| Instanz: | Regierungsrat |
|---|---|
| Abteilung: | - |
| Rechtsgebiet: | Verfahren |
| Entscheiddatum: | 10.04.1992 |
| Fallnummer: | RRE Nr. 925 |
| LGVE: | 1992 III Nr. 2 |
| Leitsatz: | Anfechtung eines Parlamentsbeschlusses. §§ 158 StRG, § 142 VRG, § 91 GG. Die Beschlüsse eines Gemeindeparlaments können weder mit der Verwaltungsbeschwerde noch mit der Stimmrechtsbeschwerde, sondern nur mit der Gemeindebeschwerde angefochten werden. Ein einzelner Stimmberechtigter ist zur Beschwerde aber nur dann legitimiert, wenn er mehr als jeder andere Bürger betroffen ist. |
| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
| Entscheid: | Die Beschwerde richtet sich gegen einen Entscheid des Einwohnerrates, womit er den Kauf eines Grundstückes ablehnte. Einem allgemeinen Grundsatz folgend muss die entscheidende Behörde von Amtes wegen prüfen, wie eine Eingabe zu qualifizieren ist. Dabei ist der Inhalt und nicht der Titel der Beschwerdeschrift massgebend. a. Gemäss § 142 Abs. 1 lit. b. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) können beim Regierungsrat Entscheide der obersten Verwaltungsinstanz von Gemeinden mit Verwaltungsbeschwerde angefochten werden. Der Einwohnerrat als Gemeindeparlament ist keine Verwaltungsinstanz und ist deshalb gemäss § 6 VRG diesem Gesetz nicht unterstellt (vgl. auch Botschaft des Regierungsrates vom 15. März 1971 zum VRG, S. 45, Randziff. 135). Demzufolge kann der Beschluss des Einwohnerrates über den Verzicht des Kaufs des Grundstückes nicht mit Verwaltungsbeschwerde angefochten werden. Zu prüfen ist, ob ein anderes Rechtsmittel gegeben ist. b. Die Stimmrechtsbeschwerde gemäss den §§ 158 ff. Stimmrechtsgesetz (StRG) ermöglicht die Anfechtung von Stimmregisterentscheiden und von Verfahrensmängeln bei der Vorbereitung und der Durchführung von Abstimmungen. Sie richtet sich gegen Mängel im formellen Abstimmungsverfahren. Von der Stimmrechtsbeschwerde werden aber nur die Abstimmungen der Stimmberechtigten erfasst. Nicht erfasst werden Abstimmungen anderer kommunaler Organe wie beispielsweise der Gemeindeparlamente (vgl. Thomas Willi, Funktion und Aufgaben der Gemeindebeschwerde im System der Verwaltungsrechtspflege des Kantons Luzern, Emmenbrücke 1989, S. 43). Dies entspricht auch der konstanten Praxis des Bundesgerichts. Nach dessen Rechtsprechung kann nämlich die Stimmrechtsbeschwerde nicht ergriffen werden, um eine dem kommunalen Parlament vorbehaltene Abstimmung oder Wahl anzufechten. Auch kann mit diesem Rechtsmittel nicht gerügt werden, dass den einzelnen Parlamentariern zustehende Befugnisse missachtet worden seien. In allen diesen Fällen stehen nämlich keine politischen Rechte in Frage, die den Stimmbürgern eine direkte Mitwirkung an der politischen Willensbildung ermöglichen (Zbl. 93/1992, S. 122; Zbl. 89/1988, S. 549; Zbl. 77/1976, S. 507; BGE 105 I a 373, Erw. 3 a und 112 I a 176 ff., Erw. 2 je m. w. H.). Eine Verletzung des Stimm- und Wahlrechts würde nämlich voraussetzen, dass dieses durch Volkswahlen, d. h. durch direkte Teilnahme der stimmberechtigten Bürger an einem Wahl- oder Abstimmungsverfahren, hätte ausgeübt werden können. Bei einer Abstimmung in einem Gemeindeparlament kann daher nicht das Stimmrecht des Bürgers, sondern allenfalls eine Vorschrift organisatorischer oder verfahrensrechtlicher Natur verletzt werden. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Beschwerde nicht als Stimmrechtsbeschwerde entgegengenommen werden kann. Unter Umständen liegt aber ein mit Gemeindebeschwerde anfechtbarer Beschluss vor. Dies setzt voraus, dass sich der Verfahrensmangel oder die Unregelmässigkeit in einer Rechtsverletzung konkretisiert. c. Gemäss § 91 des Gemeindegesetzes (GG) können Beschlüsse der Stimmberechtigten und Behörden der Gemeinden, sofern kein anderes Rechtsmittel gegeben ist, beim Regierungsrat durch die Gemeindebeschwerde angefochten werden. Als Gemeindebehörden sind auch die Gemeindeparlamente zu betrachten (vgl. LGVE 1976 III Nr. 27). Das Rechtsmittel der Gemeindebeschwerde ist somit grundsätzlich gegeben. Die Beschwerdegegner machen nun aber geltend, die Beschwerdeführer seien nicht zur Einreichung einer Gemeindebeschwerde befugt. Damit stellt sich als erstes die Frage nach deren Legitimation. Die Frage der Beschwerdebefugnis beurteilt sich nach Art. 129 VRG, denn gemäss § 91 Abs. 5 GG ist das Verwaltungsrechtspflegegesetz sinngemäss anwendbar, soweit die Gemeindebeschwerde nicht durch § 91 GG selber geregelt wird. Zur Einreichung eines Rechtsmittels sind nach § 129 Unterabs. a VRG Parteien und beiladungsberechtigte Dritte des vorinstanzlichen Verfahrens befugt, die an der Änderung oder Aufhebung des angefochtenen Entscheides ein schutzwürdiges Interesse dartun. Der Regierungsrat hat in seiner bisherigen Praxis diese Bestimmung ausdehnend interpretiert (LGVE 1976 III Nr. 27; 1977 III Nr. 6; 1981 III Nr. 6). Zur Einreichung einer Gemeindebeschwerde ist demnach jedermann berechtigt, der von einem Beschluss betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung hat. Unter schutzwürdigen Interessen werden nicht nur die rechtlich geschützten, sondern auch die wirtschaftlichen, ideellen und sogar die rein tatsächlichen Interessen eines Einsprechers verstanden. Erforderlich ist jedoch eine besondere, beachtenswerte, nahe Beziehung zum Streitgegenstand. Der Beschwerdeführer muss davon mehr als irgend jemand oder die Allgemeinheit betroffen sein (LGVE 1980 III Nr. 5, 1982 II Nr. 38, 1983 II Nr. 34). Die Legitimation des Beschwerdeführers 1 ist vorliegend zu verneinen. Er ist vom Entscheid des Einwohnerrates nicht mehr als jeder andere Bürger betroffen. Eine besondere Beziehung zum Streitgegenstand fehlt. Aber auch die Legitimation des Beschwerdeführers 2, eines Familiengartenvereins, ist fraglich. Zwar sind Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerden von Vereinen, die eine Beeinträchtigung von Interessen ihrer Mitglieder rügen und anstelle jener auftreten, grundsätzlich zulässig (LGVE 1986 III Nr. 7, 1985 III Nr. 12, 1982 II Nr. 37). Für die Gemeindebeschwerde gilt nichts anderes. Im vorliegenden Fall rügt der Familiengartenverein aber nicht eine Beeinträchtigung von Interessen seiner Mitglieder. Er macht insbesondere nicht geltend, dass als Folge des Beschlusses des Einwohnerrates eine weitere Benutzung der Liegenschaft als Familiengartenareal nicht mehr möglich sei. Ob die Eigentümer der Liegenschaft das Grundstück dem Familiengartenverein in Zukunft nicht mehr zur Verfügung stellt, steht nicht fest. Dies wird auch nicht behauptet. Damit fehlt es aber am Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführer. Zusammenfassend ergibt sich, dass mangels Legitimation der Beschwerdeführer auf die Gemeindebeschwerde nicht eingetreten werden kann. (10. April 1992, Nr. 925) |