| Instanz: | Regierungsrat |
|---|---|
| Abteilung: | - |
| Rechtsgebiet: | Zivilrecht |
| Entscheiddatum: | 26.03.1993 |
| Fallnummer: | RRE Nr. 929 |
| LGVE: | 1993 III Nr. 3 |
| Leitsatz: | Namensänderung. Art. 30 Abs. 2 ZGB. Bei der Beurteilung, ob ein wichtiger Grund für eine Namensänderung eines Kindes vorliegt, ist einzig das Interesse des Kindes massgebend, nicht etwa das Interesse eines Elternteils. |
| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
| Entscheid: | 1. A, geboren am 28. Mai 1984, ist die Tochter der B und des C. Sie steht unter der elterlichen Gewalt ihrer Mutter. Am 16. April 1992 heiratete B den D. Seit diesem Zeitpunkt lebt A im Haushalt ihrer Mutter B sowie ihres Stiefvaters D. Mit Gesuch vom 28. April 1992 ersucht A um Bewilligung zur Führung des Familiennamens D. Zur Begründung führte sie aus, es liege in ihrem Interesse, den gleichen Namen wie ihre Mutter und ihr Stiefvater zu führen. Zudem werde sie im Herbst 1992 in der Gemeinde eingeschult und möchte sich bei ihren neuen Schulkameraden nicht unter einem anderen Namen als demjenigen ihrer Mutter vorstellen. Ferner werde sie das Ehepaar D-B, sobald die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt seien, adoptieren. Mit Entscheid vom 3. September 1992 wies das Justizdepartement des Kantons Luzern das Gesuch von A vom 28. April 1992 um Bewilligung zur Führung des Familiennamens D ab. Gegen diesen Entscheid erhob die Betroffene A am 7. September 1992 beim Regierungsrat des Kantons Luzern fristgerecht Verwaltungsbeschwerde. 2. Nach Art. 30 Abs. 1 ZGB kann die Regierung des Wohnsitzkantons einer Person die Änderung des Namens bewilligen, wenn wichtige Gründe vorliegen. Dies trifft zu, wenn das Interesse des Namensträgers an einem neuen Namen dasjenige der Verwaltung, der Allgemeinheit an der Unveränderlichkeit des einmal erworbenen und im Register eingetragenen Namens sowie an eindeutiger Kennzeichnung und Unterscheidung des Einzelnen überwiegt. Dabei geht es um eine Ermessensfrage, die von der Behörde nach Recht und Billigkeit zu beantworten ist (BGE 105 II 247). Im bundesrätlichen Gesetzesentwurf vom 5. Juni 1974 betreffend die Änderung des Kindschaftsrechtes im Zivilgesetzbuch war eine neue Formulierung des Art. 30 Abs. 2 ZGB vorgesehen. Als wichtiger Grund für eine Namensänderung sollte u. a. ausdrücklich der Fall festgehalten werden, dass ein unmündiger Gesuchsteller einen anderen Namen trägt als der Inhaber der elterlichen Gewalt. Wenn der Entwurf in dieser Form nicht Gesetzestext wurde, so nicht etwa deshalb, weil sich der Gesetzgeber mit der Zielsetzung nicht hätte einverstanden erklären können oder wollen. Vielmehr wurde in der für den Fall der Verweigerung einer Namensänderung neu beschlossenen Zulassung der Berufung an das Bundesgericht (Art. 44a OG) eine hinreichende Garantie dafür gesehen, dass sich die Rechtsprechung unter Berücksichtigung der jeweiligen konkreten Umstände im Sinne des vom Bundesrat vorgesehenen Art. 30 Abs. 2 ZGB festlegen werde (BGE 109 II 178). 3. Die Vorinstanz begründet die Abweisung des Namensänderungsgesuches insbesondere damit, dass nach der Praxis der Bewilligungsbehörde ein wichtiger Grund im Sinne von Art. 30 Abs. 1 ZGB dann vorliege, wenn ein Kind seit mindestens 2 Jahren im Haushalt des Stiefvaters wohne. Da diese Voraussetzung im vorliegenden Fall nicht erfüllt sei, müsse das Gesuch zum heutigen Zeitpunkt abgewiesen werden. Gegen diese Begründung wendet die Beschwerdeführerin ein, Art. 30 ZGB sehe keine Wartefrist vor, so dass die von der Vorinstanz geforderte Wartefrist willkürlich und rechtswidrig und der Entscheid aus diesem Grunde aufzuheben sei. In diesem Zusammenhang ist auf BGE 110 II 434 f. hinzuweisen, worin das Bundesgericht in einem Fall des Justizdepartements des Kantons Basel-Stadt festgehalten hat, die baselstädtische Praxis - sowie diejenige anderer Kantone -, wonach eine Namensänderung des Kindes frühestens 2 Jahre nach der Scheidung bewilligt werde, sei nicht rechtswidrig. Das Bundesgericht führte in seinen Erwägungen aus, dass dem Gesichtspunkt der Dauerhaftigkeit eine gewisse Bedeutung beizumessen sei. Zwar lasse sich auch mit einem Zuwarten eine mehr oder weniger plötzliche Wiederverheiratung der Mutter und damit ein weiterer Namensunterschied zwischen Mutter und Kind nicht einfach ausschliessen. Ein gewisser Abstand von der in der Regel als schmerzlich empfundenen Scheidung einer Ehe vermöge jedoch wenigstens zu einer Klärung der künftigen Lebensverhältnisse der geschiedenen Mutter zu führen, womit auch die Dauerhaftigkeit der auf seiten des Kindes vorzunehmenden Namensänderung besser beurteilt werden könne, selbst wenn die Zukunftsprognose nicht mit absoluter Sicherheit gestellt werden könne. Aus den angeführten Gründen sei daher in der vom Justizdepartement des Kantons Basel-Stadt geforderten Wartefrist von zwei Jahren keine Bundesrechtsverletzung zu erblicken. Die Wartefrist könne vielmehr in der Regel einen angemessenen Ausgleich zwischen dem Bedürfnis nach baldmöglichster Herstellung der Namenseinheit zwischen Mutter und Kind einerseits und dem Interesse des Kindes an einer dauerhaften Lösung andererseits gewährleisten. Dabei seien allerdings unmittelbar bevorstehende Veränderungen in den Lebensverhältnissen des Kindes, wie z. B. ein Schuleintritt, vorzubehalten. Aus den obigen Ausführungen geht klar hervor, dass der Einwand der Beschwerdeführerin betreffend Bundesrechtswidrigkeit in der Regel nicht standhält. 4. Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor. sie habe in ihrem Gesuch verschiedene wichtige Gründe, wie die Heirat ihrer Mutter, die Wohngemeinschaft mit dem Stiefvater sowie die Einschulung, geltend gemacht, welche eine Namensänderung durchaus rechtfertigten. Führe sie einen anderen Namen als ihre Mutter und ihr Stiefvater, würden ihre persönlichen Verhältnisse stark beeinträchtigt und die Familienverhältnisse fortan erheblich gestört. Die Vorinstanz hält in ihrer Stellungnahme vom 17. September 1992 den Einwänden der Beschwerdeführerin entgegen, sie anerkenne durchaus, dass die Beschwerdeführerin ein berechtigtes Interesse an der Führung des Familiennamens D habe, um dadurch nach aussen den Eindruck geregelter Familienverhältnisse zu erwecken. Dennoch sei sie der Ansicht, dass eine Namensänderung erst dann bewilligt werden könne, wenn die gegebenen Verhältnisse von Dauer seien, d.h., die Hausgemeinschaft zwischen Mutter, Stiefvater und der Beschwerdeführerin aller Voraussicht nach bestehen bleibe. Nach herrschender Praxis und Rechtsprechung ist im Falle der Namensänderung eines Kindes der Begriff der wichtigen Gründe weniger streng auszulegen als bei einem Erwachsenen (BGE 105 II 241). Bei der Beurteilung, ob ein wichtiger Grund für eine Namensänderung vorliegt, ist einzig das Interesse des Kindes massgebend, nicht etwa das Interesse eines Elternteils. Das Bundesgericht hat wiederholt festgehalten, dass die Einheit zwischen dem Namen eines ehelichen Kindes geschiedener Eltern und demjenigen seiner Mutter, die die elterliche Gewalt hat, angestrebt werden soll. In diesem Fall könnten sich die Kinder also auch auf das im Gesetzesentwurf ausdrücklich anerkannte Interesse, gleich zu heissen wie ihre Mutter, berufen. Die Erfahrung zeige denn auch, dass Scheidungskinder zufolge der mit der Scheidung verbundenen Nebenwirkungen oft schwere Nachteile hätten. Der Schaden werde häufig dort noch grösser, wo durch die unterschiedlichen Familiennamen der Mutter und der ihr zugesprochenen Kinder ein weiteres Publikum ständig an die besondere familiäre Situation erinnert werde und oft auch entsprechend taktlos reagiere (BGE 109 II 179; 99 Ia 564f.). Auch ist in der Praxis längst anerkannt, dass ein uneheliches Kind, welches bei Pflegeeltern Aufnahme gefunden hat, seinen bisherigen Familiennamen an denjenigen seiner Pflegeeltern anpassen kann (BGE 96 I 429; 70 I 220 mit Hinw.). Und bei ausserehelichen Kindern, die den Namen ihrer Pflegeeltern annahmen, entsteht dadurch wohl eine die Öffentlichkeit täuschende Situation, was jedoch gegenüber dem vorrangigen Interesse solcher Kinder nicht ins Gewicht fallen darf. Es bedürfte jedenfalls gewichtiger Gründe, in derartigen Fällen dem entgegenstehenden Interesse der Öffentlichkeit oder Dritter an der unverfälschten Offenlegung der familiären Verhältnisse trotz aller damit verbundenen Konsequenzen (Diskriminierung, Taktlosigkeit, Aussenseitertum usw.) den Vorzug zu geben (BGE 99 I a 565). Vielmehr ist in der schweizerischen Praxis und Literatur der Grundsatz, dass einem ausserehelichen Kind, um den Makel der unehelichen Geburt möglichst zu verdecken, die Namensänderung durch Anpassung des Namens an denjenigen der Familie der Pflegeeltern zu gestatten, wenn beide Pflegeeltern einverstanden sind, das Pflegeverhältnis dauernder Natur ist, im Interesse des Kindes liegt und auch keine andere Möglichkeit besteht, diese Anpassung auf andere Weise (Adoption) vorzunehmen (BGE 70 I 220). 5. Im vorliegenden Fall hat die Mutter der Beschwerdeführerin die elterliche Gewalt inne. Seit der Heirat ihrer Mutter am 16. April 1992 lebt die Beschwerdeführerin im Haushalt D-B (bei der Einwohnerkontrolle angemeldet am 11. Mai 1992). Wie oben ausgeführt, ist bei der Beurteilung, ob ein wichtiger Grund für eine Namensänderung vorliegt, einzig das Interesse des Kindes massgebend. Die Beschwerdeführerin wurde wenige Monate nach Gesuchseinreichung an ihrem neuen Wohnort eingeschult. Da ihr zu diesem Zeitpunkt der Entscheid der Vorinstanz noch nicht eröffnet war, musste sich die Beschwerdeführerin bei ihren Klassenkameraden mit ihrem Geburtsnamen vorstellen und somit vor allen offenlegen, dass ihre Mutter zwar verheiratet ist und den Namen D trägt, sie jedoch nicht aus dieser Ehe stammt. Das Bundesgericht hat zwar ausgeführt, es sei nicht bundesrechtswidrig, die Namensänderung eines Kindes erst 2 Jahre nach der Scheidung ihrer Mutter, die nach der Scheidung wieder ihren Mädchennamen angenommen hat, zu bewilligen (BGE 110 II 435). Es hat darin aber auch klar festgehalten, dass bei der Festsetzung einer Wartefrist allerdings unmittelbare Veränderungen in den Lebensverhältnissen des Kindes wie z. B. ein Schuleintritt vorzuhehalten sind. Gerade dies hat die Vorinstanz im vorliegenden Fall nicht beachtet. Hinzu kommt, dass sich der Sachverhalt im erwähnten Entscheid von demjenigen des vorliegenden Falles insofern unterscheidet, als es sich bei jenem um eine Namensänderung nach erlolgter Scheidung handelte und eine Wiederverheiratung der Mutter und damit verbunden ein erneuter Namensunterschied zwischen Mutter und Kind nicht ausgeschlossen werden konnte. Im Gegensatz dazu handelt es sich im vorliegenden Fall um ein Namensänderungsgesuch im Zusammenhang mit einer Verheiratung. Der Begründung des ablehnenden Entscheids, zahlreiche Ehen würden bereits nach kurzer Zeit wieder geschieden, die Dauerhaftigkeit der Ehe der Mutter und des Stiefvaters sei aber ein wichtiger Grund im Sinne von Art. 30 ZGB, kann im vorliegenden Fall nicht beigepflichtet werden. Auch wenn die Scheidungsrate heute bei über 30% liegt, darf eine Behörde bei ihrem Entscheid nicht alleine auf diese Tatsache abstellen. Das Institut der Ehe ist nach wie vor eine Einrichtung auf Dauer, und davon geht der Gesetzgeber aus. Nur weil eine grosse Minderheit das Versprechen, den Bund fürs Leben einzugehen nicht mehr einhält, kann nicht gefolgert werden, die Ehe D-B sei so wie auch andere nicht von Bestand. 6. Auch der Hinweis der Vorinstanz in ihrem Entscheid vom 3. September 1992, wonach mit der Einschulung deshalb keine Schwierigkeiten entstehen dürften, weil in Absprache mit der Schulbehörde gestützt auf die beabsichtigte Namensänderung sicher eine Lösung gefunden werden könne, ist fragwürdig. Offensichtlich vertritt auch die Vorinstanz die Meinung, der Beschwerdeführerin könnten durch die verschiedenen Namensführungen anlässlich der Einschulung Probleme entstehen. Um Diskriminierungen und Taktlosigkeiten zu umgehen, empfiehlt sie der Beschwerdeführerin bzw. der Inhaberin der elterlichen Gewalt daher, mit der Schulbehörde diesbezüglich Kontakt aufzunehmen und das Kind in der Schule eventuell von Anfang an mit dem Namen D vorzustellen. Ein solches Verhalten seitens der Vorinstanz ist jedoch widersprüchlich. Entweder darf die Beschwerdeführerin den Namen D erst in zwei Jahren tragen, oder aber sie darf sich aufgrund der besonderen Verhältnisse bereits jetzt D nennen. Eine Mittellösung, wonach die Beschwerdeführerin auf Empfehlung der Vorinstanz zwar in der Schule, nicht aber offiziell D heissen darf, ist unbefriedigend. Ferner ist bei der Beurteilung des vorliegenden Falles folgendes zu beachten: Geht man wie die Vorinstanz davon aus, die Ehe D-B werde eventuell bereits vor Ablauf von zwei Jahren geschieden, so behält der Ehegatte, der seinen Namen geändert hat, gemäss Art. 149 Abs. 2 ZGB den bei der Heirat erworbenen Familiennamen, sofern er nicht binnen 6 Monaten nach Rechtskraft des Scheidungsurteils gegenüber dem Zivilstandsbeamten erklärt, er trage wieder den angestammten Namen oder den Namen, den er vor der Heirat geführt hat. Dies gilt selbstverständlich auch im Falle der Scheidung nach Ablauf von zwei Jahren. Demnach könnte im Falle einer Scheidung die Mutter der Beschwerdeführerin weiterhin den Familiennamen D führen, so dass Mutter und Tochter weiterhin gleich heissen würden und es somit keiner erneuten Namensänderung bedürfte. Im weiteren ist bei der Beurteilung des vorliegenden Falles zu berücksichtigen, dass der Stiefvater der Beschwerdeführerin beabsichtigt, diese, sobald die gesetzlichen Voraussetzungen dazu erfüllt sind, zu adoptieren. Aufgrund der gesamten konkreten Umstände ist der Beschwerdeführerin die Führung des Familiennamens D zu bewilligen. |