{"Signatur": "LU_VWG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2004-09-30", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_001_V-03-354-1_2004-09-30.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2075", "Checksum": "008f700d2a50c071d7252e2fd2dc831a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["V 03 354_1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 30.09.2004 V 03 354_1"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 30.09.2004 V 03 354_1"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 30.09.2004 V 03 354_1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Der K\u00fcndigungsschutz im Arbeitsverh\u00e4ltnis w\u00e4hrend der Sperrfristen von Art. 336c OR wie auch die Bestimmungen zur Aufl\u00f6sung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses infolge dauernder Arbeitsunf\u00e4higkeit gehen der ordentlichen K\u00fcndigung vor. Liegt ein Fall dauernder Arbeitsunf\u00e4higkeit vor, kann das Anstellungsverh\u00e4ltnis erst nach bestimmter Frist mit Lohnfortzahlung oder nach entsprechender Entsch\u00e4digung beendet werden (\u00a7 23 f. PVO) (Erw. 2). \r\nBei nicht dauernder Arbeitsunf\u00e4higkeit f\u00e4llt in der Regel die Aufl\u00f6sung des Dienstverh\u00e4ltnisses nicht in Betracht (vgl. GR 1986 631), umso weniger als eine - hier nicht weiter zu hinterfragende - w\u00f6rtliche Auslegung des Verordnungsrechts zum Wegfall des Besoldungsnachzahlungsanspruchs f\u00fchrt und zwangsl\u00e4ufig der kaum zu beweisende Verdacht der Umgehungsabsicht im Raum steht (Erw. 3).\r\nIm vorliegenden Fall hat der zust\u00e4ndige Facharzt in seinem Bericht unmissverst\u00e4ndlich seinen Glauben kundgetan, dass die Arbeitsf\u00e4higkeit der Mitarbeiterin an der heutigen Arbeitsstelle nicht mehr gegeben ist. Der in \u00a7 21 PG verwendete Begriff der Arbeitsunf\u00e4higkeit kn\u00fcpft an das System der Sozialversicherung und die dort verwendete Begrifflichkeit an (vgl. Art. 6 ATSG). Entscheidend bleibt damit nicht die m\u00f6gliche Arbeitsf\u00e4higkeit der Beschwerdef\u00fchrerin in anderen Berufen oder T\u00e4tigkeitsbereichen, sondern allein diejenige an der bisherigen Stelle. Den Einbezug von Verweisungst\u00e4tigkeiten, wie er in Art. 6 Satz 2 ATSG gerade in F\u00e4llen langdauernder Arbeitsunf\u00e4higkeit vorgesehen ist, kennt \u00a7 21 PG nicht, da dort bloss von der Erf\u00fcllung von Dienstpflichten die Rede ist, welche sich nach dem bisher gelebten Arbeitsverh\u00e4ltnis und dem entsprechenden Pflichtenheft bestimmt (Erw. 4). | Personalrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:15:05", "Checksum": "409ff6798977fa91bfa62413eb711201"}