Rechtsprechung Luzern


Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Verwaltungsrechtliche Abteilung
Rechtsgebiet:Personalrecht
Entscheiddatum:02.12.2004
Fallnummer:V 04 14_1
LGVE:
Leitsatz:Schriftliche Mahnung vor der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses gemäss § 18 lit. b PG; Unentbehrlichkeit der Mahnung und Rechtsfolgen bei Unterlassung (Erw. 2-4,10).

Vor dem Entscheid zur Kündigung ist dem betroffenen Arbeitnehmer unter vorgängiger schriftlicher Orientierung das rechtliche Gehör zu gewähren (Erw. 5).
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid: