{"Signatur": "LU_RR_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-01-19", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_RR_001_RRE-Nr--55_2016-01-19.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10732", "Checksum": "dfce01053b81cc46ea66b4f957da6c4e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["RRE Nr. 55", "2018 VI Nr. 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat 19.01.2016 RRE Nr. 55 (2018 VI Nr. 1)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat 19.01.2016 RRE Nr. 55 (2018 VI Nr. 1)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat 19.01.2016 RRE Nr. 55 (2018 VI Nr. 1)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Es ist nicht zwingend, ein zusammenh\u00e4ngendes Gebiet mit nur einem Bebauungsplan zu beplanen, zumal der massgebliche Bebauungsplan einem \u00fcbergeordneten st\u00e4dtebaulichen Gesamtkonzept entspricht.\r\nBeim Entscheid, ob sich ein Projekt in die Umgebung einf\u00fcgt, ist das Zusammenspiel verschiedener Einflussfaktoren zu ber\u00fccksichtigen. Das erh\u00f6ht und abgegrenzt liegende Wohnquartier ist nicht pr\u00e4gend, wenn das Areal haupts\u00e4chlich von Verkehrs- und Industrieanlagen umgrenzt ist und dadurch einen stark urbanen Charakter aufweist. Die wachsende Bodenknappheit verlangt nach verdichteter Bauweise, wobei die angestrebte Dichte im Grundsatz zunimmt, je urbaner ein Standort ist.\r\nMassgebend im \u00f6ffentlichen Recht ist im Wesentlichen das Eingliederungsgebot. Wird diesem Rechnung getragen und besteht keine H\u00f6henbeschr\u00e4nkung oder eine sogenannte Aussichtsdienstbarkeit, existiert kein Recht oder kein Anspruch auf Aussicht, umso weniger im urbanen Raum.\r\nEine wesentliche Beeintr\u00e4chtigung durch Schattenwurf bedingt eine mindestens zwei Stunden dauernde vollst\u00e4ndige Beschattung benachbarter Wohnh\u00e4user oder Grundst\u00fccke an einem mittleren Wintertag.\r\nIm Bebauungsplanverfahren besteht keine Aussteckungspflicht.\t\r\nEs ist zul\u00e4ssig, auf Stufe Bebauungsplan eine rechtliche Grundlage f\u00fcr Ausnahmen von den Bebauungsplanvorschriften vorzusehen. Da das Reglement zum Bebauungsplan von den Stimmberechtigten erlassen wird, verf\u00fcgt es \u00fcber die erforderliche demokratische Legitimation.\r\nMit einem Bebauungsplan, welcher von der Legislative erlassen wird und damit \u00fcber eine st\u00e4rkere demokratische Legitimation verf\u00fcgt, sind gr\u00f6ssere Abweichungen von der Grundnutzung m\u00f6glich als mit einem Gestaltungsplan.\r\nDie Massnahmen zur Reduktion der L\u00e4rmimmissionen sind nicht auf Stufe Bebauungsplan, sondern im Rahmen des Baubewilligungsgesuchs anzugeben.\r\n\u00a7 212 Abs. 2 PBG ist auf das Bebauungsplanverfahren nicht anwendbar. Die Kostenauflage im Genehmigungsverfahren richtet sich nach dem Gesetz \u00fcber die Verwaltungsrechtspflege. | Art. 34 Abs. 1 LSV; \u00a7 68 PBG, \u00a7 75 Abs. 1 PBG, \u00a7 140 Abs. 1 PBG, \u00a7 166 PBG, \u00a7 212 Abs. 2 PBG | Planungs- und Baurecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:11:12", "Checksum": "7f59cc2f1e0e02ab133939a3decbfd3f"}