Rechtsprechung Luzern


Instanz:Regierungsrat
Abteilung:-
Rechtsgebiet:Strafvollzug
Entscheiddatum:09.09.2005
Fallnummer:RRE Nr. 995
LGVE:2005 III Nr. 12
Leitsatz:Strafantritt. Gemeinnützige Arbeit. § 16 Absatz 2 Verordnung über den Vollzug kurzer Freiheitsstrafen durch gemeinnützige Arbeit. Die nach einem unangefochten gebliebenen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartementes über die Einstellung des Vollzugs einer Freiheitsstrafe in Form der gemeinnützigen Arbeit erlassene Strafantrittsverfügung stellt eine notwendige Vollzugshandlung dar, bei welcher grundsätzlich nicht neu über die gemeinnützige Arbeit zu befinden ist. (Regierungsrat, 9. September 2005, Nr. 995)



Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid: