, ist demzufolge nur beschränkt richtig Die Bestimmungen zeigen, dass der Korporationsbürger nicht unbedingt zum vorherein besser gestellt werden soll als der Nicht-Korporationsbürger. Inwieweit die Voraussetzungen zwischen den drei Nicht-Korporationsbürgern und dem Beschwerdeführer gleich oder ähnlich sein sollen, wird vom Beschwerdeführer nicht dargelegt. Tatsache ist, dass zwei Nicht-Korporationsbürger grosse Verluste von Privatpachtland in Kauf nehmen mussten und ein Nicht-Korporationsbürger von der Korporation eine Mehrzuteilung an Weideland erhält. Er hat zudem nur 391 a, ein anderer nur 310 a eigenes Land, so dass eine Zuteilung von Korporationspachtland gerechtfertigt erscheint, nicht zuletzt auch deshalb, weil die drei Nicht-Korporationsbürger vor der Neuzuteilung des Korporationspachtlandes ebenfalls Pächter der Korporation waren. e. Ein letzter Einwand des Beschwerdeführers betrifft die Milchkontingentierung. Die Zuteilung von Milchkontingenten fällt indessen in die Kompetenz des Zentralschweizerischen Milchverbandes bzw. der zuständigen kantonalen und eidgenössischen Rekurskommissionen. Die Frage der Milchkontingentierung kann somit im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht geprüft werden. 4. Zusammenfassend ergibt sich, dass der angefochtene Entscheid keine Vorschriften des Pachtlandreglementes verletzt. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. |