{"Signatur": "LU_VWG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2004-04-16", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_001_V-02-159-1_2004-04-16.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1458", "Checksum": "e1f2ab43257d78bd5a19097e0329c912"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["V 02 159_1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 16.04.2004 V 02 159_1"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 16.04.2004 V 02 159_1"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 16.04.2004 V 02 159_1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eine Ausn\u00fctzungs\u00fcbertragung von einem Grundst\u00fcck auf ein anderes ist eine \u00f6ffentlich-rechtliche Eigentumsbeschr\u00e4nkung, die nur gest\u00fctzt auf eine rechtskr\u00e4ftige Verf\u00fcgung der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde im Grundbuch angemerkt werden darf. Der Gemeinderat hat zu pr\u00fcfen, ob die Voraussetzungen von \u00a7 14 PBV erf\u00fcllt sind. Gesuche um Anmerkung einer Ausn\u00fctzungs\u00fcbertragung sind in jedem Fall legitimierten Drittinteressierten vorg\u00e4ngig bekannt zu machen (Erw. 3).\r\nDie Ausn\u00fctzungsziffer bezieht sich auf das ganze Grundst\u00fcck. Ein Miteigentumsanteil, auf den die Ausn\u00fctzung \u00fcbertragen werden soll, verf\u00fcgt nicht wie bei einem Stockwerkeigentumsgrundst\u00fcck \u00fcber ein Sondernutzungsrecht an einem bestimmten Teil des Grundst\u00fccks. Damit ist eine Ausn\u00fctzungs\u00fcbertragung nur auf ein Miteigentumsgrundst\u00fcck nicht m\u00f6glich (Erw. 4).\r\nNutzungsziffern sollen zur Wahrung des Zonencharakters auch eine gleichm\u00e4ssige Verteilung der Baudichte innerhalb der einzelnen Bauzone herbeif\u00fchren. Damit durch die Nutzungs\u00fcbertragung keine unerw\u00fcnschte Konzentrierung der Bausubstanz entsteht, muss das Mass der Nutzungs\u00fcbertragung, bezogen auf das profitierende Grundst\u00fcck, untergeordnet bleiben. \u00a7 14 PBV kennt f\u00fcr die Ausn\u00fctzungs\u00fcbertragung in quantitativer Hinsicht keine Beschr\u00e4nkung und auch die Rechtsprechung hat bisher davon abgesehen, eine solche Gr\u00f6sse der noch zul\u00e4ssigen Nutzungs\u00fcbertragung festzulegen. Auch wenn weiterhin auf die Festlegung einer fixen Gr\u00f6sse verzichtet wird, d\u00fcrfte eine Nutzungs\u00fcberschreitung von fast 50 % immer problematisch, hingegen eine solche von weniger als 15 % in der Regel problemlos sein. Bei \u00dcbertragungen von mehr als 15 % wird aufgrund der Rahmenbedingungen (z.B. Gestaltungsplan) die Vereinbarkeit mit dem Zonencharakter genau \u00fcberpr\u00fcft werden m\u00fcssen. Eine Erh\u00f6hung der Nutzung von lediglich 4,3 % f\u00fchrt im vorliegenden Fall kaum zu einer Ver\u00e4nderung des Zonencharakters. Eine abschliessende Beurteilung kann erst im Rahmen eines neuen Baubewilligungsverfahrens erfolgen (Erw. 5). | Planungs- und Baurecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:18:55", "Checksum": "d3aae8e6fe109e84dbf95bc1ca66bcff"}