{"Signatur": "LU_VWG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2006-08-16", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_001_V-05-116-1_2006-08-16.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2752", "Checksum": "a2046b498ba14a932d64522bc6c1de98"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["V 05 116_1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 16.08.2006 V 05 116_1"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 16.08.2006 V 05 116_1"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 16.08.2006 V 05 116_1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Soweit wie im konkreten Fall durch Bauten und Anlagen oder Teilen davon Verkehr verursacht oder vermehrt wird, ist der Bauherr grunds\u00e4tzlich verpflichtet, die erforderlichen Abstell- und Verkehrsfl\u00e4chen zu erstellen, deren Ausmass der Gemeinderat in der Baubewilligung festzulegen hat. Denn die L\u00f6sung der Zufahrts- und Parkierungsproblematik ist eine wesentliche Bewilligungsvoraussetzung. Die Verschiebung der Parkierungsproblematik in ein sp\u00e4teres Verfahren geht schon mit Blick auf die erforderliche Einheit des Baubewilligungsentscheids nicht an. Zudem bedarf das Erstellen von Abstellfl\u00e4chen ausserhalb der Bauzone einer Ausnahmebewilligung, weshalb deren Zahl und Anordnung bekannt sein und zwingend in den Entscheid \u00fcber die Ausnahmebewilligung einbezogen werden m\u00fcssen. Eine Ausnahmebewilligung bedarf einer umfassenden Abw\u00e4gung aller massgeblicher privater und \u00f6ffentlicher Interessen. Diese umfassende Gesamtw\u00fcrdigung setzt vollst\u00e4ndige Beurteilungsgrundlagen voraus, die hier fehlen. Es liegt keine genaue Plandokumentation vor und es mangelt an einem klaren, umfassenden Betriebs- und Nutzungskonzept. Nur mit einem solchen lassen sich jedoch abschliessende Aussagen zur Ben\u00fctzungsintensit\u00e4t machen. Erst wenn diese bekannt ist, k\u00f6nnen der Umfang des partiell reklamierten \u00f6ffentlichen Interesses und die ungel\u00f6ste Erschliessungs- und Parkierungsfrage, die wiederum Auswirkungen hat auf die Immissionen (Anzahl Abstellfl\u00e4chen, Ausbaugrad der Zufahrtsstrasse, Anzahl Fahrten) beurteilt werden. Gest\u00fctzt auf das Betriebs- und Nutzungskonzept ist auch die gew\u00e4sserschutzrechtliche Pr\u00fcfung vorzunehmen. Im heutigen Zeitpunkt lassen sich auch keine abschliessenden Aussagen machen zur Frage, ob die Jagdschiessanlage wegen ihrer Auswirkungen nur \u00fcber eine Nutzungsplanung nachtr\u00e4glich legalisiert werden darf. Gest\u00fctzt auf das Betriebs- und Nutzungskonzept wird die kantonale Vorinstanz sodann eine dezentrale Konzeption der Jagdschiessanlage eingehend pr\u00fcfen m\u00fcssen. | Bauen ausserhalb der Bauzonen"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:14:35", "Checksum": "c0f72397da085e7f4e33ea4903ec7253"}