Rechtsprechung Luzern


Instanz:Regierungsrat
Abteilung:-
Rechtsgebiet:Planungs- und Baurecht
Entscheiddatum:16.03.1993
Fallnummer:RRE Nr. 802
LGVE:1993 III Nr. 21
Leitsatz:Bestandesgarantie. §§ 178 und 179 PBG. Die Bestandesgarantie berechtigt nicht zum Wiederaufbau zerfallener Bauten oder zur Errichtung von Ersatzbauten anstelle abgerissener oder zerstörter Bauten. - Die Erstellung einer Schwimmanlage auf der Terrasse eines baupolizeiwidrigen Wohnhauses ist als Erweiterungsbaute zu qualifizieren, die ausnahmsweise bewilligt werden kann, wenn keine wesentlichen öffentlichen und privaten Interessen entgegenstehen.
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid:Zu beantworten bleibt die umstrittene Frage, ob die wiedererstellte Schwimmbadanlage den Schutz der Bestandesgarantie geniesst.

a. Gemäss § 178 PBG werden den innerhalb der Bauzonen bestehenden Bauten und Anlagen, die dem Zweck der Nutzungszone widersprechen, Bestand und angemessene Erweiterung gewährleistet, wenn ihre unvermeidlichen Einwirkungen auf die Nachbarschaft nach den örtlichen Verhältnissen nicht übermässig sind.

Das Gebäude, auf dem die umstrittene Schwimmbadanlage erstellt wurde, liegt in der dreigeschossigen Wohnzone. Da es sich um ein Wohnhaus handelt, ist es als zonenkonforme Baute zu qualifizieren. Zonenkonform ist auch die der Wohnnutzung zuzurechnende Schwimmbadanlage der Beschwerdegegner. Ein Widerspruch zum Zweck der Nutzungszone, in der das Baugrundstück liegt, ist somit nicht auszumachen, weshalb § 178 PBG im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist. Somit ist noch die Frage zu prüfen, ob § 179 PBG Anwendung findet.

b. Nach § 179 PBG dürfen die innerhalb der Bauzonen bestehenden Bauten und Anlagen, die den baupolizeilichen Bestimmungen widersprechen, erhalten und zeitgemäss erneuert werden. Neubauähnliche Umbauten und Erweiterungen können ausnahmsweise gestattet werden, wenn keine wesentlichen öffentlichen und privaten Interessen entgegenstehen. Die Bestandesgarantie kann hingegen nicht zum Schutze von Einrichtungen, die nicht fest mit dem Boden verbunden sind, die also ohne weiteres verschoben oder verlegt werden können, angerufen werden. Insbesondere berechtigt sie nicht dazu, den einmal eingenommenen und behördlich geduldeten, nach heutigem Recht aber rechtswidrigen Standort mobiler Einrichtungen beizubehalten. Ebensowenig berechtigt sie zum Wiederaufbau zerfallener Bauten oder zur Errichtung von Ersatzbauten anstelle abgerissener oder zerstörter Bauten; denn ihr Zweck ist der Schutz von Investitionen, die im Vertrauen auf die geltende Rechtsordnung getätigt worden sind (Zaugg, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern vom 9. Juni 1985, Bern 1987, N 4 zu Art. 3, mit Hinweisen; vgl. auch Zimmerlin, Baugesetz des Kantons Aargau, Aarau 1985, N 4d zu § 224; sowie Leutenegger, Das formelle Baurecht der Schweiz, Bern 1978, S. 103).

c. Die frühere mobile Schwimmbadanlage (Bassin und Apparateraum) wurde unbestrittenermassen vollständig entfernt. Alsdann wurde das im vorliegenden Verfahren umstrittene Schwimmbad erstellt. Bei der neuen Anlage handelt es sich somit nicht um eine zeitgemässe Erneuerung im Sinne von § 179 PBG, sondern um eine Ersatzbaute bzw. -anlage. Als solche ist sie wie ein Neubau zu qualifizieren (Leutenegger, a. a. O., S. 103; Zaugg, a. a. O., N 22 zu Art. 1). Daran ändert nichts, wenn das frühere Schwimmbecken beim Bau der neuen Schwimmbadanlage wieder verwendet wurde, wie es von den Beschwerdegegnern behauptet wird. Aus der Tatsache, dass bereits früher eine Schwimmbadanlage auf der Terrasse der Beschwerdegegner bestand, kann somit zum vornherein nicht gefolgert werden, dass die neue Anlage unter dem Schutz der Bestandesgarantie im Sinne von § 179 PBG steht. Offenbleiben kann somit insbesondere die Frage, ob die frühere Schwimmbadanlage baupolizeiwidrig war oder nicht. Wie nachfolgend zu zeigen ist, findet aber § 179 PBG - wenn auch aus einem anderen Grund - dennoch Anwendung.

d. Das Wohnhaus, auf dem sich die umstrittene Schwimmbadanlage befindet, liegt in der dreigeschossigen Wohnzone. Es handelt sich dabei jedoch um eine fünfgeschossige Baute, wobei das oberste Geschoss als Attikageschoss ausgestaltet ist. Zu den Nachbarparzellen weist das Gebäude einen Grenzabstand von lediglich 2,75 m, 3,75 und 2 m auf. Somit steht es zu den betreffenden Liegenschaften in einem Unterabstand, denn der ordentliche Grenzabstand beträgt für Massivbauten mindestens 4 m (§ 122 Abs. 1 PBG). Ob die Baute auch die zulässige Ausnützungsziffer überschreitet, ist aus den aufgelegten Akten nicht ersichtlich. Nach dem Gesagten handelt es sich beim Gebäude aber zumindest in bezug auf die Geschosszah1 und die Grenzabstände um eine baurechtswidrige Baute.

Gemäss § 179 PBG dürfen solche Bauten wie gesagt erhalten und zeitgemäss erneuert werden. Ferner können auch neubauähnliche Umbauten und Erweiterungen ausnahmsweise gestattet werden, wenn keine wesentlichen öffentlichen und privaten Interessen entgegenstehen. Der Ausdruck "zeitgemäss erneuern" besagt, dass Renovationen auch die Anpassung an moderne Komfortansprüche einschliessen können, wie die Verbesserung der sanitären Einrichtungen und der Isolation sowie das Einfügen von Trennwänden in grosse Räume (Zaugg, a.a.O., N 3 zu Art. 3). Unter Umbauten versteht man dagegen wesentliche Änderungen der baulichen Substanz durch Umwandlung des Verhältnisses der Innenräume unter sich oder ihres Bezuges zur äusseren Umgebung (Zimmerlin, a. a. O., N 2 b zu § 150). Unter Erweiterungen wird schliesslich in erster Linie die Erstellung von An- und Aufbauten sowie Unterkellerungen verstanden (Zaugg, a.a.O., N 3 zu Art. 3; Zimmerlin, a. a. O., N 2 b zu § 150). In diesem Sinne wurden etwa das Überdachen einer Terrasse, die Errichtung einer Dachaufbaute, das Erstellen einer unterirdischen, an ein Wohnhaus angebaute Schwimmhalle sowie Garagenanbauten als Erweiterungsbauten qualifiziert (vgl. dazu auch die weiteren bei Zaugg und Zimmerlin, a. a. O., aufgeführten Beispiele).

Im Lichte der Literatur und Rechtsprechung ist die Schwimmbadanlage nicht als selbständiger, vom baupolizeiwidrigen Wohnhaus isolierter Neubau zu betrachten, sondern als dessen Erweiterung. Nach § 179 Satz 2 PBG könnte sie deshalb ausnahmsweise bewilligt werden, wenn keine wesentlichen öffentlichen und privaten Interessen entgegenstehen .